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Protokollreglement

Fribourg · 122.0.15 · regulation

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Contents: 38 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 und Generalkonsulinnen und Generalkonsuln
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Nationalrats oder des Ständerats
  13. Art. 13
  14. Art. 14 oder zur Präsidentin oder zum Präsidenten eines Bundesgerichts
  15. Art. 15 Freiburg
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Staatsschreiberkonferenzen
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 et Blanc und Amicale de la Batterie de campagne 13 Fribourg
  37. Art. 37
  38. Art. 38

38 provisions

Art. 1

Definition 1 In diesem Reglement wird festgelegt, welche Rangordnungs- und Gewohnheitsregelungen bei den amtlichen Feiern, Veranstaltungen und Beziehungen beachtet werden müssen.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für die Public Relations des Kantons Freiburg im Allgemeinen und für diejenigen der Kantonsregierung im Besonderen. Die Regelungen werden wenn nötig in Richtlinien näher festgelegt. 2 Der Grosse Rat und die Gerichtsbehörden erlassen ihr eigenes Protokollreglement. 3 Bei kantonalen Veranstaltungen mit mehreren Behörden gilt das Reglement der organisierenden Behörde. 4 In den Beziehungen und Veranstaltungen mit dem Bund gilt dieses Reglement ergänzend zum Protokoll des Bundes. 2 Rangordnung

Art. 3

Grundsatz 1 Welche Rangordnung bei vom Staatsrat organisierten Veranstaltungen, Empfängen und Besuchen eingehalten werden muss, wird im Anhang beschrieben. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats steht ausserhalb der Sessionen des Grossen Rates in der Rangordnung höher als die Präsidentin oder der Präsident des Parlaments. 3 Da der Staatsrat für die Aussenbeziehungen des Kantons zuständig ist, hat er ausserdem bei derartigen Veranstaltungen den Vorsitz. 4 Haben zwei Personen denselben Rang, so bestimmt das Dienstalter in der Funktion oder im Auftrag und subsidiär das Alter, wer Vorrang hat. 5 Ein Mitglied des Staatsrats kann erst Präsidentin oder Präsident des Staatsrats werden, nachdem alle ihre oder seine Kolleginnen und Kollegen, die vor ihr oder ihm gewählt wurden, die Präsidentschaft innehatten.

Art. 4

Ansprache 1 Im Allgemeinen ergreift die ranghöchste Rednerin oder der ranghöchste Redner das Wort zuletzt.

Art. 5

Begrüssungen 1 Die Rangordnungsliste befindet sich im Anhang. Bei protokollarischen Zeremonien wird indessen empfohlen, nur die wichtigsten Behörden und die Personen mit einem besonderen Bezug zur Veranstaltung persönlich zu begrüssen, um die Wortmeldungen nicht zu verlängern. Für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird eine allgemeine Formel benützt. 2 Im Allgemeinen begrüsst nur die erste Rednerin oder der erste Redner die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausführlich.

Art. 6

Umzüge 1 Bei Umzügen, an denen die Behörden offiziell teilnehmen, ist die Reihenfolge allgemein durch die Rangordnung festgelegt; Besonderheiten bleiben vorbehalten. 3 Fahnen und Kantonswappen

Art. 7

1 Die Staatskanzlei ist für die Beflaggung verantwortlich. Sie kann diese Aufgabe dem Hochbauamt übertragen. 2 Die Freiburger Fahne wird bei folgenden Gelegenheiten auf dem Rathaus, auf dem historischen Gebäude der Staatskanzlei an der Chorherrengasse 17 und auf gewissen wichtigen kantonalen Verwaltungsgebäuden gehisst: a) am Nationalfeiertag am 1. August; b) an Fronleichnam; c) bei Besuchen von Staatschefs oder Regierungen ausländischer Staaten. 3 Die Fahnen werden bei wichtigen Trauerfällen auf halbmast gesetzt (s. Todesfälle und Begräbnisse, Kapitel 7). 4 Die Beflaggung oder das Setzen auf halbmast kann bei weiteren Umständen, bei wichtigen Veranstaltungen im Leben des Kantons oder des Landes auf Anfrage des Bundes angeordnet werden.

