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Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht

Thurgau · 161.1 · statute

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Contents: 100 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100

100 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes im Kanton und in den Politischen Gemeinden, Schulgemeinden und Bürgergemeinden. Es regelt ferner den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte. 2 Das Stimm- und Wahlrecht umfasst das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, sich wählen zu lassen sowie Volksbegehren zu ergreifen und zu unterzeichnen.

§ 2

Beratende Mitwirkung 1 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass in der Gemeinde wohnhafte Jugendliche oder niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer beratend mitwirken, insbesondere an der Gemeindeversammlung teilnehmen und Meinungen vertreten können.

§ 3

Politischer Wohnsitz 1 Das Stimm- und Wahlrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt, nämlich in der Gemeinde, wo die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.

§ 4

Fahrende 1 Das Stimm- und Wahlrecht von Fahrenden beschränkt sich auf eidgenössische Angelegenheiten und richtet sich nach Bundesrecht.

§ 5

Auslandschweizerinnen und -schweizer 1 Das Stimm- und Wahlrecht für Auslandschweizerinnen und -schweizer beschränkt sich auf eidgenössische Angelegenheiten und richtet sich nach Bundesrecht. 2 Die Stimmabgabe erfolgt bei der zuständigen kantonalen Stelle.

§ 6 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Wohnsitzpflicht 1 Vom Volk gewählte Personen können ein Amt nur ausüben, wenn sie Wohnsitz im Amtsgebiet haben. 2 In begründeten Fällen kann die Wahlgenehmigungsbehörde den Amtsantritt bewilligen, bevor der Wohnsitz ins Amtsgebiet verlegt wird. Sie legt eine angemessene Übergangsfrist fest und regelt die Säumnisfolgen. 3 Für die Wahl in den Grossen Rat ist der Wohnsitz im Wahlkreis vom Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages bis zur Wahl erforderlich. Gewählte Mitglieder bleiben bei einem Wegzug in einen anderen Wahlkreis des Kantons im Amt. 4 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde sind von der Wohnsitzpflicht ausgenommen.

§ 7

Stimmregister 1 Jede Gemeinde führt ein Stimmregister. 2 Die Politischen Gemeinden können diese Aufgabe im gegenseitigen Einvernehmen auch für die Schul-, Bürger- und Kirchgemeinden übernehmen. 3 Der Kanton führt das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer. 4 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

§ 8

Eintragungen und Streichungen 1 Eintragungen und Streichungen im Stimmregister sind von Amtes wegen vorzunehmen. 2 Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum fünften Tag vor dem Abstimmungstag vorzunehmen, sofern feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind. 2. Abstimmungen und Wahlen an der Urne 2.1. Gemeinsame Bestimmungen

§ 9

Abstimmungstag 1 Als Abstimmungstag gilt das von der zuständigen Behörde bestimmte Datum einer Abstimmung oder Wahl. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Datum für kantonale Abstimmungen und Wahlen. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitrahmen für die Gesamterneuerung der Gemeindebehörden fest. Dieser gilt für erste und allfällige zweite Wahlgänge. 4 Die Gemeindebehörde bestimmt das Datum für kommunale Abstimmungen und Wahlen.

§ 10

Kantonales Wahlbüro 1 Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen amtet die Staatskanzlei als kantonales Wahlbüro.

§ 11

Wahlbüro der Gemeinde 1 Das Wahlbüro der Gemeinde wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindebehörde geleitet. 2 Das Sekretariat wird bei den Politischen Gemeinden durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber geführt, bei den übrigen Gemeinden durch die Schreiberin oder den Schreiber der Gemeindebehörde. 3 Die übrigen Mitglieder des Wahlbüros wählt die Gemeinde aus dem Kreis ihrer Stimmberechtigten. Die Mehrheit dieser Mitglieder darf nicht der Gemeindebehörde angehören. 4 Das Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe und ermittelt die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen. Es kann zur Ermittlung der Ergebnisse zusätzliche Personen beiziehen. 5 Die Urnenoffiziantinnen und Urnenoffizianten der Politischen Gemeinden können im gegenseitigen Einvernehmen auch von den Schul-, Bürger- und Kirchgemeinden sowie vom Kanton für die Stimmabgabe der Auslandschweizerinnen und -schweizer beigezogen werden.

