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Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern

Basel-Landschaft · 331.19 · treaty

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 haben folgendes vereinbart:1)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1 haben folgendes vereinbart:1)

1 Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die von Grenzgängern bezogen werden, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem diese ansässig sind, gegen einen finanziellen Ausgleich zugunsten des anderen Staates.

Art. 2

1 Der vom Wohnsitzstaat des Grenzgängers dem anderen Staat zu leistende finanzielle Ausgleich beträgt 4,5 vom Hundert des Gesamtbetrags der jährlichen Bruttovergütungen der Grenzgänger.

Art. 3

1 Der Ausdruck «Grenzgänger», bedeutet jede in einem Staat ansässige Person, die im anderen Staat eine bezahlte Tätigkeit bei einem in diesem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber ausübt und die in der Regel jeden Tag in den Staat, in dem sie ansässig ist, zurückkehrt.

Art. 4

1 Die Einzelheiten des in Art. 2 niedergelegten finanziellen Ausgleichs werden in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten geregelt.

Art. 5

1 Jeder der beiden Staaten teilt dem anderen den Abschluss des nach seinem Recht erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit. Sie tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt. 1) In Kraft seit 18. Dezember 1986. Übersetzung des französischen Originaltextes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.494 2 331.19

Art. 6

1 Die Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz über die Besteuerung der Grenzgänger vom 18. Oktober 1935 sowie die Brief- und Notenwechsel von 1910, 1911, 1921 und 1934/35 werden aufgehoben. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen finden letztmals auf die im Laufe des Jahres 1984 bezogenen Vergütungen Anwendung. 2 Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung sind erstmals für die ab 1. Januar 1985 bezogenen Vergütungen anwendbar.

Art. 7

1 Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird. 2 Die Regierung der Französischen Republik kann diese Vereinbarung gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat teilt der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten Kantone mit. 3 Die Kündigung ist auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen. In diesem Fall findet die Vereinbarung letztmals Anwendung auf Vergütungen, die im Laufe des Kalenderjahres bezogen werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.3) 2) Änderung vom 2./5. September 1985 gemäss Notenwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik. Vom Regierungsrat am 21. Januar 1986 genehmigt (GS 29.385). In Kraft seit 18. Dezember 1986. 3) Ausgefertigt in doppelter Urschrift in französischer Sprache in Paris am 11. April 1983. Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 31. Januar 1984 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.494 3 331.19 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 11.04.1983 18.12.1986 Erlass Erstfassung GS 28.494 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.494 4 331.19 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.04.1983 18.12.1986 Erstfassung GS 28.494 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.494

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