Art. 48
Amtsdauer
1 Wahlen durch das Volk im Kanton und in den Gemeinden sowie Wahlen
durch den Kantonsrat erfolgen auf eine Amtsdauer von vier Jahren, sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. *
2 Der Regierungsrat und der Gemeinderat wählen die durch die Gesetzgebung vorgesehenen ständigen nebenamtlichen Behörden und ständigen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer. *
3 Während einer Amtsdauer frei gewordene Stellen sind für den Rest der
Amtsdauer neu zu besetzen.
Art. 49 * Amtszeitbeschränkung
1 Die Amtszeit für die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte sowie der
Gemeinderäte ist auf sechzehn Jahre beschränkt.
2 Davon ausgenommen sind die Gerichtspräsidenten. *
Art. 50 * Unvereinbarkeit der Amtspflichten von Angestellten *
1 Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis
mit dem Kanton steht, ist nicht in eine übergeordnete kantonale Behörde
oder einen Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderat wählbar. Die Gesetzgebung kann weitere Einschränkungen vorsehen.
2 Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis
mit einer Gemeinde steht, ist nicht in eine übergeordnete Gemeindebehörde wählbar.
3 Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis einer öffentlich-rechtlichen Anstalt steht, kann nicht in die Wahlbehörde
gewählt werden.
Art. 51 * Unvereinbarkeit in der Person
1 Dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einem Gericht, einer anderen
Rechtspflegebehörde, einer Kommission oder einer Gemeindebehörde
dürfen nicht gleichzeitig angehören: *
1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der
Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind;
2. Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern;
3. eingetragene Partner sowie eingetragene Partner von Geschwistern;
4. Personen, die in faktischer Lebensgemeinschaft leben.
2 Die auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende
Unvereinbarkeit in der Person bleibt auch nach deren Auflösung bestehen.
3 Über den durch Unvereinbarkeit in der Person bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los.
Art. 52 * Amtsjahr
1 Das Amtsjahr der kantonalen und kommunalen Behörden beginnt, soweit die Gesetzgebung bzw. die Gemeindeordnung keine abweichende
Bestimmungen enthält, am 1. Juli und endet am 30. Juni.
2 Rücktritte sind auf das Ende eines Amtsjahres möglich. Die Gesetzgebung kann Ausnahmen für einen vorzeitigen Rücktritt festlegen.
Art. 53 * …
Art. 54 * Haftung
1 Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und
Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2 Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht
haben, wenn einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.
3 Behördenmitglieder und Angestellte sind nach Massgabe des Gesetzes
für ihre Amtshandlungen verantwortlich.
Art. 55 * Amtseid und Amtsgelübde
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte
legen zu Beginn der Amtsdauer auf die Verfassung und die Gesetze sowie auf die getreue Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten den Amtseid oder
das Amtsgelübde ab.
2 Die Gesetzgebung bestimmt im übrigen, wer einen Amtseid oder ein
Amtsgelübde zu leisten hat.
Art. 56 Öffentlichkeit der Sitzungen
1 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gemeindeversammlung
sind öffentlich, ebenso die Verhandlungen der Gerichte mit Ausnahme der
Urteilsberatung.
2 Die Gesetzgebung bestimmt die im Interesse des Staates oder Privater
gebotenen Ausnahmen von der Öffentlichkeit und den Umfang des Rechtes auf Akteneinsicht.
5.2. Kantonale Gewalten
5.2.1. Volk *
Art. 57 * Wahlen
1 Die Stimmberechtigten wählen an der Urne:
a. den Kantonsrat und den Verfassungsrat;
b. den Regierungsrat;
c. das Mitglied des Ständerates;
d. die Präsidien des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des
Kantonsgerichts;
e. die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des
Kantonsgerichts.
Art. 58 * Sachabstimmungen
1. Obligatorische
1 Der Abstimmung an der Urne unterliegen:
a. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss über die Gesamtrevision;
b. das Standesinitiativrecht des Kantons nach Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung2), wenn es durch ein Volksbegehren verlangt wird
und ihm der Kantonsrat nicht zustimmt;
c. die rechtsgültig zu Stande gekommenen Volksbegehren betreffend
Gesetze und Finanzbeschlüsse, sofern der Kantonsrat den Volksbegehren nicht zustimmt oder ihnen einen Gegenvorschlag gegenüberstellt.
