Art. 1
Zweck 1 Dieser Beschluss regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Denkmalpflege, die Anfechtungsbefugnis bei Verfügungen der Baubewilligungsbehörden sowie Beitragsfragen.
Appenzell Innerrhoden · 450.011 · other
Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 716c2e3b27a6668e98a2d44c6bb1161ad7dece2db23e51d51384fbe6b42136ab
Zweck 1 Dieser Beschluss regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Denkmalpflege, die Anfechtungsbefugnis bei Verfügungen der Baubewilligungsbehörden sowie Beitragsfragen.
Fachstelle Denkmalpflege 1 Die Fachstelle Denkmalpflege besorgt die Geschäfte der Denkmalpflege, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. 2 Sie führt das Sekretariat der Fachkommission Denkmalpflege und hat in der Kommission beratende Stimme. 3 Sie berichtet der Fachkommission Denkmalpflege regelmässig über den Geschäftsgang. 4 Sie berät das Erziehungsdepartement in Fragen der Denkmalpflege, insbesondere bei Vernehmlassungen zu eidgenössischen Vorlagen.
Fachkommission Denkmalpflege 1 Die Fachkommission Denkmalpflege nimmt die Aufgaben nach diesem Beschluss wahr und unterstützt die Fachstelle Denkmalpflege in allen denkmalpflegerischen und archäologischen Belangen. 2 Sie erlässt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Denkmalpflege fachliche Richtlinien zu denkmalpflegerischen Grundsätzen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 450.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
Fachstelle nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz 1 Die Fachstelle Denkmalpflege ist die kantonale Fachstelle für die Denkmalpflege nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG). 2 Sie erstattet dem Bundesamt für Kultur jährlich Bericht über die Programmvereinbarung im Bereich Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz.
Zonenplan Schutz 1 Die Fachstelle Denkmalpflege kann die Bezirke beim Erlass und bei der Änderung des Zonenplans Schutz in den Belangen der Ortsbildschutzzonen, Archäologiezonen und Kulturobjekte beraten. 2 Bei Gesuchen um Vorprüfung und um Genehmigung des Zonenplans Schutz in den Belangen der Ortsbildschutzzonen, Archäologiezonen und Kulturobjekte wird eine Stellungnahme der Fachkommission Denkmalpflege über die Rechtmässigkeit, die Vollständigkeit und die sachliche Richtigkeit der geplanten Schutzmassnahmen eingeholt. Die Fachkommission kann die Fachstelle mit der Abgabe der Stellungnahme betrauen.
Bauberatung und Baubegleitung 1 Soweit Interessen der Denkmalpflege berührt sind, berät und begleitet die Fachstelle Denkmalpflege Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller sowie Baubewilligungsbehörden als Fachstelle gemäss Art. 65 Abs. 7 BauG. 2 Bei baulichen Massnahmen an oder in der Umgebung von geschützten Bauten von nationaler Bedeutung ist die Fachkommission für die Beratung und Begleitung zuständig. Sie kann die Fachstelle beiziehen und ihr die Aufgabe übertragen. 3 Fachstelle und Fachkommission können Bauwillige und Behörden bereits vor der Eingabe eines Baugesuchs beraten.
Stellungnahmen im Baugesuchsverfahren 1 Bei Baugesuchen für bauliche Massnahmen an Kulturobjekten von nationaler Bedeutung oder in deren Umgebung gibt die Fachkommission Denkmalpflege die Stellungnahme gemäss Art. 81 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV) ab. Kanton Appenzell Innerrhoden 450.011 2 Bei Kulturobjekten von regionaler oder lokaler Bedeutung nimmt die Fachstelle Denkmalpflege Stellung.
Anfechtungsbefugnis 1 Die Fachkommission Denkmalpflege kann Rechtsmittel ergreifen, soweit es um denkmalgeschützte Objekte und ihre unmittelbare Umgebung sowie um die Erhaltung der Substanz und der Struktur eines Ortsbilds im Sinne der Ortsbildschutzzone I oder Integral geht. 2 Die Fachkommission Heimatschutz kann in den übrigen Bereichen von Art. 65 Abs. 7 BauG Rechtsmittel ergreifen.
Finanzielle Beiträge 1 Die Fachstelle Denkmalpflege prüft Gesuche um Beiträge der öffentlichen Hand für bauliche Massnahmen an Kulturobjekten und stellt Antrag an die zuständigen Behörden. 2 Die Fachkommission Denkmalpflege stellt Antrag, wenn es sich um bauliche Massnahmen an Kulturobjekten von nationaler Bedeutung handelt. 3 Die Fachstelle besorgt die Abrechnung von zugesprochenen Beiträgen.
Beiträge an Schindelschirme 1 Als Beitrag nach Art. 43 VNH übernehmen der Bund, der Kanton und der Bezirk zusammen höchstens 50% der anerkannten Aufwendungen für die Erstellung oder die Erneuerung von Schindelschirmen und Schindeldächern. 2 Betragen die gesamten anerkannten Aufwendungen weniger als Fr. 40'000.--, entscheidet das Erziehungsdepartement über den Kantonsbeitrag. Bei höheren Aufwendungen entscheidet die Standeskommission. 3 Der Kantonsbeitrag wird geleistet, sofern der Bezirk sich im Umfang des Kantonsbeitrags an den Aufwendungen beteiligt. 4 Die Fachstelle Denkmalpflege besorgt die Abrechnung von zugesprochenen Beiträgen. 450.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
Übergangsbestimmungen 1 Verfahren über Baugesuche und Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt. Kanton Appenzell Innerrhoden 450.011 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 31.01.2023 01.05.2023 Erlass Erstfassung 2023-2 450.011 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 31.01.2023 01.05.2023 Erstfassung 2023-2