Law

Verordnung über die Entschädigungen für den Kauf und den Unterhalt von Polizeihunden

Fribourg · 551.34 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 28fd63e9d7de6ba10ac7ad59aa370216913ee2ebb2e09aabc9aa445de9a3ed9a

Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 In dieser Verordnung werden die Entschädigungen festgelegt, die den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei für den Kauf und den Unterhalt von Polizeihunden gewährt werden. 2 Ferner wird die Beteiligung des Staates an den Kosten für die Behandlung durch einen Tierarzt geregelt.

Art. 2

Entschädigungen 1 Der Staat bezahlt den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei folgende Entschädigungen: a) Für den Kauf eines Hundes (einmaliger Beitrag) 1. 45 % des Kaufpreises für einen Junghund im Alter von weniger als 7 Monaten; 2. 65 % des Kaufpreises für einen Hund im Alter von über 7 Monaten. b) Für den Unterhalt eines Hundes (Beträge pro Tag, die für eine volle Entschädigung mit 365 multipliziert werden) 1. Fr. 3.50 für einen Hund in Ausbildung; 2. Fr. 7.50 für einen Einsatz- oder Suchhund; 551.34 3. 5 Franken für einen ausschliesslich für die Betäubungsmittel- oder Sprengstoffsuche ausgebildeten Hund. c) Für Betreuungskosten 1. Bei Abwesenheiten aufgrund eines Einsatzes oder einer angeordneten Weiterbildung, aufgrund eines Berufs- oder Nichtberufsunfalls, aufgrund einer Krankheit (auf Vorweisen eines Arztzeugnisses und auf Beschluss des Führungsstabs der Kantonspolizei) und während der Ferien der Hundeführerin oder des Hundeführers übernimmt der Staat die Kosten für die Unterbringung des Hundes in einem anerkannten Tierheim in der Höhe einer Tagespauschale von 20 Franken (ohne Abzug von der Jahresentschädigung) bis zu einem Höchstbetrag von 300 Franken pro Jahr. 2 Der Staat erstattet die Kosten für folgende tierärztliche Behandlungen: a) 100 % der Kosten infolge einer Trainings- oder Dienstverletzung; b) 100 % der Kosten für obligatorisches Röntgen auf Hüftgelenksdysplasie; c) 80 % der Kosten für andere Behandlungen.

Art. 3

Anpassung 1 Die Beträge der Entschädigungen nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung werden alle zwei Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern sich dieser um mindestens 10 % verändert hat. 551.34 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 07.05.2019 Erlass Grunderlass 01.07.2019 2019_030 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.05.2019 01.07.2019 2019_030

← Find another law