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Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele

St. Gallen · 455.11 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 als Verordnung:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 6
  5. Art. 7

5 provisions

Art. 1 als Verordnung:2

Zuständige Stelle des Kantons 1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über Geldspiele, soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. 2

Eröffnen der Bewilligung 1 Das Volkswirtschaftsdepartement und die Gemeinden eröffnen ihre Bewilligungen für Kleinspiele den Betroffenen und der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Art. 105 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 20173.

Art. 3

Bewilligungsgesuch a) Inhalt im Allgemeinen 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter macht im Bewilligungsgesuch alle Angaben, die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen eines Kleinspiels benötigt werden. 2 Die Bewilligungsbehörde stellt im Internet Gesuchsformulare zur Verfügung, mit denen die regelmässig benötigten Angaben je Kleinspiel erfragt werden. Sie kann von der Veranstalterin oder dem Veranstalter weitere Angaben verlangen. 1 sGS 455.1. 2 In Vollzug ab 1. November 2020. 3 SR 935.51. nGS 2020-067 455.11 Art. 4 b) zusätzliche Angaben für eine Kleinlotterie mit Geldpreisen 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie mit Geldpreisen reicht mit dem Gesuchsformular ein Lotteriereglement ein, in dem der Ablauf der Kleinlotterie und die Gewinnverteilung festgelegt sind. Art. 5 c) zusätzliche Angaben für eine lokale Sportwette 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer lokalen Sportwette reicht mit dem Gesuchsformular ein Wettreglement ein, in dem der Ablauf der Wette und die Gewinnverteilung festgelegt sind.

Art. 6

Abtretung eines Anteils aus dem Kleinlotterie-Kontingent 1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann einen Anteil aus dem kantonalen Kleinlotterie-Kontingent4 an einen anderen Vereinbarungskanton abtreten, wenn dort eine Kleinlotterie durchgeführt wird zur Finanzierung eines Anlasses: a) mit gesamtschweizerischer Bedeutung; b) mit überregionaler Bedeutung und einem besonderen Bezug zum Kanton St.Gallen. 2 Wird die Kleinlotterie zu einem anderen gemeinnützigen Zweck durchgeführt, wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.

Art. 7

Genehmigung des Verkaufs von Losen für eine ausserkantonale Kleinlotterie 1 Lose einer Kleinlotterie, die von einem anderen Kanton bewilligt wurde, dürfen im Kanton St.Gallen nur mit Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartementes angeboten werden. 2 Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn: a) die interkantonale Behörde die Bewilligung zur Durchführung der Kleinlotterie gestützt auf Art. 34 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 20175 genehmigt hat; b) die Kleinlotterie zusätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 21 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele vom 21. April 20206 erfüllt. 4 Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. 5 SR 935.51. 6 sGS 455.1. 455.11 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-067 25.08.2020 01.11.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 25.08.2020 01.11.2020 Erlass Grunderlass 2020-067

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