Art. 59 * 2. Fakultative
1 Auf Verlangen sind der Abstimmung zu unterbreiten:
a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
b. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen
Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben von mehr als einer Million
Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 200
000 Franken.
2) SR 101
2 Die Volksabstimmung ist durchzuführen:
a. wenn ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates dies verlangt;
b. wenn sie binnen 30 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des
Erlasses oder Beschlusses von 100 Stimmberechtigten verlangt
wird.
Art. 60 * Gesetzesvorbehalt
1 In der Form des Gesetzes sind die generellen Bestimmungen zu erlassen, die Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen
sowie die Organisation von Kanton und Gemeinden allgemein gültig festlegen.
Art. 61 * Volksbegehren
1. Zustandekommen
1 Ein Volksbegehren kommt zu Stande, wenn:
a. 500 Stimmberechtigte die Gesamtrevision oder die Teilrevision der
Kantonsverfassung verlangen;
b. 500 Stimmberechtigte den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung
eines Gesetzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehenden Finanzbeschlusses verlangen;
c. 500 Stimmberechtigte verlangen, das dem Kanton nach Art. 93 Abs.
2 der Bundesverfassung3) zustehende Standesinitiativrecht auszuüben.
2 Eine Volksmotion kommt zu Stande, wenn ein Stimmberechtigter oder
ein Gemeinderat den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehenden Finanzbeschlusses verlangt und das Begehren vom Kantonsrat unterstützt wird.
Art. 62 * 2. Form
1 Volksbegehren können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht
die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage
eingereicht werden.
3) SR 101
Art. 63 * 3. Inhalt
1 Volksbegehren dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht eine Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung
widerspricht.
2 Sie dürfen sich nur auf ein bestimmtes Sachgebiet beziehen und müssen eine Begründung enthalten.
Art. 64 * 4. Behandlung
1 Ein als allgemeine Anregung gestelltes verfassungsmässiges Volksbegehren ist innert Jahresfrist der Volksabstimmung zu unterbreiten, sofern
ihm der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihm der Kantonsrat zu oder
wird es vom Volk angenommen, so hat der Kantonsrat eine Vorlage auszuarbeiten, die innert zwei Jahren der Urnenabstimmung unterbreitet werden kann.
2 Der Kantonsrat hat ein verfassungsmässiges Volksbegehren in der
Form der ausgearbeiteten Vorlage so zu behandeln, dass es innert zwei
Jahren zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag der Volksabstimmung unterbreitet werden kann.
Art. 65 * …
5.2.2. Kantonsrat
Art. 66 * Zusammensetzung und Wahlverfahren
1 Der Kantonsrat besteht aus 55 Mitgliedern. Er wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Die Sitze werden auf die Einwohnergemeinden entsprechend der Wohnbevölkerung verteilt. Massgebend ist der Stand der Einwohnerkontrolle
am 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Jahres. Jede
Einwohnergemeinde hat Anspruch auf mindestens vier Kantonsratssitze.
3 Alle vier Jahre haben Gesamterneuerungswahlen stattzufinden.
Art. 67 Konstituierung
1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten und
Vizepräsidenten sowie die Stimmenzähler.
2 Der Kantonsrat erlässt für seine Verhandlungen eine Geschäftsordnung.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Verhandlungen des
Kantonsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Art. 68 Einberufung
1 Der Kantonsrat ist durch den Präsidenten einzuberufen,
a. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht oder wenn es der Rat beschliesst;
b. auf Verlangen des Regierungsrates;
c. wenn ein Drittel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung
der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
Art. 69 * Wahlbefugnisse
1 Der Kantonsrat wählt jedes Jahr aus der Mitte des Regierungsrates den
Landammann und den Landstatthalter. Der Landammann ist für die
nächste Amtsdauer in dieses Amt nicht wieder wählbar. Ein Regierungsratsmitglied darf insgesamt nicht mehr als viermal das Landammannamt
bekleiden.
2 Der Kantonsrat wählt ferner auf die verfassungsmässige Amtsdauer:
a. die Vizepräsidenten des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und
des Kantonsgerichts aus den Mitgliedern dieser Gerichte;
b. auf Vorschlag des Regierungsrates den Landschreiber;
c. * die Staatsanwälte, aus deren Reihe den Oberstaatsanwalt und den
stellvertretenden Oberstaatsanwalt, sowie den Jugendanwalt und
dessen Stellvertreter;
d.–e. * …
f. die kantonale Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission;
g. weitere Behörden und Kommissionen, deren Wahl durch die Gesetzgebung dem Kantonsrat übertragen ist.
