§ 41
Hobbys 1 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind. Missbräuchliche Verwendung der abgegebenen Gegenstände wird mit Entzug geahndet. 2.6 Post, Telefon und Besuche
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Hobbys 1 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind. Missbräuchliche Verwendung der abgegebenen Gegenstände wird mit Entzug geahndet. 2.6 Post, Telefon und Besuche
Post und Telefon 1 Ein- und ausgehende Post unterliegt der Kontrolle durch die Verfahrensleitung. Sie kann die Gefängnisverwaltung mit der Kontrolle beauftragen. Ausgehende Post ist unverschlossen und mit dem Absender versehen abzugeben. Bei Briefen an Anwälte, Gerichte oder Amtsstellen kann der Umschlag zugeklebt werden. 2 Das Porto wird der eingewiesenen Person belastet. Schreibpapier und Couverts hat sie in der Regel selbst zu bezahlen. 3 Über die Benützung des Telefons entscheidet die Verfahrensleitung.
Besuche 1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Zulassung von Besuchen. Die ordentlichen Besuchszeiten sind einzuhalten. 2 Vor dem Besuch muss ein amtlicher Ausweis vorgelegt werden. Pro Besuch werden zwei Personen zugelassen. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. 3 Anwälte und Amtspersonen sind in der Regel ebenfalls an die Besuchszeiten gebunden. 4 Über Lockerungen bei Jugendlichen entscheidet die Verfahrensleitung.
Stimm- und Wahlrecht 1 Die eingewiesenen Personen können auf Wunsch das Stimm- und Wahlrecht auf schriftlichem Weg ausüben. Die Stimm- und Wahlunterlagen sind von der eingewiesenen Person selbst rechtzeitig anzufordern.
Bargeld und Geschenke 1 Besucherinnen und Besucher dürfen zugunsten der eingewiesenen Person Bargeld abgeben. Das Geld ist der Gefängnisverwaltung gegen Quittung zu übergeben. 2 Geschenke werden nur zugelassen, soweit sie leicht kontrolliert werden können, die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis nicht gefährden und keine verbotenen Gegenstände und Genussmittel enthalten. Toilettenartikel und Raucherwaren können jederzeit abgegeben werden. 3 Die Geschenke unterliegen der Kontrolle durch die Gefängnisverwaltung. Geschenke, die unzulässige Gegenstände enthalten oder zu deren Empfang die eingewiesene Person nicht berechtigt ist, werden nicht angenommen oder auf Kosten der eingewiesenen Person zurückgesandt. Ist eine Rücksendung nicht möglich, werden die Gegenstände verwertet. 4 Über Lockerungen bei Jugendlichen entscheidet die Gefängnisverwaltung. 2.7 Einkäufe und Verpflegung
Einkäufe 1 Eingewiesene Personen, die über die erforderliche Barschaft verfügen, dürfen alle 14 Tage Einkäufe über die Gefängnisverwaltung tätigen. Die Gefängnisverwaltung setzt den Höchstbetrag des Einkaufes fest und bestimmt, welche Waren bestellt werden dürfen. 2 Zudem führt die Gefängnisverwaltung einen internen Kiosk. 3 Das Schmuggeln ist verboten.
Verpflegung 1 Die Mahlzeiten werden in der Zelle eingenommen. 2 Speiseresten sind mit dem Essgeschirr zurückzugeben. 3 Beim Verlassen der Zelle dürfen ohne Bewilligung keine Esswaren und Getränke mitgenommen werden.
Rauchen 1 In der Zelle sowie beim Spaziergang ist das Rauchen in der Regel gestattet. 2 Nicht gestattet ist das Rauchen im Bett, im Treppenhaus, in den Gängen und Lagerräumen, in allen allgemeinen Räumlichkeiten sowie im Dachgeschoss. 3 Bei Nichteinhaltung dieser Sicherheitsbestimmung werden die Raucherwaren eingezogen und nur noch für den Spaziergang abgegeben. 2.8 Gesundheit und Betreuung
Körperpflege 1 Eingewiesene Personen haben jede Woche mindestens zweimal zu duschen. Bei schwerer oder staubiger Arbeit und nach dem Turnen besteht zusätzliche Gelegenheit zum Duschen.
