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Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission

Zürich · 215.22 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte erhalten für jede Sitzung und das dafür nötige Aktenstudium Taggelder wie die Ersatzmitglieder des Obergerichts. 2 Die gleiche Entschädigung erhält die Referentin oder der Referent in der Regel für die schriftliche Bearbeitung eines Geschäftes. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann diese Entschädigung herabsetzen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied nur bei einem Teil einer Sitzung mitgewirkt oder wenn ein Geschäft verhältnismässig wenig Arbeit verursacht hat. Sie oder er kann sie erhöhen für die Bearbeitung besonders schwieriger oder umfangreicher Fälle. Erhöhungen auf mehr als das dreifache Taggeld unterliegen der Bewilligung des Obergerichtspräsidenten oder der Obergerichtspräsidentin.

§ 2

Die Präsidentin oder der Präsident erhält an Stelle der in § 1 vorgesehenen Entschädigungen eine Besoldungszulage gleich derjenigen der Vizepräsidenten des Obergerichts. Über eine ausnahmsweise Referatsentschädigung entscheidet der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin.

§ 3

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Die Verordnung des Obergerichts über die Vergütungen an die Mitglieder der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 25. September 2002 wird aufgehoben. 1 OS 60, 15. 2 LS 215.1.

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