Art. 70 Sachbefugnisse
1 In die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen sodann:
1. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der
Volksabstimmung;
2. die Interpretation der Kantonsverfassung, der Gesetze und der Verordnungen, jedoch nie in einem vor dem Richter anhängigen Fall;
3. die Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und die Rechtspflege,
insbesondere die Prüfung und Genehmigung der Rechenschaftsberichte;
4. die Aufstellung des jährlichen Voranschlages sowie die Prüfung und
Genehmigung der Staats-, Verwaltungs- und Fondsrechnungen;
5. * die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton vorgeschrieben sind oder für die dem Kantonsrat
durch Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie, unter dem Vorbehalt des
Finanzreferendums, über alle frei bestimmbaren, für den gleichen
Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben und jährlich wiederkehrenden Ausgaben, die nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen;
6. * der Erwerb von Grundstücken zur Sicherung von Landreserven für
kantonale Aufgaben;
7. die Beschlussfassung über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anleihen;
8. * die Ausübung des Begnadigungsrechtes bei Freiheitsstrafen;
9. der Entscheid über Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Behörden unter sich sowie zwischen einer kantonalen und einer kommunalen Behörde;
10. * der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit und die Behandlung der eingereichten Volksbegehren;
11. * …
12. die Ausübung der dem Kanton gemäss Bundesverfassung gegenüber dem Bunde zustehenden Rechte;
13. * der Entscheid über den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen
sowie über den Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Bistum,
unter Vorbehalt des Finanzreferendums und soweit diese Befugnisse nicht durch die Gesetzgebung dem Regierungsrat übertragen
sind;
14. alle übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
Art. 71 * …
Art. 72 Verordnungsbefugnisse
1 Der Kantonsrat ist zuständig für den Erlass von:
1. selbständigen Verordnungen in untergeordneten Fragen;
2. Vollziehungsverordnungen zu bundesrechtlichen Vorschriften und
zu kantonalen Gesetzen;
3. Verordnungen, die auf Gesetzesdelegation beruhen.
Art. 73 * …
5.2.3. Regierungsrat
Art. 74 Zusammensetzung und Departemente
1 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. *
2 Die Gesetzgebung regelt die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen
Departemente des Regierungsrates.
3 Die Zuteilung der Departemente ist Sache des Regierungsrates.
Art. 75 Verordnungsbefugnisse
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von:
1. Ausführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Vorschriften, sofern sie sich darauf beschränken, das Verfahren und die Zuständigkeit zu regeln;
2. * Ausführungsbestimmungen zu kantonalen Gesetzen, welche die Delegation an den Regierungsrat vorsehen, und zu kantonsrätlichen
Verordnungen;
3. zeitlich befristeten Noterlassen. Diese sind sobald als möglich dem
Kantonsrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.
Art. 76 Regierungsbefugnisse
1 Der Regierungsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons;
ihm obliegt die Erledigung aller Geschäfte, welche zu den Attributen einer
Regierung gehören. Er vertritt den Kanton nach aussen.
2 Er ist namentlich befugt:
1. die Verfassung, Gesetze und Verordnungen durch eigene Verfügungen sowie durch Anweisungen an die Verwaltung zu vollziehen;
2. die Beschlüsse und Entscheidungen anderer kantonaler Behörden
zu vollstrecken, soweit diese Befugnisse nicht besonderen Organen
vorbehalten ist;
3. * die Organisation der kantonalen Verwaltung zu bestimmen sowie die
Wahlen und Anstellungen vorzunehmen, soweit in der Gesetzgebung die Organisation nicht anders festgelegt oder die Wahl und die
Anstellung nicht einer andern Instanz übertragen ist;
4. die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die Gemeinden,
Korporationen und sich selbst verwaltenden Körperschaften und Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen;
5. die Beschwerden gegen die Departemente, Gemeinden und Korporationen zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist;
6. die kantonalen Konzessionen zu verleihen;
7. Bewilligungen und Patente zu erteilen, soweit dies nach der Gesetzgebung keiner andern Behörde übertragen ist;
8. * unter Vorbehalt weitergehender, ihm durch die Gesetzgebung oder
durch Beschluss des Kantonsrates übertragener Vollmachten frei
bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimmte, einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis
50 000 Franken zu beschliessen;
9. das Kantonsvermögen zu verwalten, insbesondere die kantonalen
Gebäude und Anlagen zu unterhalten;
10. Vernehmlassungen zu erstatten;
11. * …
12. * das Begnadigungsrecht auszuüben, soweit dieses nicht dem
Kantonsrat vorbehalten ist;
13. alle übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu
erfüllen.
