Art. 1
Gegenstand 1 In dieser Verordnung werden die Entschädigungen festgelegt, die den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei für den Kauf und den Unterhalt von Polizeihunden gewährt werden. 2 Ferner wird die Beteiligung des Staates an den Kosten für die Behandlung durch einen Tierarzt geregelt.