Art. 8

Kantonsbanner 1 Das Kantonsbanner mit Gendarmeriepikett (Ehrengarde) wird bei folgenden Feiern mitgeführt: a) Umzug bei der Konstituierung der Behörden zu Beginn der Legislaturperiode; b) Vereidigung der Aspirantinnen und Aspiranten der Polizeischule. 2 Es wird ebenfalls bei Empfängen, die auf Freiburger Gebiet zu Ehren der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, eines neuen Mitglieds des Bundesrats und der Präsidentinnen oder der Präsidenten der eidgenössischen Räte organisiert werden, mitgeführt. 3 Die Staatskanzlei kann das Kantonsbanner für weitere Veranstaltungen aufbieten. 4 Offizielle Empfänge durch den Staatsrat 4.1 Modalitäten

Art. 9

1 Die Modalitäten der Empfänge werden vom Staatsrat auf Vorschlag der Staatskanzlei und gegebenenfalls nach Absprache mit den betroffenen Personen und Behörden festgelegt. 2 Die Staatskanzlei führt eine Liste der Behörden, die traditionsgemäss an den vom Staatsrat organisierten protokollarischen Ereignissen teilnehmen, nach. 4.2 Beim Bundesrat akkreditierte Botschafterinnen und Botschafter

Art. 10 und Generalkonsulinnen und Generalkonsuln

Botschafterinnen und Botschafter 1 In der Regel beantwortet der Staatsrat die Besuchsgesuche von Botschafterinnen und Botschaftern, die vom Protokoll des Bundes (Protokoll des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten) an ihn gerichtet werden. 2 Der offizielle Empfang wird in Form eines Essens organisiert, an dem die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats, die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler (oder die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler) in Begleitung einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sektors Aussenbeziehungen bei der Staatskanzlei teilnimmt. 3 Das Besuchsgesuch wird in das Bordereau einer Sitzung des Staatsrats eingetragen. Bei Interesse können weitere Mitglieder des Staatsrats am offiziellen Empfang teilnehmen. 4 Empfänge von Botschafterinnen und Botschaftern werden von der Staatskanzlei mit Unterstützung des Protokolls des Bundes organisiert.

Art. 11

Generalkonsulinnen und Generalkonsuln 1 Berufskonsulinnen und Berufskonsuln, zu deren Zuständigkeitsgebiet der Kanton Freiburg gehört, werden auf Anfrage von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektorin oder vom Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor zu einer Unterredung empfangen. 2 Diese Unterredung wird von ihrer oder seiner Direktion organisiert. 4.3 Bundesbehörden 4.3.1 Wahl in den Bundesrat, zur Bundespräsidentin oder zum Bundespräsidenten, zur Präsidentin oder zum Präsidenten des

Art. 12 Nationalrats oder des Ständerats

Wahl einer Freiburgerin oder eines Freiburgers 1 Im Falle einer Freiburger Kandidatur begibt sich am Wahltag eine Delegation des Kantons, die von einer Vertretung des Staatsrats angeführt wird, ins Bundeshaus. 2 Wird eine Freiburgerin oder ein Freiburger in den Bundesrat gewählt, so begeben sich die übrigen Mitglieder der Regierung umgehend nach Bern, und der Staatsrat überbringt der oder dem Gewählten im Normalfall in corpore die Glückwünsche des Kantons Freiburg. 3 In den Sälen des Bundeshauses wird ein Aperitif offeriert. 4 Im Kanton wird ein Empfang zu Ehren der gewählten Person organisiert.

Art. 13

Wahl einer Persönlichkeit aus einem anderen Kanton 1 Auf Verlangen wird ein Empfang organisiert, wenn der offizielle Zug, der die gewählte Persönlichkeit in ihren Wohnkanton führt, durch Freiburger Gebiet fährt. 4.3.2 Wahl einer Freiburgerin oder eines Freiburgers in ein Bundesgericht

Art. 14 oder zur Präsidentin oder zum Präsidenten eines Bundesgerichts

1 Der Staatsrat richtet einen Glückwunschbrief an die gewählte Person und organisiert ein Treffen mit ihr. 4.3.3 Besuche oder Sitzungen von eidgenössischen Behörden im Kanton

Art. 15 Freiburg

Besuch des Bundesrats oder eines seiner Mitglieder 1 Bei einem offiziellen Besuch des Bundesrats oder eines seiner Mitglieder wird ein Empfang organisiert. 2 Handelt es sich um einen von Dritten organisierten Besuch, so delegiert der Staatsrat im Normalfall eines seiner Mitglieder, falls er offiziell eingeladen wird.

Art. 16

Höhere Offizierinnen und Offiziere 1 Im Allgemeinen lädt der Staatsrat alle zwei Jahre die Chefin oder den Chef der Armee und die höheren Offizierinnen und Offiziere, die Freiburg nahestehen, zu einem Treffen ein, an dem für den Kanton interessante Fragen im Zusammenhang mit der Armee besprochen werden.