Krankheit und Unfall 1 Im Bedarfsfall oder auf begründetes Begehren wird der Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin oder eine andere Fachperson zugezogen. 2 Die Arztvisite im Gefängnis findet in der Regel wöchentlich statt. Der Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin respektive der Gefängnispsychiater bzw. die Gefängnispsychiaterin kann anordnen, dass Medikamente unter Aufsicht eingenommen werden müssen. Das Sammeln und der Tausch von abgegebenen Medikamenten ist verboten. Medikamente, die nicht eingenommen wurden, sind zurückzugeben und werden entsorgt. 3 Alle Unfälle und Erkrankungen sind der Gefängnisverwaltung unverzüglich zu melden. Diese orientiert die Verfahrensleitung sowie den Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin respektive den Gefängnispsychiater bzw. die Gefängnispsychiaterin. Die Einweisung ins Spital oder in eine Klinik erfolgt, Notfälle ausgenommen, durch die Verfahrensleitung. Besondere Haftanordnungen sind zu beachten.
Seelsorge 1 Die Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger betreuen auf Wunsch auch eingewiesene Personen anderer Religionsgemeinschaften. Über die Zulassung weiterer Seelsorgerinnen und Seelsorger entscheidet die Verfahrensleitung. 2 Der Wunsch auf Aussprache mit der Seelsorgerin bzw. dem Seelsorger ist an die Gefängnisverwaltung zu richten. Sie dürfen nicht Übermittler von Nachrichten zwischen den eingewiesenen Personen und Drittpersonen sein.
Sozialdienst 1 Der Sozialdienst (Art. 96 StGB) ist in der Regel einmal wöchentlich im Gefängnis anwesend. Er wird über Neueintritte und bevorstehende Entlassungen informiert. 2 Eingewiesene Personen, welche das Gespräch wünschen, melden dies mittels Formular der Gefängnisverwaltung. 3 Für Fragen, welche die Strafuntersuchung oder den Gefängnisbetrieb betreffen, ist der Sozialdienst nicht zuständig.
Aussprache mit der Gefängnisleitung 1 Eingewiesene Personen, die der Gefängnisleitung ein Anliegen vorbringen möchten, melden ihr dies per Hausbrief und unter Angaben von Gründen. In dringlichen Fällen kann jederzeit durch eine Meldung bei der Gefängnisverwaltung um eine Besprechung ersucht werden. 3 Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat 3.1 Aufnahme und Entlassung
Aufnahme 1 Beim Eintrittsgespräch orientiert die Gefängnisverwaltung die eingewiesene Person über ihre Rechte und Pflichten und gibt die Hausordnung, die Justizvollzugsverordnung und allfällige Merkblätter ab. 2 Der erste Hafttag wird in der Anstalt verbracht.
Eintrittskontrolle 1 Die eingewiesene Person wird nach dem Gesundheitszustand befragt. Bestehen Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit oder auf begründetes Begehren wird ein Arzt oder eine Ärztin, in der Regel der Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin, zugezogen. Medikamente dürfen nur nach Rücksprache mit einem Arzt oder einer Ärztin in die Zelle gegeben werden. Arztzeugnisse und dergleichen sind abzugeben. 2 Mitgebrachte Gegenstände werden in die Zelle gegeben, sofern dadurch Sicherheit und Ordnung im Gefängnis nicht beeinträchtigt sind.
Entlassung 1 Die Entlassung erfolgt nach Ablauf der Strafdauer oder gestützt auf eine Verfügung der Vollzugsbehörde durch die Gefängnisverwaltung. Das Gesuch um bedingte Entlassung hat die eingewiesene Person bei der Gefängnisverwaltung frühzeitig, in der Regel 1 Monat vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin, schriftlich einzureichen. Erfolgt kein Gesuch, stellt die Gefängnisverwaltung den Antrag zuhanden der Vollzugsbehörde von Amtes wegen. Es kann schriftlich auf einen Antrag verzichtet werden. 3.2 Unterbringung
Kleidung 1 Das Tragen der persönlichen Kleidung ist erlaubt, sofern die Gefängnisverwaltung nichts anderes anordnet und genügend Wäsche zum Wechseln zur Verfügung steht. Aus hygienischen Gründen ist das Tragen von Schuhen in und ausserhalb der Zelle obligatorisch. 2 Die Kosten des Ersatzes von mutwillig beschädigten Wäsche- und Kleidungsstücken werden der fehlbaren Person belastet.
Zuteilung der Zelle 1 In der Regel wird eine Einzelzelle zugeteilt. 2 Der Kontakt zu Personen anderer Insassenkategorien ist verboten.
