Zustimmung
1 Leistet der Grosse Rat einer als allgemeine Anregung eingereichten Initiative Folge, unterbreitet ihm der Regierungsrat in der Regel innert zweier Jahre eine Vorlage.
Diese ist in der Regel innert eines Jahres abschliessend zu behandeln. Betrifft die
Vorlage eine Revision der Verfassung, ist die Volksabstimmung innerhalb von weiteren sechs Monaten durchzuführen.
2 Leistet der Grosse Rat einer Initiative Folge, die als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht wurde und auf eine Revision der Verfassung abzielt, ist die Volksabstimmung
innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss durchzuführen.
§ 82
Ablehnung ohne Gegenvorschlag
1 Lehnt der Grosse Rat die Initiative ohne Gegenvorschlag ab, ist sie innerhalb von
sechs Monaten nach dem Beschluss der Volksabstimmung zu unterbreiten.
2 Stimmt das Volk einer als allgemeine Anregung eingereichten Initiative zu, richtet
sich das weitere Vorgehen nach § 81 Abs. 1.
§ 83
Ablehnung mit Gegenvorschlag
1 Will der Grosse Rat der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen, hat er
diesen innert eines Jahres zu beschliessen.
2 Die Staatskanzlei eröffnet den Mitgliedern des Initiativkomitees vor Ansetzung der
Volksabstimmung eine Frist von 30 Tagen, innert welcher die Initiative zurückgezogen werden kann.
3 Wird die Initiative zurückgezogen, ist der Gegenvorschlag gemäss § 81 weiterzubehandeln.
4 Wird die Initiative nicht zurückgezogen, ist sie innerhalb von sechs Monaten nach
Ablauf der Rückzugsfrist zusammen mit dem Gegenvorschlag der Volksabstimmung zu unterbreiten.
5 Stimmt das Volk einer Vorlage in Form einer allgemeinen Anregung zu, richtet
sich das weitere Vorgehen nach § 81 Abs. 1.
§ 84
Abstimmung mit Gegenvorschlag
1 Wird die Initiative mit einem Gegenvorschlag dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel beide Vorlagen und eine Stichfrage vorgelegt. Jede stimmberechtigte Person kann uneingeschränkt erklären:
1. ob sie der Volksinitiative zustimmen will;
2. ob sie dem Gegenentwurf zustimmen will;
3. welcher Vorlage sie den Vorzug geben will, falls beide angenommen werden.
2 Die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen für jede Vorlage sowie das Ergebnis der
Stichfrage werden getrennt ermittelt. Leere oder ungültige Stimmen fallen ausser
Betracht.
3 Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, entscheidet das Ergebnis der Stichfrage.
4 Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage ist entscheidend, welche Vorlage die höhere Zahl Ja-Stimmen aufweist.
4.1.2. Fakultative Volksabstimmung
§ 85
Veröffentlichung, Frist
1 Gesetze und Beschlüsse des Grossen Rates, die der fakultativen Volksabstimmung
unterliegen, werden von der Staatskanzlei im Amtsblatt veröffentlicht. Gleichzeitig
wird das Ende der Frist bekanntgegeben, innert der eine Volksabstimmung verlangt
werden kann.
2 Wird innert Frist keine Volksabstimmung verlangt, gibt die Staatskanzlei dies im
Amtsblatt bekannt.
§ 86
Unterschriftenliste, Anforderungen
1 Die Unterschriftenliste muss den Titel und das Datum des Gesetzes oder des Beschlusses aufführen.
2 Im weiteren muss die Unterschriftenliste folgende Angaben aufweisen:
1. die Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
2. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift der Unterzeichnenden;
3. den Text der Stimmrechtsbescheinigung;
4. die Adresse, an welche die Unterschriftenliste zurückzusenden ist;
5. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt.
3 Ein Rückzug des Begehrens ist ausgeschlossen.
§ 87
Verfahren
1 Das Verfahren von der Unterzeichnung der Unterschriftenlisten bis zur Feststellung des Zustandekommens des Begehrens richtet sich nach den Bestimmungen
über die Volksinitiative (§ 73 bis § 77).
4.1.3. Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates
§ 88
Begehren, Unterschriftenliste
1 Die Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates ist durch ein separates Begehren mit Unterschriftenliste zu verlangen.
2 Die Unterschriftenliste muss folgende Angaben aufweisen:
1. die Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
2. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift der Unterzeichnenden;
3. den Text der Stimmrechtsbescheinigung;
4. die Adresse, an welche die Unterschriftenliste zurückzusenden ist;
5. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt.
