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G vom 26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BSchG)

Liechtenstein · 521 · statute

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Contents: 52 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Zielsetzung des Bevölkerungsschutzes
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
  4. Art. 4 Aufgaben
  5. Art. 5 Verbundsystem
  6. Art. 6 Führungsstrukturen
  7. Art. 7 Grundsatz
  8. Art. 8 Internationale Hilfe
  9. Art. 9 Bestellung und Zusammensetzung
  10. Art. 10 Aufgaben
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Grundsatz
  13. Art. 13 Organisation
  14. Art. 14 Amt für Bevölkerungsschutz
  15. Art. 15 Landespolizei
  16. Art. 16 Besonders qualifiziertes Personal
  17. Art. 17 Grundsatz
  18. Art. 19
  19. Art. 20 c) Vertraglich verpflichtete Rettungs- und Hilfsdienste des Landes
  20. Art. 21 Freistellung
  21. Art. 22 Grundsatz
  22. Art. 23 Inhalt, Ausfertigung und Aufbewahrung von Notfall- und Einsatzplänen
  23. Art. 24 Alarmierungssysteme
  24. Art. 25 Systeme zur Übermittlung von Informationen
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30 Wirtschaftliche Landesversorgung
  30. Art. 31 Hilfspflichten der Bevölkerung
  31. Art. 32 Requisition
  32. Art. 33 Betreten von Liegenschaften
  33. Art. 34 Pflichten der im betroffenen Gebiet Anwesenden
  34. Art. 35 Grundsatz
  35. Art. 36 Versicherungspflicht
  36. Art. 37 Kosten für Aus- und Weiterbildung
  37. Art. 38 Kosten für Material und Ausrüstung
  38. Art. 39 Kosten für Einsätze
  39. Art. 40
  40. Art. 41 Beiträge aufgrund von Leistungsvereinbarungen
  41. Art. 42
  42. Art. 43 Rückgriff
  43. Art. 44 Beschwerde
  44. Art. 45 Übertretungen
  45. Art. 46 Verantwortlichkeit
  46. Art. 47 Verschwiegenheitspflichten
  47. Art. 48 Durchführungsverordnungen
  48. Art. 48a Delegation von Geschäften
  49. Art. 49 Übergangsbestimmungen
  50. Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
  51. Art. 51 Terminologie
  52. Art. 52 Inkrafttreten

52 provisions

Art. 42

Aufgehoben

Art. 43 Rückgriff

Auf natürliche und juristische Personen, die den Einsatz der Rettungs- und Hilfsdienste durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben, kann für alle Auslagen aus dem Einsatz Rückgriff genommen werden.

Art. 44 Beschwerde

1) Gegen Verfügungen der zuständigen Gemeindeorgane, der Amtsstellen oder des Landesführungsstabs kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Soweit nichts anderes angeordnet wird, kommt einer Beschwerde während einer besonderen oder ausserordentlichen Lage gegen Verfügungen und Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 45 Übertretungen

1) Wer die in den Art. 22 Abs. 3 und Art. 31 bis 34 vorgeschriebenen Pflichten verletzt, ist vom Amt für Bevölkerungsschutz wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken zu bestrafen. 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt. 3) Die Gemeinden sind berechtigt, in den von ihnen zu erlassenden Reglementen weitere Ordnungsstraftatbestände aufzustellen. Zur Bestrafung ist der Gemeindevorsteher zuständig.

Art. 46 Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 47 Verschwiegenheitspflichten

Wer beim Vollzug dieses Gesetzes mitwirkt, ist verpflichtet, die Vorschriften der Geheimhaltung zu befolgen.

Art. 48 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 48a Delegation von Geschäften

Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 16, 17 Abs. 4, Art. 22 Abs. 4 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Geschäfte, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, an den Landesführungsstab oder dessen Vorsitzenden oder eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 49 Übergangsbestimmungen

1) Die Gemeinden sind verpflichtet, Reglemente nach Art. 13 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen und der Regierung zur Kenntnis zu bringen. 2) Notfall- und Einsatzpläne nach Art. 22 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.

Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 25. März 1992 über den Katastrophenschutz, LGBl. 1992 Nr. 48; b) Positionen Nr. 8.13 bis 8.36 und 9.1 bis 9.13 sowie 9.2 bis 9.22 des Anhangs zum Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71.

Art. 51 Terminologie

In Gesetzen und Verordnungen ist die Bezeichnung "Amt für Zivilschutz und Landesversorgung" durch die Bezeichnung "Amt für Bevölkerungsschutz", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.

Art. 52 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2007 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

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