Law

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen

Zug · 834.21 · statute

Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 1167394e64ab696cfe3cf4ecd474ceb3a5f57dc44fc951c5cd86f0e25815df4b

Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Tripartite Kommission 1 Der Regierungsrat wählt die neun Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 360b OR. 2 Das Präsidium der tripartiten Kommission übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons. 3 Die zuständige Direktion erlässt ein Reglement, das die Kontrollziele, die Organisation und die Kompetenzen der tripartiten Kommission festhält sowie die Entschädigung der Sozialpartner und der Organe, die mit der Kontrolle des Entsendegesetzes betraut sind, regelt. 1) BGS 111.1 2) SR 823.20 3) SR 220 4) SR 221.215.311 5) SR 821.41 GS 27, 811 1 834.21

§ 2

Weitere Aufgaben 1 Die tripartite Kommission ist gleichzeitig das Einigungsamt gemäss Art. 30, 31 und 33–35 des Fabrikgesetzes. 2 Der tripartiten Kommission können weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 3

Sekretariat 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt das Sekretariat der tripartiten Kommission.

§ 4

Kontroll- und Sanktionsbehörde 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die Behörde im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 2 des Entsendegesetzes.

§ 5

Beizug von Fachleuten 1 Die tripartite Kommission und das Amt für Wirtschaft und Arbeit können Fachleute beiziehen.

§ 6

Auskunft und Einsichtnahme 1 Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die tripartite Kommission und die beigezogenen Fachleute in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind. 2 Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht.

§ 7

Amtsgeheimnis und Datenbekanntgabe 1 Die Mitglieder der tripartiten Kommission und die beigezogenen Fachleute unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnisgelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet. 2 Die Organe nach diesem Gesetz sowie die Steuerverwaltung, das Amt für Migration, die Polizei, Sozialversicherungsträger und sich mit der Sozialhilfe befassende Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden Stellen anderer Kantone und des Bundes Informationen austauschen, wenn sie über konkrete Hinweise verfügen, dass gegen kantonale oder bundesrechtliche Bestimmungen verstossen wird, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehen. * 834.21

§ 8

Finanzierung der paritätischen Kommissionen 1 Die zuständige Direktion legt Höhe und Modalitäten der Entschädigung der Mehrkosten fest, die den paritätischen Kommissionen durch den Vollzug des Entsendegesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug der Gesamtarbeitsverträge entstehen.

§ 9

Änderung bisherigen Rechts6)

§ 10

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft. 2 Paragraph 9 tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2002 in Kraft. 6) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen der BGS (826.25, 841.7, 844.4 und 845.5) publiziert. 834.21 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.06.2003 01.06.2004 Erlass Erstfassung GS 27, 811 26.11.2006 01.01.2008 § 7 Abs. 2 geändert GS 29, 33 834.21 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.06.2003 01.06.2004 Erstfassung GS 27, 811 § 7 Abs. 2 26.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 33

← Find another law