§ 12

Stimmgeheimnis 1 Die Mitglieder des Wahlbüros sowie die zur Ermittlung der Ergebnisse beigezogenen Personen haben das Stimmgeheimnis zu wahren.

§ 13

Stimmlokale 1 Die Gemeindebehörde bestimmt eine genügende Anzahl Stimmlokale. 2 Stimmlokale sind in der Regel in öffentlichen Gebäuden einzurichten. 3 Zugänge zu Stimmlokalen dürfen nicht behindert werden.

§ 14

Stimmabgabe 1 Für die Stimmabgabe am Abstimmungstag sind die Urnen während mindestens einer halben Stunde offen zu halten und spätestens um 11.30 Uhr zu schliessen. 2 Die Gemeinde ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag entweder an der Urne oder durch Abgabe in einem verschlossenen Couvert bei einer bezeichneten Stelle der Gemeindeverwaltung. 3 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des Stimmmaterials zulässig. Die Stimme muss bis zur Schliessung der Urnen eintreffen.

§ 15

Stellvertretung 1 Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft können sich an der Urne oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe gegenseitig vertreten, sofern sie im gleichen Haushalt leben. 2 Stimmberechtigte, die wegen einer Behinderung oder aus einem anderen Grund dauernd schreibunfähig sind, können eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ermächtigen, die Stimm- oder Wahlzettel nach ihrem Willen auszufüllen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe nötigen Handlungen vorzunehmen.

§ 16

Elektronische Stimmabgabe 1 Stimmberechtigte, die zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen sind, können ihre Stimme ab Öffnung der elektronischen Urne bis spätestens 12 Uhr am Vortag des Abstimmungstages elektronisch abgeben. 2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben. Es dürfen nur vom Bund zugelassene Systeme verwendet werden. 3 Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit interessierten Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe zulassen.

§ 17

Auszählung, Vorbereitungen 1 Mit der Auszählung der Stimmen darf erst am Abstimmungstag begonnen werden. 2 Frühestens drei Tage vor dem Abstimmungstag dürfen in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlbüros Vorbereitungen für die Auszählung getroffen werden, insbesondere: 1. Öffnung der brieflich eingegangen Sendungen; 2. Überprüfung der Stimmrechtsausweise; 3. Trennung von Stimmrechtsausweisen und Stimmzettelcouverts. 3 Die korrekt eingereichten Stimmzettelcouverts sind bis zum Beginn der Auszählung ungeöffnet und gesichert aufzubewahren.

§ 18

Veröffentlichung von Resultaten 1 Resultate dürfen erst nach Abschluss der Auszählung und frühestens um 11.30 Uhr veröffentlicht werden.

§ 19

Ungültige Stimm- und Wahlzettel 1 Ein Stimm- oder Wahlzettel ist ungültig, wenn er: 1. nicht amtlich ist; 2. anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert ist; 3. den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lässt; 4. ehrverletzende Äusserungen enthält; 5. offensichtlich gekennzeichnet ist; 6. in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise abgegeben wurde; 7. bei Proporzwahlen keinen Namen einer wählbaren Person enthält. 2 Brieflich eingereichte Stimm- und Wahlzettel sind zudem ungültig, wenn: 1. sie nicht ins Stimmzettelcouvert eingelegt sind; 2. der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist; 3. die Sendung mehr Stimmzettelcouverts als Stimmrechtsausweise enthält; 4. das Stimmzettelcouvert auch den Stimmrechtsausweis enthält; 5. das Stimmzettelcouvert mehr als einen Stimm- oder Wahlzettel pro Abstimmungsgegenstand oder Wahl enthält. 3 Die Zahl der ungültigen Stimm- und Wahlzettel wird ermittelt und ausgewiesen. 4 Stimm- und Wahlzettel, die ohne Stimmrechtsausweis oder verspätet eingereicht werden, fallen ausser Betracht und werden nicht gezählt.

