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Reglement über die Beiträge an denkmalgeschützte Objekte

Oberägeri · 6.5-1 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Zuständigkeit
  3. Art. 3 Beitragsberechtigung
  4. Art. 4 Rahmenbedingungen
  5. Art. 5 Beiträge
  6. Art. 6 Bereitstellung der nötigen Mittel
  7. Art. 7 Rechtsschutz
  8. Art. 8 Übergangsbestimmungen
  9. Art. 9 Inkrafttreten

9 provisions

Art. 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt die finanziellen Beiträge an denkmalgeschützte Objekte in der Gemeinde Oberägeri. Dies ergänzend zu den im Denkmalschutzgesetz festgelegten Beiträgen.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Gemeinderat. Die Abteilung Bau und Sicherheit bereitet entsprechende Anträge, basierend auf der Beitragszusicherung der kantonalen Denkmalpflege, vor.

Art. 3 Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt sind geschützte Baudenkmäler in Privatbesitz, für die der Kanton Beiträge leistet. 2 Als Baudenkmäler in Privatbesitz im Sinne dieses Reglements verstehen sich Schutzobjekte, die im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person stehen und die juristische Person keine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt.

Art. 4 Rahmenbedingungen

1 Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: a) Es handelt sich um ein geschütztes Baudenkmal; b) die Beitragszusicherung des Kantons liegt vor; c) das betroffene Denkmal ist für die Öffentlichkeit gut wahrnehmbar (z. B. an Strasse oder Wanderweg liegend) und für den Ort oder das Ortsbild wichtig in seiner Erscheinung; d) die Beitragszusicherung des Kantons richtet sich auch an nach aussen in Erscheinung tretende Bauteile (Fassade, Dach etc.).

Art. 5 Beiträge

1 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 4 kumulativ erfüllt, richtet die Gemeinde Oberägeri zusätzliche Gelder aus. In diesem Fall wird der vom Kanton berechnete, gemeindliche Beitrag, im Sinne der Massnahmen zugunsten des Ortsbildschutzes, verdoppelt.

Art. 6 Bereitstellung der nötigen Mittel

1 Die finanziellen Mittel werden, wenn möglich und rechtzeitig bekannt, über das jährliche Budget bereitgestellt.

Art. 7 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem übergeordneten Denkmalschutzgesetz.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

1 Verfahren betreffend Beiträge an geschützte Denkmäler, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits rechtskräftig zugesichert sind, gelten als abgeschlossen und werden nicht nochmals im Sinne dieses Reglements beurteilt.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Einwohnergemeinde per 1. Januar 2025 in Kraft.

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