Art. 17

Sitzung einer eidgenössischen Kommission oder weiterer Bundesbehörden 1 Tagt eine eidgenössische Kommission, die im Normalfall von einem Freiburger Mitglied der Eidgenössischen Kammern präsidiert wird, im Kanton Freiburg, so wird ein Treffen mit einer Staatsratsdelegation organisiert. Der Staatsrat offeriert ein Essen. 4.4 Regierungen anderer Kantone, interkantonale Direktoren- und

Art. 18 Staatsschreiberkonferenzen

Regierungen der übrigen Kantone 1 Im Allgemeinen empfängt der Staatsrat jedes Jahr eine Kantonsregierung zu einem Höflichkeitsbesuch und nimmt die Einladung einer anderen Regierung an.

Art. 19

Interkantonale Direktoren- und Staatsschreiberkonferenzen 1 Werden diese Versammlungen im Kanton Freiburg organisiert, so werden sie von der betreffenden Behörde vorbereitet. 4.5 Freiburger Behörden

Art. 20

Konstituierung des Staatsrats nach den allgemeinen Wahlen oder nach der Wahl eines Mitglieds der Regierung während der Legislaturperiode 1 Der Staatsrat offeriert am ersten Tag der ordentlichen Session nach der Wahl einen Empfang mit einem Auftritt des Musikkorps Landwehr.

Art. 21

Begegnung mit den ehemaligen Mitgliedern des Staatsrats und den alt Staatskanzlerinnen und alt Staatskanzlern und alt Vizekanzlerinnen und alt Vizekanzlern 1 Einmal im Jahr lädt die Regierung die ehemaligen Mitglieder des Staatsrats, die alt Staatskanzlerinnen und alt Staatskanzler, die alt Vizekanzlerinnen und alt Vizekanzler und ihre Ehegattinnen und Ehegatten zu einem Treffen mit Essen ein.

Art. 22

Begegnung mit den Legislativ- und Gerichtsbehörden 1 Einmal pro Legislaturperiode lädt der Staatsrat das Büro des Grossen Rates und die Gerichtsbehörden des Kantons zu einem Treffen zum Netzwerken ein. 4.6 Weitere Empfänge

Art. 23

Neujahrswünsche des Staatsrats an die Behörden 1 Zu Jahresanfang, im Januar, überbringt der Staatsrat der kantonalen Legislative, den kantonalen Gerichtsbehörden und den offiziell anerkannten geistlichen Behörden seine Neujahrswünsche. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats hält zu diesem Anlass eine Ansprache; eine Vertreterin oder ein Vertreter der gesetzgebenden oder richterlichen Behörden und eine Vertreterin oder ein Vertreter der geistlichen Behörden antworten in einem bestimmten Turnus darauf.

Art. 24

Feier in Memoriam 1 Das Gedenken an die im Aktivdienst gefallenen Soldaten und dasjenige an die Schlacht von Murten werden jedes Jahr am Sonntag, der dem 11. November am nächsten liegt, begangen. 2 Diese Feier wird von der Freiburger Offiziersgesellschaft organisiert, und im Anschluss daran offeriert der Staatsrat einen Aperitif.

Art. 25

Persönlichkeit, die sich besonders ausgezeichnet hat oder ihre Amtszeit beendet 1 Der Staatsrat trifft diese Persönlichkeit in corpore oder mit einer Delegation. 5 Vertretung des Staatsrats an Veranstaltungen

Art. 26

Grundsatz 1 Der Staatsrat lässt sich an Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden, nicht vertreten, es sei denn, es handle sich um eine kantonale, nationale oder internationale Veranstaltung. 2 Leistet der Staatsrat einer Einladung Folge, so lässt er sich im Normalfall von einem seiner Mitglieder vertreten. 3 Er kann sich auch von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Grossen Rates, von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler, von einer Magistratsperson oder einer Amtsvorsteherin oder einem Amtsvorsteher vertreten lassen.

Art. 27

Nationale Veranstaltungen und solche eines anderen Kantons 1 Nimmt der Staatsrat eine Einladung des Bundesrats oder einer anderen Kantonsregierung an, so bezeichnet er seine Vertretung nach den Wünschen des Gastgebers.

Art. 28

Regionale oder kantonale öffentliche Veranstaltung ausserhalb des Kantons 1 Im Normalfall kann sich die Freiburger Regierung nur dann offiziell vertreten lassen, wenn sie von der Regierung dieses Kantons eingeladen wurde oder diese ebenfalls an der Veranstaltung teilnimmt. Falls nötig erkundigt sich die Staatskanzlei bei den Organisatoren nach der Teilnahme der Behörden des betreffenden Kantons. 2 Nimmt ein Mitglied des Staatrats aus persönlichen Gründen und auf Einladung der Organisatoren an einer ausserkantonalen Veranstaltung teil, so ist es verpflichtet, die Staatskanzlei des betreffenden Kantons zu benachrichtigen.

