Art. 42
Aufgehoben
Liechtenstein · 521 · statute
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Aufgehoben
Auf natürliche und juristische Personen, die den Einsatz der Rettungs- und Hilfsdienste durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben, kann für alle Auslagen aus dem Einsatz Rückgriff genommen werden.
1) Gegen Verfügungen der zuständigen Gemeindeorgane, der Amtsstellen oder des Landesführungsstabs kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Soweit nichts anderes angeordnet wird, kommt einer Beschwerde während einer besonderen oder ausserordentlichen Lage gegen Verfügungen und Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung zu.
1) Wer die in den Art. 22 Abs. 3 und Art. 31 bis 34 vorgeschriebenen Pflichten verletzt, ist vom Amt für Bevölkerungsschutz wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken zu bestrafen. 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt. 3) Die Gemeinden sind berechtigt, in den von ihnen zu erlassenden Reglementen weitere Ordnungsstraftatbestände aufzustellen. Zur Bestrafung ist der Gemeindevorsteher zuständig.
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
Wer beim Vollzug dieses Gesetzes mitwirkt, ist verpflichtet, die Vorschriften der Geheimhaltung zu befolgen.
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 16, 17 Abs. 4, Art. 22 Abs. 4 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Geschäfte, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, an den Landesführungsstab oder dessen Vorsitzenden oder eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
1) Die Gemeinden sind verpflichtet, Reglemente nach Art. 13 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen und der Regierung zur Kenntnis zu bringen. 2) Notfall- und Einsatzpläne nach Art. 22 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.
Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 25. März 1992 über den Katastrophenschutz, LGBl. 1992 Nr. 48; b) Positionen Nr. 8.13 bis 8.36 und 9.1 bis 9.13 sowie 9.2 bis 9.22 des Anhangs zum Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71.
In Gesetzen und Verordnungen ist die Bezeichnung "Amt für Zivilschutz und Landesversorgung" durch die Bezeichnung "Amt für Bevölkerungsschutz", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2007 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen