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Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht

Thurgau · 161.1 · statute

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Contents: 100 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100

100 provisions

§ 41

Absolutes Mehr 1 Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

§ 42

Zweiter Wahlgang 1 Der zweite Wahlgang ist frühestens drei Wochen nach dem ersten Wahlgang durchzuführen. 2 Für die Wahl wird ein leerer Wahlzettel ohne Namenliste verschickt. 3 Es können auch Personen gewählt werden, die im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen. 4 Massgebend ist das relative Mehr.

§ 43

Ablehnung 1 Eine gewählte Person kann die Wahl innert fünf Tagen nach dem Abstimmungstag ablehnen. 2 Zur Besetzung des freien Sitzes findet ein zweiter Wahlgang beziehungsweise ein weiterer Wahlgang nach den Regeln des zweiten Wahlgangs statt.

§ 44

Stille Wahl 1 Die Gemeindeordnung kann für einzelne Organe, mit Ausnahme der Gemeindebehörde, die stille Wahl vorsehen. 2 Die Gemeinde erlässt die Verfahrensbestimmungen, insbesondere betreffend Einreichungsfrist, Inhalt und Unterzeichnung der Wahlvorschläge.

§ 45

Rücktritt 1 Personen, die während der Amtsdauer aus Bezirksgerichten, Friedensrichterämtern oder Gemeindebehörden zurücktreten wollen, haben ein hinreichend begründetes Entlassungsgesuch einzureichen. 2 Über die Entlassung entscheidet: 1. der Regierungsrat bei Rücktritten aus Bezirksgerichten oder Friedensrichterämtern; 2. das zuständige Departement bei Rücktritten von Vorsitzenden einer Gemeindebehörde; 3. die Gemeindebehörde bei den übrigen Rücktritten. Ist diese infolge mehrerer Rücktritte nicht beschlussfähig, entscheidet das Departement.

§ 46

Ersatzwahl 1 Wird das Entlassungsgesuch bewilligt, ist eine Ersatzwahl durchzuführen. 2 Der erste Wahlgang ist innerhalb von sechs Monaten durchzuführen, ein allfälliger zweiter Wahlgang danach innerhalb von vier Monaten. 3 Auf eine Ersatzwahl kann verzichtet werden, wenn die Aufgabenerfüllung gewährleistet ist und innerhalb von sechs Monaten die ordentliche Wahl für die neue Amtsdauer stattfindet. 2.3.3. Proporzwahl des Grossen Rates

§ 47

Verteilung der Mandate auf Bezirke 1 Der Regierungsrat legt die Zahl der Grossratsmandate pro Bezirk fest. Er wendet dabei sinngemäss die Bestimmungen über die Verteilung der Nationalratsmandate an. Massgebend ist die Wohnbevölkerung gemäss kantonaler Statistik am Ende des dritten Kalenderjahres der laufenden Amtsperiode.

§ 48

Wahlvorschläge 1 Wahlvorschläge sind bis zum 69. Tag vor dem Abstimmungstag wie folgt einzureichen: 1. Der Wahlvorschlag hat eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidbare Listenbezeichnung aufzuweisen. 2. Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Personen enthalten, als Mandate auf den Wahlkreis entfallen. 3. Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse sowie gegebenenfalls dem Vermerk «bisher» zu bezeichnen. 4. Der Wahlvorschlag ist unter Vorbehalt von § 49 von mindestens 25 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten zu unterzeichnen. 5. Der Wahlvorschlag ist von den Vorgeschlagenen mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. 6. Es ist eine für den Wahlvorschlag verantwortliche Person samt Stellvertretung zu bezeichnen. 2 Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag als Kandidatin oder Kandidat aufgeführt sein. 3 Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. 4 Unterschriften auf Wahlvorschlägen können nicht zurückgezogen werden.

§ 49

Wahlvorschläge registrierter Parteien 1 Die bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registrierten Parteien sind vom Quorum der 25 unterzeichnenden Stimmberechtigten befreit. 2 Der Wahlvorschlag muss von zwei Personen unterzeichnet sein, welche berechtigt sind, die Partei im Bezirk zu vertreten.

§ 50

Listen 1 Aufgrund der Wahlvorschläge werden Wahlzettel in Form von Listen erstellt. 2 Die Listen sind mit Nummern zu versehen. 3 Auf den Listen sind die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort sowie gegebenenfalls dem Vermerk «bisher» aufzuführen.

§ 51

Listenverbindungen 1 Zwei oder mehr Listen können bis zum 62. Tag vor dem Abstimmungstag durch übereinstimmende Erklärungen der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertretungen verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind nur Unterlistenverbindungen zulässig. 2 Unterlistenverbindungen sind gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, des Alters, der Flügel einer Gruppierung oder der Region unterscheiden. 3 Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Listen zu vermerken. Sie können nicht widerrufen werden.

§ 52

Zustellung der Listen 1 Den Stimmberechtigten sind sämtliche Listen des Wahlkreises sowie eine leere Liste zuzustellen.

§ 53

Veränderung der Listen 1 Wer eine vorgedruckte Liste benutzt, kann darauf Namen streichen, den Namen der gleichen Person zweimal aufführen (kumulieren) oder Namen aus den anderen vorgedruckten Listen eintragen (panaschieren) sowie die Listenbezeichnung und Listennummer streichen oder durch eine andere ersetzen. 2 Wer die leere Liste benutzt, kann darauf Namen aus den vorgedruckten Listen eintragen und eine Listenbezeichnung oder Listennummer anbringen. 3 Der gleiche Name darf höchstens zweimal auf einer Liste stehen. 4 Auf der Liste dürfen nicht mehr Personen aufgeführt sein, als Mandate zu besetzen sind.

§ 54

Parteistimmenzahl 1 Die Parteistimmenzahl setzt sich zusammen aus: 1. den Kandidatenstimmen, das heisst die Stimmen, welche die Kandidatinnen oder Kandidaten der gleichen Parteiliste erhalten haben; 2. den Zusatzstimmen, das heisst die Zahl der leeren oder durch Streichung freigewordenen Linien auf den Listen der gleichen Partei.

§ 55

Erste Verteilung der Mandate 1 Die Summe der Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Der auf die nächsthöhere ganze Zahl gerundete Quotient heisst Verteilungszahl. 2 Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

§ 56

Weitere Verteilung 1 Sind nach der ersten Verteilung nicht alle Mandate verteilt, werden die verbliebenen einzeln und nacheinander wie folgt zugeteilt: 1. Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Zahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt. 2. Das nächste Mandat wird der Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist. 3. Haben mehrere Listen den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, erhält es jene, die bei der Teilung gemäss § 55 Abs. 2 den grössten Rest erzielte. 4. Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, geht das Mandat an die Liste mit der grössten Parteistimmenzahl. 5. Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, erhält jene Liste das nächste Mandat, bei welcher die für die Wahl in Betracht kommende Person die grösste Stimmenzahl aufweist. 2 Dieses Vorgehen wird wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.

§ 57

Verteilung bei verbundenen Listen 1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt. 2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate gemäss § 55 und § 56 verteilt.

§ 58

Gewählte Personen und Ersatzleute 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate jene Personen gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. 2 Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

§ 59

Überzählige Mandate 1 Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Personen aufführt, erfolgt für die überzähligen Mandate eine Listenergänzung oder Ergänzungswahl gemäss § 61.

§ 60

Nachrücken 1 Scheidet eine gewählte Person vor Ablauf der Amtsdauer aus, rückt von den Ersatzleuten die Person mit der höchsten Stimmenzahl nach. Kann oder will diese Person das Amt nicht antreten, rückt die nächste an ihre Stelle. 2 Eine Person kann nur nachrücken, wenn sie der Gruppierung, für deren Liste sie kandidierte, noch angehört. 3 Änderungen der Parteizugehörigkeit von gewählten Personen führen nicht zum Verlust des Mandates.

§ 61

Listenergänzung, Ergänzungswahl 1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, haben die Unterzeichnenden der Liste, welcher die ausgeschiedene Person angehörte, das Recht, einen Wahlvorschlag einzureichen. Dieser bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller noch stimmberechtigten Unterzeichnenden der Liste. 2 Machen die Unterzeichnenden der Liste vom Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, findet eine Ergänzungswahl statt. Sind mehrere Sitze zu besetzen, werden die Bestimmungen über das Proporzwahlverfahren, andernfalls jene über das Majorzwahlverfahren angewendet.

§ 62

Ergänzende Anwendung von Bundesrecht 1 Die Bestimmungen des Bundes zur Wahl des Nationalrats sind für die Wahl des Grossen Rates als ergänzendes Recht sinngemäss anwendbar, soweit kantonale Regelungen fehlen. 2.3.4. Bestimmungen für andere Proporzwahlen

§ 63

Wahlvorschläge für Nationalratswahlen 1 Wahlvorschläge bei Nationalratswahlen sind bis zum 69. Tag vor dem Abstimmungstag bei der Staatskanzlei einzureichen.

§ 64

Proporzwahlen von Gemeindebehörden 1 Für Proporzwahlen von Gemeindebehörden gelten die gleichen Fristen wie für die Wahl des Grossen Rates. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeinde. 2 Die kantonalen Bestimmungen für die Wahl des Grossen Rates sind als ergänzendes Recht sinngemäss anwendbar, soweit kommunale Regelungen fehlen. 3. Abstimmungen und Wahlen in der Gemeindeversammlung

§ 65

Anwendbares Recht 1 Die Bestimmungen über Abstimmungen und Wahlen an der Urne gelten für die Gemeindeversammlung sinngemäss, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt. 2 Nicht anwendbar sind insbesondere die Bestimmungen betreffend: 1. Stimmabgabe (§ 15 bis § 16); 2. Ankündigung der Wahl (§ 36); 3. Wahlvorschläge (§ 37); 4. Namenliste (§ 38).

§ 66

Zustellung des Stimmmaterials 1 Die Zustellung des Stimmmaterials erfolgt gemäss der Gemeindeordnung. 2 Mit dem Stimmmaterial werden keine Stimm- und Wahlzettel und keine Stimmzettelcouverts verschickt.

§ 67

Anträge, Reihenfolge der Abstimmungen 1 Nach abgeschlossener Diskussion stellt die oder der Vorsitzende der Gemeindeversammlung die Anträge zusammen und lässt abstimmen. 2 Mehrere sich gegenseitig ausschliessende Anträge werden einander paarweise gegenüber gestellt, bis ein einziger Antrag verbleibt. Dieser wird allein zur abschlies - senden Abstimmung gebracht.

§ 68

Abstimmungen 1 Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern nicht die Gemeindeordnung die geheime Abstimmung vorsieht oder mindestens ein Viertel der Stimmenden einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden. 2 Das Ergebnis einer offenen Abstimmung ist durch die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler festzustellen. 3 Ergeben sich klare Mehrheiten, kann auf die Auszählung der Stimmen verzichtet werden. 4 Ergeben sich keine klaren Mehrheiten, ist die Abstimmung zu wiederholen. Dabei sind die Stimmen laut auszuzählen.

§ 69

Wahlen 1 Wahlen sind geheim durchzuführen. 2 Die Wahl des Wahlbüros und von Kommissionen erfolgt offen und gesamthaft, wenn nicht die Gemeindeordnung oder mindestens ein Viertel der Stimmenden die geheime Wahl verlangt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.

§ 70

Annahme, Ablehnung 1 Ist eine gewählte Person an der Gemeindeversammlung anwesend, hat sie unmittelbar nach der Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annimmt. 2 Bei Ablehnung der Wahl wird der zweite beziehungsweise der weitere Wahlgang sofort durchgeführt, sofern die Versammlung nicht dessen Verschiebung beschliesst. 4. Volksbegehren 4.1. Kantonale Volksbegehren 4.1.1. Volksinitiative

§ 71

Unterschriftenliste, Anforderungen 1 Auf der Unterschriftenliste ist der Titel und der vollständige Text der Initiative aufzuführen. Der Titel darf nicht irreführend sein, zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten. 2 Im weiteren muss die Unterschriftenliste folgende Angaben aufweisen: 1. die Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind; 2. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift der Unterzeichnenden; 3. den Text der Stimmrechtsbescheinigung; 4. die Adresse, an welche die Unterschriftenliste zurückzusenden ist; 5. Namen, Vornamen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees; 6. die Rückzugsklausel mit der Angabe, wem das Rückzugsrecht zusteht; 7. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt.