§ 20

Leere Stimm- und Wahlzettel 1 Gültige Stimm- oder Wahlzettel, die kein Ja oder Nein zur Abstimmungsfrage beziehungsweise keine Namen enthalten, werden als leere Stimm- oder Wahlzettel gezählt.

§ 21

Leere und ungültige Stimmen 1 Enthält ein gültiger Wahlzettel weniger Namen als zu wählende Personen, werden die restlichen Zeilen als leere Stimmen gezählt. 2 Namen von nicht wählbaren Personen werden als ungültige Stimmen gezählt.

§ 22

Massgebende Stimmen 1 Massgebend für die Ermittlung des Ergebnisses sind die gültigen Stimmen. Dies sind die verbleibenden Stimmen nach Abzug der leeren und ungültigen Stimm- oder Wahlzettel sowie der leeren und ungültigen Stimmen. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Proporzwahlen.

§ 23

Protokollierung, Aufbewahrung 1 Die Ergebnisse der Auszählung sind zu protokollieren und an die zuständige Stelle weiterzuleiten. 2 Die Stimm- und Wahlzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind verschlossen aufzubewahren. Die Vernichtung erfolgt: 1. bei Wahlen nach deren Genehmigung; 2. bei Abstimmungen frühestens drei Monate nach dem Abstimmungstag und nicht vor der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren.

§ 24

Nachzählung 1 Eine Nachzählung wird vom Wahlbüro oder vom zuständigen Departement angeordnet, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein fehlerhaftes Ergebnis ermittelt worden sein könnte.

§ 25

Technische Hilfsmittel 1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden für die Ermittlung der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse mit technischen Mitteln besondere Bestimmungen erlassen. 2.2. Abstimmungen

§ 26

Stimmmaterial 1 Das Stimmmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Stimmzettel, ein Stimmzettelcouvert und die Vorlagen mit Botschaften. 2 Für jede Vorlage ist ein separater Stimmzettel zu verwenden. Vorbehalten sind Abstimmungen über Volksinitiativen mit Gegenvorschlag.

§ 27

Botschaften 1 Die Botschaften werden bei kantonalen Vorlagen vom Regierungsrat, bei kommunalen Vorlagen von der Gemeindebehörde verfasst. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Grossen Rates oder besondere Regelungen der Gemeindeordnung. 2 Die Botschaft enthält eine sachliche Erläuterung der Vorlage. Bei den im Parlament behandelten Vorlagen sind die wichtigsten dort vertretenen Positionen darzulegen. 3 Für Botschaften zu Initiativen und fakultativen Referenden werden die von den Urheberkomitees mitgeteilten Argumente angemessen wiedergegeben. Ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Ausführungen können zurückgewiesen oder geändert werden. Verweise der Komitees auf elektronische Quellen sind nicht zulässig.

§ 28

Zustellung des Stimmmaterials 1 Die Gemeinden versenden das Stimmmaterial so, dass es frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag bei den Stimmberechtigten eintrifft. Vorlagen und Botschaften können früher zugestellt werden. 2 Die Gemeinden können Vorlagen mit Botschaften pro Haushalt nur einmal zustellen, ausser ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.

§ 29

Annahme der Vorlage 1 Eine Vorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen jene der Nein-Stimmen übertrifft. 2.3. Wahlen 2.3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 30

Kantonale Wahlen 1 Kantonale Wahlen sind die in § 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV)1) genannten Wahlen. 2 Kantonale Wahlen finden mit Ausnahme der Wahl des Grossen Rates im Majorzverfahren statt.