Zellenordnung 1 Die eingewiesene Person ist zur Aufrechterhaltung einer guten Ordnung in der Zelle verpflichtet. Das Verkleben und Beschreiben von Zellenwänden und Mobiliar ist, ausser der dafür vorgesehenen Fläche, untersagt. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über Art und Umfang der Ausschmückung von Zellen durch die eingewiesene Person. Verunreinigungen und Beschädigungen sind unverzüglich zu melden. Vorsätzliche Beschädigungen werden der eingewiesenen Person belastet. 2 Bei der Tagwache sind die Zellen in Ordnung zu bringen. Sie sind täglich angemessen zu lüften und zu reinigen. Wöchentlich einmal muss die Zelle durch die eingewiesene Person gründlich gereinigt werden. Dazu gehört die Reinigung von Boden und Mobiliar, insbesondere von Lavabo und WC- Schüssel. Das erforderliche Reinigungsmaterial wird zur Verfügung gestellt. 3 Die eingewiesene Person hat sich inner- und ausserhalb der Zelle ruhig und anständig zu verhalten. Rücksichtnahme auf die Mitinsassen erfordert vor allem Ruhe in der Nacht. Insbesondere sind untersagt das Verursachen von Lärm wie Randalieren, Klopfzeichen, Zurufen, Schreien, lautes Singen und Pfeifen. 4 Das Füttern von Vögeln sowie das Hinauswerfen von Gegenständen und Zigarettenkippen aus dem Zellenfenster ist nicht gestattet. 5 Gegensprechanlage und Zellenruf sind für Notfälle gedacht. Beim Verlassen der Zelle sind alle elektronischen Geräte auszuschalten. Das Licht ist zu löschen.
Sicherungsmassnahmen 1 Die Gefängnisverwaltung kann Kontroll- und Sicherungsmassnahmen anordnen. Die Kosten positiver Proben können der fehlbaren Person belastet 2 Sie kann geeignete Sicherungsmassnahmen treffen, wie: a) Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist b) Beschränkung oder vorübergehender Entzug der Bewegung im Freien c) Unterbringung in einer hierfür eingerichteten Zelle 3.3 Tagesordnung und Arbeit
Tagesordnung 1 Die Tagesordnung richtet sich nach den Arbeitszeiten der Arbeitsstelle und wird nach Absprache durch die Gefängnisverwaltung festgelegt. In der Regel gilt: a) 06:10: Austritt zur Arbeit b) 18:10: Rückkehr ins Gefängnis 3.4 Freizeit
Spazieren 1 Die Zeiten für den Spaziergang werden von der Gefängnisverwaltung festgelegt. Vom Spaziergang ausgeschlossen sind die tagsüber auswärts tätigen Personen. Die Trennung der Gefangenenkategorien, wie sie für die Unterkunft angeordnet ist, gilt auch für die Bewegung im Freien. Ein zeitlich verpasster Spaziergang kann nicht nachgeholt werden. 2 Die eingewiesenen Personen haben die Anweisungen der Gefängnisverwaltung zu befolgen. Insbesondere sind untersagt: a) das Herumwerfen von Gegenständen b) die Kontaktaufnahme über die Zellenfenster während des Spaziergangs c) das Betreten des Arbeitsbereichs 3 Bei Nichtbefolgen der Anweisungen kann der Spaziergang abgebrochen werden. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Gefängnisverwaltung bei der Vollzugsbehörde Antrag auf Abbruch der Halbgefangenschaft oder des Arbeitsexternats stellen.
Spiel und Sport 1 Die Teilnahme an den von der Gefängnisverwaltung organisierten Freizeitprogrammen und Veranstaltungen steht den ausserhalb des Gefängnisses tätigen Personen nicht zu. Über allfällige Ausnahmen entscheidet die Gefängnisverwaltung.
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften 1 Die eingewiesenen Personen können auf eigene Kosten Medien abonnieren. Diese müssen ihnen vom Verlag direkt zugestellt werden.
Radio und Fernsehen 1 Die Gefängnisverwaltung sorgt für tägliche Übertragung von Radiosendungen in die Zellen. Ein TV-Gerät kann gemietet werden. 2 Radio- und TV-Geräte dürfen nur in Zimmerlautstärke benützt werden. 3 Missbrauch wird mit Entzug geahndet.
Hobbys 1 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind. Missbräuchliche Verwendung der abgegebenen Gegenstände wird mit Entzug geahndet.
Ausgang und Urlaub 1 Gesuche sind unter Verwendung des Formulars bei der Gefängnisverwaltung frühzeitig, in der Regel 14 Tage vorher, schriftlich einzureichen. Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen. 3.5 Post, Telefon und Besuche
Post und Telefon 1 Eingehende Post unterliegt der Kontrolle durch die Gefängnisverwaltung. 2 Die Benützung des Telefons ist im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten werktags gestattet.
Besuche 1 Besuche werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten gestattet. 3.6 Einkäufe und Verpflegung
Einkäufe 1 Einkäufe zum Eigengebrauch können in die Zelle genommen werden, sofern dadurch die Sicherheit und die Ordnung nicht gefährdet ist. Die Kontrolle erfolgt beim Betreten des Gefängnisses. 2 Das Schmuggeln ist verboten.