Art. 29

Traditionelle Veranstaltungen im Kanton 1 Der Staatsrat nimmt im Normalfall mit einer Delegation an folgenden Veranstaltungen, die traditionell im Kanton organisiert werden und an die er regelmässig eingeladen wird, teil: a) Empfang der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten oder eines neuen Mitglieds der Regierung; b) Empfang der neuen Grossratspräsidentin oder des neuen Grossratspräsidenten; c) Vereidigung der Aspirantinnen und Aspiranten der Polizeischule; d) Dies academicus; e) Solennität zur Erinnerung an die Schlacht von Murten; f) Dreikönigsabend des Musikkorps Landwehr und des Freiburgischen Grenadierkorps und Fahnenübergabe des Cadre Noir et Blanc; g) Kantonale Sport- und Kulturfeste.

Art. 30

Kantonale oder überkantonale Veranstaltungen zu bestimmten Themen 1 Wenn solche Veranstaltungen im Kanton stattfinden, lässt sich der Staatsrat im Normalfall von derjenigen Direktionsvorsteherin oder demjenigen Direktionsvorsteher vertreten, die oder der vom Thema betroffen ist.

Art. 31

Regionale und örtliche Veranstaltungen 1 Im Allgemeinen lässt sich der Staatsrat an regionalen oder örtlichen Veranstaltungen nur vertreten, wenn es sich um Jubiläen oder Feiern eines bedeutenden geschichtlichen Ereignisses handelt. 2 An einer bedeutenden regionalen Veranstaltung kann allerdings ein Mitglied des Staatsrats, das in dieser Region wohnt oder aus der Region stammt, einzeln teilnehmen.

Art. 32

Kirchliche Veranstaltungen 1 Auf Einladung lässt sich der Staatsrat an einer Bischofsweihe, der Weihe eines Vaterabts, der Ordination oder Primiz eines Priesters und der Einsetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers vertreten. 2 In der Tradition der Beziehungen mit den Klöstern trifft der Staatsrat die Gemeinschaft von Altenryf jedes Jahr und diejenigen der Kapuziner und der Franziskaner abwechslungsweise jedes zweite Jahr. 3 Für kirchliche Feiern in der Stadt Freiburg: a) Auf Einladung nimmt der Staatsrat mit einer Delegation an den wichtigsten kirchlichen Feiern in der Stadt Freiburg teil (Fronleichnam, Messen an Ostern, am eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag und an Weihnachten). b) In Erinnerung an das Abkommen von 1879 zwischen dem Domkapitel St. Nikolaus und dem Staatsrat wird der Pfarrei St. Nikolaus eine jährliche Entschädigung für die Organisation und Durchführung religiöser Feiern gewährt, zu denen die Behörden eingeladen werden. 6 Ehrenkomitee und Patronat

Art. 33

1 Der Staatsrat kann die Mitwirkung in einem Ehrenkomitee oder die Übernahme des Patronats für eine Veranstaltung annehmen, wenn diese von allgemeinem Interesse ist und den ganzen Kanton betrifft. 7 Tod und Beerdigungen

Art. 34

1 Der Staatsrat nimmt gemäss den Grundsätzen in den internen Weisungen an den Feiern im Zusammenhang mit dem Todesfall einer Persönlichkeit teil. 2 Allerdings ist der Wille der verstorbenen Person oder ihrer Familie und gegebenenfalls der betreffenden Behörde massgebend. 8 Ehrenwein

Art. 35

1 Ein Ehrenwein wird an internationalen, nationalen und interkantonalen Veranstaltungen, die auf Freiburger Gebiet stattfinden, offeriert. 2 An kantonalen Veranstaltungen wird ein Ehrenwein im Normalfall nur offeriert, wenn es sich um einen Geburtstag oder ein Jubiläum handelt. 3 Die Staatskanzlei ist für die Genehmigung des Ehrenweins verantwortlich. 9 Freiburgisches Grenadierkorps, Musikkorps Landwehr, Cadre Noir

