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Km vom 11. Januar 2000 des Beschlusses Nr. 1/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.032.61 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 16 (Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "16a. 397 L 0005: Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. Nr. L 43 vom 14.2.1997, S. 25). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 1 werden die Worte "Währungen der Mitgliedstaaten" durch die Worte "Währungen der Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten" ersetzt. b) Art. 2 Bst. c erhält folgende Fassung: ""Finanzinstitut" - Kreditinstitute im Sinne des Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, - Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 1 Bst. a der Richtlinie 92/49/EWG, - Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 1 Bst. a der Richtlinie 92/96/EWG, - OGAW im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, - Investmentgesellschaften im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG, - andere Unternehmen, deren Aktivitäten denjenigen der vorstehend genannten Unternehmen ähneln oder deren Haupttätigkeit darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zu erwerben oder finanzielle Forderungen umzuwandeln.""

Art. 2

In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 7b (Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: "7c. 397 L 0005: Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. Nr. L 43 vom 14.2.1997, S. 25). * Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt. Für die Anwendung siehe Anhang IX.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 30. Januar 1998 (Es folgen die Unterschriften)

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