Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 16 (Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "16a. 397 L 0005: Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. Nr. L 43 vom 14.2.1997, S. 25). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 1 werden die Worte "Währungen der Mitgliedstaaten" durch die Worte "Währungen der Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten" ersetzt. b) Art. 2 Bst. c erhält folgende Fassung: ""Finanzinstitut" - Kreditinstitute im Sinne des Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, - Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 1 Bst. a der Richtlinie 92/49/EWG, - Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 1 Bst. a der Richtlinie 92/96/EWG, - OGAW im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, - Investmentgesellschaften im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG, - andere Unternehmen, deren Aktivitäten denjenigen der vorstehend genannten Unternehmen ähneln oder deren Haupttätigkeit darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zu erwerben oder finanzielle Forderungen umzuwandeln.""