Art. 36 et Blanc und Amicale de la Batterie de campagne 13 Fribourg

1 Das Freiburgische Grenadierkorps, das Musikkorps Landwehr, das Cadre Noir et Blanc und die Amicale de la Batterie de campagne 13 Fribourg bilden die vier offiziellen Korps des Staatsrats und stehen ihm zur Verfügung, um ihn zu begleiten oder den Kanton an offiziellen Ehrungen zu vertreten. 2 Die Staatskanzlei ist mit den Beziehungen mit diesen vier Korps beauftragt. 3 Der Staat kann ihnen eine jährliche finanzielle Unterstützung gewähren und/oder ihnen ein symbolisches Entgelt für offiziell im Namen des Staatsrats erbrachte Leistungen zahlen. 4 Falls diese Auftritte ausserhalb des Kantons stattfinden, kann sich der Staat an den Fahrtkosten beteiligen, jedoch nur nach vorgängiger Abmachung. Die übrigen Kosten gehen zulasten der Organisatoren. 10 Hundertjährige

Art. 37

1 Der Staatsrat ehrt die im Kanton wohnhaften Personen an ihrem 100. Geburtstag. 11 Schlussbestimmungen

Art. 38

1 Die Staatskanzlei ist für die Umsetzung dieses Reglements und die Kommunikation im Zusammenhang mit allen darin erwähnten Veranstaltungen verantwortlich. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Tabelle der Rangordnungen (Art. 3 Abs. 1) Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 04.09.2023 Erlass Grunderlass 04.09.2023 2023_097 15.10.2025 Art. 7 Abs. 2 geändert 17.10.2025 2025_076 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.09.2023 04.09.2023 2023_097 Art. 7 Abs. 2 geändert 15.10.2025 17.10.2025 2025_076 ANHANG 1 Tabelle der Rangordnungen (Art. 3 Abs. 1) Während der Sessionen des Grossen Rates tritt die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates an die Stelle der Staatsratspräsidentin oder des Staatsratspräsidenten. Kantonale Behörden Wenn geistliche militärische diplomatische verwaltungstechnische und schulische Behörden anwesend sind 1. Bundesrätin oder Bundesrat 2. Präsidentin oder Präsident des Staatsrats 3. Präsidentin oder Präsident des Grossen Rates 4. Präsidentin oder Präsident des Justizrats Apostolischer Nuntius Beim Bundesrat akkreditierte Botschafterinnen und Botschafter Kantonale Behörden Wenn geistliche militärische diplomatische verwaltungstechnische und schulische Behörden anwesend sind 5. Freiburger alt Bundesrätin oder alt Bundesrat 6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident und Mitglieder des Staatsrats und Staatskanzlerin oder Staatskanzler 7. Präsidentin oder Präsident des Kantonsgerichts 8. Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt 9. Nationalrätinnen und Nationalräte 10. Ständerätinnen und Ständeräte 11. Freiburger Bundesrichterinnen und Bundesrichter Kantonale Behörden Wenn geistliche militärische diplomatische verwaltungstechnische und schulische Behörden anwesend sind 12. Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Mitglieder des Büros und Generalsekretärin oder Generalsekretär des Grossen Rates – Diözesanbischof – Präsidentinnen und Präsidenten der Synode und des Synodalrats – Präsidentin oder Präsident der Israelitischen Kultusgemeinde – Präsidentin oder Präsident der Versammlung und des Büros der kirchlichen Körperschaft des Kantons Freiburg Korpskomman dantinnen und Korpskomman danten – Generalkonsulinnen und Generalkonsuln – Konsulinnen und Konsuln Staatssekretärinnen und Staatssekretäre 13. alt Staatsrätinnen und alt Staatsräte Divisionärinnen und Divisionäre Direktorinnen und Direktoren von Bundesämtern 14. Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter Brigadierinnen und Brigadiers Botschaftsrätinnen und Botschaftsräte Rektorin oder Rektor der Universität Kantonale Behörden Wenn geistliche militärische diplomatische verwaltungstechnische und schulische Behörden anwesend sind 15. Oberamtfrauen und Oberamtmänner 16. Mitglieder des Grossen Rates 17. Präsidentinnen und Präsidenten der übrigen kantonalen Gerichtsbehörden 18. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 19. Gemeindepräsidentinnen und Ammänner Oberstinnen und Obersten Konsularische Funktionen Dekaninnnen und Dekane der Fakultäten der Universität 20. Präsidentinnen und Präsidenten der Generalräte Professorinnen und Professoren an der Universität Kantonale Behörden Wenn geistliche militärische diplomatische verwaltungstechnische und schulische Behörden anwesend sind 21. Gemeinderätinnen und Gemeinderäte Bischofsvikar und Kanzlerin oder Kanzler des Bistums 22. Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Direktionen des Staatsrates 23. Majorinnen und Majore Direktorinnen und Direktoren der Anstalten des Staates und Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher 1) Wenn die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Staatsrats die Präsidentin oder den Präsidenten vertritt, nimmt sie od er er den entsprechenden Platz in der Rangfolge ein.

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