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Kantonale Luftfahrtverordnung

Graubünden · 875.100 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts die Zuständigkeit der kantonalen Behörden im Bereich der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung.

Art. 2

Fachdepartement 1 Fachdepartement im Bereich der Zivilluftfahrt ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (Departement). 2 Das Departement koordiniert auf kantonaler Ebene die Konzessions- und Bewilligungsverfahren gemäss Luftfahrtrecht. 2. Zuständigkeiten

Art. 3

Regierung 1 Die Regierung ist zuständig für: a) Vernehmlassungen zu Rechtsetzungsvorlagen des Bundes; b) Zustimmungen zur Neubezeichnung oder Aufhebung von Gebirgslandeplätzen. 1) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 875.100

Art. 4

Departement 1 Das Departement ist insbesondere zuständig für: a) Stellungnahmen zu Betriebskonzessionen, Betriebsbewilligungen und Betriebsreglementen für Flugplatzanlagen; b) Vernehmlassungen für die Bewilligung von Bauten und Anlagen, welche ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen; c) Stellungnahmen zu öffentlichen Flugveranstaltungen sowie Aussenlandungen im Gebirge und auf öffentlichen Gewässern. 2 Es kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt die Festlegung und Aufhebung von Projektierungszonen und Baulinien im Bereich von Flugplatzanlagen beantragen.

Art. 5

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 1 Dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation obliegt die Entgegennahme, die formelle Prüfung und die Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

Art. 6

Gemeinden 1 Die Bewilligung zur Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), richtet sich nach dem kantonalen Raumplanungsrecht und den kommunalen Baugesetzgebungen. 2 Vor dem Entscheid über die Baubewilligung haben die Gemeinden das Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuhören.

Art. 7

Staatsanwaltschaft 1 Zuständig für die Beantragung von Untersuchungshandlungen bei Flugunfällen und schweren Vorfällen ist die Staatsanwaltschaft. 3. Schlussbestimmung

Art. 8

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 875.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 16.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung - 875.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 16.11.2010 01.01.2011 Erstfassung -

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