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Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

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Contents: 27 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27

27 provisions

§ 1

1 Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsführung der gesamten Verwaltung, einschliesslich der andern Träger öffentlicher Aufgaben nach Artikel 85 der Kantonsverfassung (vgl. KRG § 46). 2 Sie prüft den Rechenschaftsbericht des Regierungsrates und die gesondert zu behandelnden Geschäftsberichte der* a) Solothurnische Gebäudeversicherung; b) Kantonalen Pensionskasse Solothurn. 3 Sachlich zusammenhängende Geschäfte sind dem Kantonsrat wenn möglich für dieselbe Session zu unterbreiten.

§ 2

1 Die Oberaufsicht der GPK richtet sich nach folgenden Kriterien: a) Rechtmässigkeit (Verfassungs- und Gesetzmässigkeit); b) Zweckmässigkeit (Angemessenheit getroffener Massnahmen, Effizienz bezüglich eingesetzter Mittel, Organisations- und Führungsstrukturen); c) Zielkonformität (Übereinstimmung mit dem Leitbild oder anderen politischen Programmen); d) Effektivität (Wirksamkeit der Rechtsetzung und der Verwaltungstätigkeit).

§ 3

1 Die GPK befasst sich mit Einzelakten der Verwaltung nur, um daraus allgemeine Erkenntnisse zu gewinnen. 1) BGS 121.2 GS 92, 277 121.212

§ 4

1 In jedem Jahr sind einzelne Dienststellen einer vertieften Prüfung zu unterziehen.

§ 5

1 Die GPK hat keine Weisungskompetenzen. 2 Die GPK kann dem Rat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen (vgl. KRG § 46 Abs. 2). 3 Die GPK kann parlamentarische Vorstösse einreichen (vgl. GR § 79 Abs. 1), in ihren Berichten Empfehlungen abgeben und mit Nachkontrollen prüfen, ob diese Empfehlungen verwirklicht worden sind (vgl. KRG § 50 Abs. 2 und 3). 2. Informationsrechte (vgl. KRG § 29ff.)

§ 6

1 Die GPK kann: a) ergänzende Berichte und Unterlagen anfordern; b) im Einvernehmen mit dem Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen; c) Besichtigungen vornehmen; d) Inspektionen durchführen; e) im Einvernehmen mit der Ratsleitung1) aussenstehende Sachverständige beiziehen.

§ 7

1 Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gilt KRG § 32. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten kann die GPK an einem Akteneinsichtsbegehren festhalten (vgl. KRG § 32 Abs. 4).

§ 8

1 Wer von Äusserungen oder Akten Kenntnis erhält, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, ist seinerseits an das Amtsgeheimnis gebunden (vgl. KRG § 34). 3. Verhandlungsordnung

§ 9

1 Die GPK konstituiert sich selbst (vgl. GR § 21 Abs. 2).

§ 10

1 Der Präsident der GPK erstellt unter Absprache mit dem Ratssekretariat einen Sitzungsplan für mindestens ein halbes Jahr. 1) Bezeichnung gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsreform. 121.212

§ 11

1 Für die Kommissionsverhandlungen gelten die §§ 41 und 43 ff. des Geschäftsreglementes sinngemäss (vgl. GR § 23). 2 Für die Ausstandspflicht gilt KRG § 27.

§ 12

1 Stellvertretung ist nur zulässig, wenn ein Kommissionsmitglied während längerer Zeit nicht an den Kommissionssitzungen teilnehmen kann (vgl. GR § 20).

§ 13

1 Erster Ansprechpartner der GPK ist der Regierungsrat. 2 Will die Kommission ohne den zuständigen Departementsvorsteher tagen, teilt sie ihm dies rechtzeitig mit.

§ 14

1 Inspektionen sind dem jeweils zuständigen Departementsvorsteher in der Regel anzukündigen (vgl. KRG § 50 Abs. 1).

§ 15

1 Stellt die GPK Mängel fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie dem zuständigen Departementsvorsteher vor Abschluss der Beratungen Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. KRG § 50 Abs. 2).

§ 16

1 Die GPK tagt in der Regel nicht öffentlich. Ihre Sitzungen sind auch für die übrigen Ratsmitglieder nicht zugänglich (vgl. KRG § 17).

§ 17

1 Die GPK kann Ausschüsse bilden (vgl. GR § 23 Abs. 3). Diese haben dieselben Informationsrechte wie die Gesamtkommission. 4. Koordination mit anderen Kommissionen

§ 18

1 Die GPK unterrichtet die anderen Aufsichtskommissionen (FIKO, JUKO) über Feststellungen, die deren Tätigkeitsbereiche berühren (vgl. KRG § 51).

§ 19

1 Den Präsidenten der andern Aufsichtskommissionen sind alle Protokolle zuzustellen. Davon ausgenommen sind Protokolle über Kommis-sionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. GR § 27 Abs. 3). 5. Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

§ 20

1 Die GPK erstattet dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht. 121.212 2 Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat spätestens zehn Tage vor der Session zuzustellen (vgl. GR § 25).

§ 21

1 Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kommissionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn nötig mündlich ergänzen (vgl. GR § 25).

§ 22

1 Die GPK kann dem Rat beantragen (vgl. GR § 43ff.): a) auf die Sache nicht einzutreten; b) auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen; c) auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzunehmen; d) auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderungen anzunehmen.

§ 23

1 Die GPK orientiert die Öffentlichkeit periodisch über ihre Tätigkeit (vgl. KRG § 18). 2 Für die Erstellung von Pressemitteilungen und die Organisation von Pressekonferenzen ist der Kommissionspräsident verantwortlich.

§ 24

1 Pressemitteilungen sind den Medien über das Ratssekretariat zuzustellen. 2 Das Ratssekretariat kann die Mitteilungen mehrerer Kommissionen zusammenfassen.

§ 25

1 Wird eine Pressekonferenz organisiert, ist die Regierung zu orientieren. 6. Schlussbestimmungen

§ 26

1 Das Pflichtenheft der GPK vom 26. Oktober 19771) wird aufgehoben.

§ 27

1 Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 1) Nicht publiziert. 121.212 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 05.09.2000 01.01.2001 § 1 Abs. 2 geändert - 121.212 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 1 Abs. 2 05.09.2000 01.01.2001 geändert -

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