Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012
Zielsetzung Die Stadt fördert die Wirtschaftskraft und die Wirtschaftsentwicklung auf ihrem Gebiet mit dem Ziel, bestehende Arbeitsplätze zu erhalten und neue zu schaffen.
Propose a changeChur · 551 · regulation
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Zielsetzung Die Stadt fördert die Wirtschaftskraft und die Wirtschaftsentwicklung auf ihrem Gebiet mit dem Ziel, bestehende Arbeitsplätze zu erhalten und neue zu schaffen.
Propose a changeGrundsätze Die Stadt unterstützt die wirtschaftliche Entwicklung hauptsächlich, indem sie: a) sich für gute Rahmenbedingungen für die lokale Wirtschaft einsetzt; b) Innovation sowie strukturelle Verbesserungen im Sinne der nachhaltigen Entwicklung unterstützt; c) die Zusammenarbeit mit dem Kanton, der Region und weiteren Organisationen fördert.
Propose a changeKontaktstelle 1 Die Stadt führt eine Kontaktstelle für Anliegen der Wirtschaft. 2 Sie hat namentlich: a) Grundlagen für den Wirtschaftsstandort Chur zu erheben; b) den Kontakt zwischen der Wirtschaft und der Verwaltung zu fördern; c) Unternehmen bei der Standortwahl aktiv zu unterstützen; d) die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, Verfahren zu koordinieren und diese möglichst zu beschleunigen; e) die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zu fördern. 3 Die Kontaktstelle hat das Recht, von anderen städtischen Dienststellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einzuholen und verwaltungsinterne Aufträge zu erteilen. 4 Die Kontaktstelle ist direkt dem Stadtpräsidium unterstellt. 5 Der Stadtrat kann die Führung der Kontaktstelle Dritten übertragen. Dabei sind mögliche Interessenskollisionen auszuschliessen. 6 Der Stadtrat erlässt ein Pflichtenheft für die Kontaktstelle und regelt die Berichterstattung. 7 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Kontaktstelle eng mit den zuständigen Stellen des Kantons und der Region zusammen. 551 $$$ 2 1.1.2013
Propose a changeZusammenarbeit mit Dritten Die Stadt kann mit Dritten zusammenarbeiten, diese unterstützen oder beauftragen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
Propose a changeGrundstücke 1 Die Stadt kann Grundstücke und Betriebsstätten für die Weiterentwicklung bestehender sowie für die Ansiedlung neuer Unternehmen erwerben, vermitteln, veräussern oder in anderer Rechtsform zur Verfügung stellen. 2 Sie kann Vorzugsbedingungen (Vergünstigung, Staffelung oder Aufschub des Miet-, Pacht- oder Baurechtszinses) gewähren, wobei sie sich insbesondere an folgenden Kriterien orientiert: a) Es werden neue Arbeitsplätze mit hoher Wertschöpfung geschaffen oder bestehende aufgewertet; b) das Vorhaben ist innovativ und seine Erfolgsaussichten sind aufgrund eines Businessplans plausibel; c) die Finanzierung des Vorhabens ist sichergestellt.
Propose a changeErlass von Gebühren und Beiträgen Städtische Gebühren und Beiträge können im Einzelfall vom Stadtrat ganz oder teilweise erlassen werden.
Propose a changeRechtsanspruch Niemand hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen oder Vergünstigungen nach diesem Gesetz.
Propose a changeInkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach der Annahme dieses Gesetzes durch den Gemeinderat bzw. das Volk.1 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend Förderung der Industrie vom 5. Dezember 1954 aufgehoben.
Propose a changeÜbergangsbestimmungen Gesuche um Landabgabe, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, werden nach altem Recht beurteilt. 1 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 10. September 2012 (SRB.2012.584) auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt
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