3 Ein Rückzug des Begehrens ist ausgeschlossen.
§ 89
Verfahren
1 Das Verfahren von der Unterzeichnung der Unterschriftenlisten bis zur Feststellung des Zustandekommens des Begehrens richtet sich nach den Bestimmungen
über die Volksinitiative (§ 73 bis § 77).
4.2. Volksbegehren in den Gemeinden
§ 90
Rechtsgrundlagen
1 Die Zulässigkeit von Volksbegehren in den Gemeinden richtet sich nach dem Gesetz über die Gemeinden und der Gemeindeordnung.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
3 Die Gemeindeordnung kann ergänzende Regelungen festlegen. Soweit solche fehlen, sind die Bestimmungen für die entsprechenden kantonalen Volksbegehren sinngemäss anwendbar.
§ 91
Unterschriftenliste
1 Die Unterschriftenliste für eine Volksinitiative oder für eine fakultative Volksabstimmung muss die Anforderungen des entsprechenden kantonalen Volksbegehrens
erfüllen.
2 Bei einer Volksinitiative ist zusätzlich das Datum aufzuführen, an dem mit der Un -
terschriftensammlung begonnen wird.
3 Für Begehren um Einberufung der Gemeindeversammlung gelten die Bestimmungen über die Volksinitiative sinngemäss.
§ 92
Einreichung
1 Die Unterschriftenlisten sind innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Unterschriftensammlung bei der Gemeindekanzlei einzureichen.
2 Die Listen werden nicht zurückgegeben und dürfen nicht eingesehen werden.
§ 93
Zustandekommen
1 Die Gemeindebehörde lässt aufgrund des Stimmregisters bescheinigen, welche Unterzeichnenden stimmberechtigt sind.
2 Sie stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist und veröffentlicht das Ergebnis.
§ 94
Volksinitiative
1 Die zuständige Gemeindebehörde beschliesst spätestens ein Jahr nach Einreichung
der Unterschriftenlisten über die Initiative.
2 Eine gültige Initiative ist spätestens sechs Monate nach dem Beschluss der Volksabstimmung zu unterbreiten.
3 Wird der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt, gelten die entsprechenden Bestimmungen für kantonale Initiativen sinngemäss (§ 83 und § 84).
§ 95
Fakultative Volksabstimmung
1 Kommt das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung zustande, ist diese
innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten durchzuführen.
§ 96
Einberufung einer Gemeindeversammlung
1 Kommt das Begehren um Einberufung einer Gemeindeversammlung zustande, ist
diese innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten durchzuführen.
5. Rechtsschutz
§ 97
Rechtsmittel
1 Stimmberechtigte können wegen Verletzung des Stimm- und Wahlrechtes einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen oder Wahlen Rekurs erheben. Rekursinstanz ist bei Abstimmungen und
Gemeindewahlen das zuständige Departement, bei den übrigen Wahlen die Genehmigungsinstanz.
2 Entscheide der Staatskanzlei im Zusammenhang mit Abstimmungen, Wahlen oder
Volksbegehren unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3 Botschaften des Regierungsrates zu kantonalen Vorlagen sind mit keinem kantonalen Rechtsmittel anfechtbar.
4 Rechtsmittel im Zusammenhang mit eidgenössischen Abstimmungen oder Wahlen
richten sich nach Bundesrecht.
§ 98
Frist, Rügepflicht
1 Rechtsmittel sind eingeschrieben einzureichen, spätestens am dritten Tag nach:
1. der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungen und
Wahlen an der Urne;
2. der Gemeindeversammlung;
3. der Eröffnung von Entscheiden der Staatskanzlei.
2 Unabhängig von dieser Frist sind vermutete Rechtsverletzungen unverzüglich nach
deren Kenntnis, bei Gemeindeversammlungen in der Versammlung selbst zu rügen.
Erfolgt die Rüge verspätet, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
§ 99
Aufschiebende Wirkung
1 Kantonale Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht von der
Rekurs- beziehungsweise Beschwerdeinstanz aus besonderen Gründen entzogen
wird.
2 Kantonale Rechtsmittel gegen Wahlen haben nur aufschiebende Wirkung, wenn
diese von der Rekurs- beziehungsweise Beschwerdeinstanz erteilt wird.
§ 100
Rechtsfolge
1 Das Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl ist aufzuheben, wenn die gerügten
Rechtsverletzungen nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat entscheidend zu beeinflussen.
2 Rechtsverletzungen, die das Ergebnis nicht entscheidend beeinflusst haben, sind
formell festzustellen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.02.2014 01.08.2014 Erstfassung 8/2014