§ 31

Gemeindewahlen 1 Gemeindewahlen sind die gemäss dem Gesetz über die Gemeinden (GemG)2) oder gemäss der Gemeindeordnung vom Volk vorzunehmenden Wahlen. 2 Gemeindewahlen werden nach dem Majorzverfahren durchgeführt, sofern die Gemeindeordnung nicht für bestimmte Behörden das Proporzverfahren vorschreibt. 1) RB 101 2) RB 131.1

§ 32

Wahlmaterial 1 Das Wahlmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Wahlzettel, ein Stimmzettelcouvert sowie bei ersten Wahlgängen von Majorzwahlen eine Namenliste.

§ 33

Zustellung des Wahlmaterials 1 Das Wahlmaterial ist den Stimmberechtigten bei ersten Wahlgängen von Majorzwahlen spätestens drei Wochen, bei den übrigen Wahlen spätestens zehn Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen.

§ 34

Losentscheid 1 Das Los entscheidet, falls: 1. mehrere Personen für einen einzigen Sitz die gleiche Stimmenzahl erreichen; 2. mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt werden, der sie aufgrund ihres Verwandtschaftsgrades nicht gleichzeitig angehören dürfen; 3. mehrere Mitglieder des Regierungsrates gleichzeitig in die Bundesversammlung gewählt werden. 2 Den betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Vertretung des Wahlvorschlages ist Gelegenheit zu geben, dem Losentscheid beizuwohnen. 3 Vor dem Losentscheid erkundigt sich die zuständige Behörde nach allfälligen Verzichtserklärungen. 4 Das Los wird manuell gezogen.

§ 35

Wahlgenehmigung 1 Kantonale Wahlen sowie Wahlen in das Gemeindeparlament und in die Gemeindebehörde bedürfen der Genehmigung: 1. des Grossen Rates bei Grossrats- und Regierungsratswahlen; 2. des Regierungsrates bei Ständeratswahlen; 3. des zuständigen Departementes des Regierungsrates bei den übrigen Wahlen. 2.3.2. Majorzwahlen

§ 36

Ankündigung der Wahl 1 Erste Wahlgänge sind bis zum 69. Tag vor dem Abstimmungstag anzukündigen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Vorschläge zur Aufnahme auf die Namenliste bis zum 55. Tag vor dem Abstimmungstag eingereicht werden können.

§ 37

Wahlvorschläge 1 Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse sowie gegebenenfalls mit der Parteizugehörigkeit und dem Vermerk «bisher» zu bezeichnen. 2 Wahlvorschläge sind von den Vorgeschlagenen selbst mit ihrer Unterschrift zu bestätigen und bei Regierungsrats- und Ständeratswahlen von mindestens 50, bei den übrigen Wahlen von mindestens zehn im Wahlkreis wohnhaften anderen Stimmberechtigten, zu unterzeichnen. Die Unterschriften können nicht zurückgezogen werden. 3 Bei Wahlvorschlägen von Bisherigen genügt die eigene Unterschrift.

§ 38

Namenliste 1 Aufgrund der rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschläge wird eine Namenliste erstellt, auf der unabhängig vom zeitlichen Eingang in alphabetischer Reihenfolge zunächst die Bisherigen und dann die weiteren kandidierenden Personen aufgeführt werden. 2 Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnort sowie gegebenenfalls mit der Parteizugehörigkeit und dem Vermerk «bisher» zu bezeichnen. 3 Auf der Namenliste ist darauf hinzuweisen, dass auch andere Personen gewählt werden können. 4 Bei zweiten Wahlgängen wird keine Namenliste erstellt.

§ 39

Wahlzettel 1 Der Wahlzettel enthält eine oder mehrere leere Zeilen entsprechend der Zahl der zu wählenden Behördenmitglieder.

§ 40

Ergebnis des ersten Wahlganges 1 Massgebend für die Wahl im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr. 2 Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, sind jene mit den meisten Stimmen gewählt. Die Weiteren sind nicht gewählt und scheiden als überzählig aus. 3 Erreichen weniger Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. 4 Bei Wahlen in die Gemeindebehörden bleibt § 58a GemG vorbehalten.

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