§ 1
1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte erhalten für jede Sitzung und das dafür nötige Aktenstudium Taggelder wie die Ersatzmitglieder des Obergerichts. 2 Die gleiche Entschädigung erhält die Referentin oder der Referent in der Regel für die schriftliche Bearbeitung eines Geschäftes. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann diese Entschädigung herabsetzen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied nur bei einem Teil einer Sitzung mitgewirkt oder wenn ein Geschäft verhältnismässig wenig Arbeit verursacht hat. Sie oder er kann sie erhöhen für die Bearbeitung besonders schwieriger oder umfangreicher Fälle. Erhöhungen auf mehr als das dreifache Taggeld unterliegen der Bewilligung des Obergerichtspräsidenten oder der Obergerichtspräsidentin.