Verpflegung 1 Selbstverpflegung ist möglich. Vom Gefängnis abgegebene Mahlzeiten werden der eingewiesenen Person verrechnet. 2 Die Mahlzeiten werden in der Zelle eingenommen. Auf der Zelle darf jedoch nicht gekocht werden.
Rauchen 1 In der Zelle sowie beim Spaziergang ist das Rauchen in der Regel gestattet. 2 Nicht gestattet ist das Rauchen im Bett, im Treppenhaus, in den Gängen und Lagerräumen, in allen allgemeinen Räumlichkeiten sowie im Dachgeschoss. 3 Bei Nichteinhaltung dieser Sicherheitsbestimmung werden die Rauchwaren eingezogen und nur noch für den Spaziergang abgegeben. 3.7 Gesundheit und Betreuung
Körperpflege 1 Eingewiesene Personen können täglich duschen.
Krankheit und Unfall 1 Im Bedarfsfall oder auf begründetes Begehren wird der Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin oder eine andere Fachperson zugezogen. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Arzt oder eine Ärztin eigener Wahl zu besuchen. 2 Alle Unfälle und Erkrankungen sind der Gefängnisverwaltung unverzüglich zu melden. Diese orientiert den Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin respektive den Gefängnispsychiater bzw. die Gefängnispsychiaterin, welche die verletzte bzw. erkrankte Person direkt ins Spital einweist. Im Notfall erfolgt die Einweisung durch die Gefängnisverwaltung.
Seelsorge 1 Die Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger betreuen auf Wunsch auch eingewiesene Personen anderer Religionsgemeinschaften. Die Gefängnisverwaltung lässt weitere Seelsorgerinnen und Seelsorger zu, sofern Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind. 2 Der Wunsch auf Aussprache mit der Seelsorgerin bzw. dem Seelsorger ist an die Gefängnisverwaltung zu richten. Sie dürfen nicht Übermittler von Nachrichten zwischen den eingewiesenen Personen und Drittpersonen sein.
Sozialdienst 1 Eingewiesene Personen können sich mit dem Sozialdienst (Art. 96 StGB) in Verbindung setzen. 2 Für Fragen, welche den Gefängnisbetrieb betreffen, ist der Sozialdienst nicht zuständig.
Aussprache mit der Gefängnisleitung 1 Eingewiesene Personen, die der Gefängnisleitung ein Anliegen vorbringen möchten, melden ihr dies per Hausbrief und unter Angaben von Gründen. In dringlichen Fällen kann jederzeit durch eine Meldung bei der Gefängnisverwaltung um eine Besprechung ersucht werden. 4 Haft gestützt auf das Ausländerrecht 4.1 Aufnahme und Entlassung
Aufnahme 1 Vor dem Eintritt ins Gefängnis erfolgt eine gründliche Durchsuchung durch die Polizei. 2 Beim Eintrittsgespräch orientiert die Gefängnisverwaltung die eingewiesene Person über ihre Rechte und Pflichten und gibt die Hausordnung, die Justizvollzugsverordnung und allfällige Merkblätter ab.
Eintrittskontrolle 1 Die eingewiesene Person wird nach dem Gesundheitszustand befragt. Bestehen Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit oder auf begründetes Begehren wird ein Arzt oder eine Ärztin, in der Regel der Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin, zugezogen. Medikamente dürfen nur nach Rücksprache mit einem Arzt oder einer Ärztin in die Zelle gegeben werden. Arztzeugnisse und dergleichen sind abzugeben. 2 Mitgebrachte Gegenstände werden in die Zelle gegeben, sofern dadurch Sicherheit und Ordnung im Gefängnis nicht beeinträchtigt sind. § 80 * Entlassung 1 Die Entlassung erfolgt gestützt auf eine Verfügung der zuständigen Behörde, in der Regel des Migrationsamtes und Passbüros, durch die Polizei. 4.2 Unterbringung
Kleidung 1 Das Tragen der persönlichen Kleidung ist erlaubt, sofern die Verfahrensleitung nichts anderes anordnet und genügend Wäsche zum Wechseln zur Verfügung steht. Aus hygienischen Gründen ist das Tragen von Schuhen in und ausserhalb der Zelle obligatorisch. 2 Auf Wunsch werden Kleidungsstücke abgegeben. 3 Aus Sicherheits- und Kontrollgründen erfolgt das Waschen der privaten Wäsche gegen Verrechnung im Gefängnis. 4 Die Kosten des Ersatzes von mutwillig beschädigten Wäsche- und Kleidungsstücken werden der fehlbaren Person belastet.