§ 72

Vorprüfung 1 Vor Beginn der Unterschriftensammlung ist die Unterschriftenliste der Staatskanzlei zur formellen Prüfung einzureichen. 2 Sind die formellen Anforderungen gemäss § 71 nicht erfüllt, teilt die Staatskanzlei den Mitgliedern des Initiativkomitees durch Entscheid mit, welche Korrekturen vorzunehmen sind. 3 Sind die formellen Anforderungen gemäss § 71 erfüllt, veröffentlicht die Staatskanzlei Titel und Text der Initiative im Amtsblatt mit Angabe der Initiativfrist. Die Veröffentlichung erfolgt in Absprache mit den Mitgliedern des Initiativkomitees, spätestens jedoch 60 Tage nach der Mitteilung des positiven Vorprüfungsergebnisses. 4 Die Initiativfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung. Ab diesem Datum können Unterschriften gesammelt werden.

§ 73

Unterzeichnung 1 Die stimmberechtigte Person muss die Unterschriftenliste eigenhändig unterzeichnen. 2 Die weiteren zur Feststellung der Identität nötigen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse müssen leserlich sein. 3 Eine Initiative darf von derselben Person nur einmal unterzeichnet werden.

§ 74

Stimmrechtsbescheinigung 1 Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Frist der bezeichneten Gemeinde zur Bescheinigung zuzustellen. 2 Die Gemeinde bescheinigt kostenlos die Anzahl der gültigen Unterschriften und sendet die überprüften Listen innert fünf Arbeitstagen an das Initiativkomitee. 3 Massgebend für die Stimmberechtigung ist der Zeitpunkt des Eintreffens der Unterschriftenliste bei der Gemeinde. 4 Die Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung ist mit einem Stichwort zu begründen. 5 Die Stimmrechtsbescheinigung kann für mehrere Listen gesamthaft erfolgen.

§ 75

Einreichung 1 Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Initiativfrist gesamthaft der Staatskanzlei einzureichen. 2 Die Listen werden nicht zurückgegeben und dürfen nicht eingesehen werden.

§ 76

Feststellung des Ergebnisses 1 Die Staatskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften bescheinigt sind. Sie ermittelt das Gesamtergebnis der gültigen Unterschriften.

§ 77

Feststellung des Zustandekommens 1 Der Regierungsrat stellt fest, ob die Initiative zustande gekommen ist. 2 Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt, überweist eine zustande gekommene Initiative ohne Verzug an den Grossen Rat und orientiert die Mitglieder des Initiativkomitees.

§ 78

Einheit der Materie und der Form 1 Die Initiative muss die Einheit der Materie und der Form wahren. 2 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht. 3 Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht wird.

§ 79

Rückzug 1 Der Rückzug der Volksinitiative ist zulässig, bis der Regierungsrat den Abstimmungstag bestimmt hat. 2 Eine Initiative in Form einer allgemeinen Anregung kann nicht mehr zurückgezogen werden, nachdem ihr der Grosse Rat Folge geleistet hat. 3 Die Rückzugserklärung muss von der Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet sein.

§ 80

Beschlussfassung im Grossen Rat 1 Der Grosse Rat beschliesst innert eines Jahres nach Einreichung der Unterschriften über die Initiative. 2 Der Grosse Rat darf den Initiativtext nicht verändern. Vorbehalten bleiben Korrekturen von offensichtlichen Versehen oder redaktionellen Mängeln sowie notwendige Anpassungen, wenn der Grosse Rat die Initiative teilweise ungültig erklärt.

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