5.2.4. Richterliche Behörden
Art. 77 * Unabhängigkeit und Aufsicht
1 In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur Gesetz
und Recht unterworfen.
2 Die Gerichtsbehörden unterstehen der Aufsicht des Obergerichtes und
der Oberaufsicht des Kantonsrates.
Art. 77a * Gerichtsverwaltung
1 Die Gerichtsverwaltung ist nach Massgabe des Gesetzes Sache der Gerichte. Das Obergericht vertritt dabei die Gerichte im Verkehr mit andern
Behörden. Es erstattet dem Kantonsrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege.
2 Die Gerichtspräsidenten sind befugt, unter Vorbehalt weitergehender, ihnen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Kantonsrates
übertragener Vollmachten, Ausgaben im Rahmen des genehmigten Voranschlags zu tätigen.
Art. 78 Organisation und Verfahren
1 Organisation, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Gerichte und Gerichtsbehörden werden durch Gesetz, das Verfahren durch
Verordnung geregelt.
Art. 79 Zivilrechtspflege
1 Gerichtsbehörden für die allgemeine Zivilrechtspflege sind: die Schlichtungsbehörde, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht und
das Obergericht oder sein Präsidium. Vorbehalten bleiben die Schiedsgerichte. *
2 … *
Art. 80 * Strafrechtspflege
1 Die Strafrechtspflege üben aus: die Staatsanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium.
2 Die Jugendstrafrechtspflege wird durch die Jugendanwaltschaft, das
Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht als Jugendgericht und das
Obergericht oder sein Präsidium ausgeübt.
Art. 81 Verwaltungsgericht
1 Dem Verwaltungsgericht oder seinem Präsidium obliegt die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde
legt. *
2 Das Gesetz kann als Verwaltungsgericht ein eigenes Gericht vorsehen
oder das Obergericht mit dieser Aufgabe betrauen.
5.3. Kommunale Gewalten
5.3.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 82 Bestand und Selbständigkeit
1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen
Rechtes.
2 Bestand und Selbständigkeit der Gemeinden werden durch den Kanton
gewährleistet.
Art. 83 Aufgaben
1 Die Gemeinden regeln alle in ihren Bereich fallenden Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbständig.
2 Das Vermögen der Gemeinden ist zweckentsprechend zu verwenden
und sorgfältig zu verwalten.
Art. 84 Zweckverbände
1 Die Gemeinden können gemeinsame Anlagen oder Unternehmen betreiben und in den Formen des öffentlichen Rechtes Gemeindeverbände bilden.
2 Die Organisation eines Gemeindeverbandes ist in einem besonderen
Statut niederzulegen.
3 Die Gesetzgebung kann für die Bildung und Verwaltung bestimmter
Gemeindeverbände allgemeinverbindliche Vorschriften aufstellen.
Art. 85 Organisation
1 Gemeindeversammlung, Gemeinderat, Gemeindepräsident und Rechnungsprüfungskommission sind die Organe der Gemeinde.
2 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die nicht dem Gemeinderat angehören dürfen. Es obliegt ihr die
Prüfung des Finanzhaushaltes, insbesondere der Gemeinderechnungen,
und die Antragstellung an die Gemeindeversammlung.
3 Weitere Bestimmungen über die Organisation der Gemeinden können
durch Gesetz erlassen werden.
4 Im übrigen können Organisation und Verwaltung der Gemeinde in einer
Gemeindeordnung geregelt werden.
Art. 86 Initiativrecht
1 Jeder Aktivbürger ist berechtigt, dem Gemeinderat in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge
über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen. Der Gemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstimmung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Gemeindeversammlung innert Jahresfrist die
ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.
2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen
und müssen eine Begründung enthalten.
Art. 87 Fakultatives Referendum
1 Die vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und
allgemeinverbindlichen Reglemente sind der Gemeindeversammlung zu
unterbreiten, wenn dies binnen dreissig Tagen seit der Veröffentlichung
des Erlasses von fünfzig Aktivbürgern schriftlich verlangt wird.
Art. 88 Beschwerderecht
1 Gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung kann
binnen zwanzig Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozess vorbehalten.
Art. 89 Aufsicht
1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Soweit
durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die
Prüfungsbefugnis des Regierungsrates nur auf die Rechtmässigkeit von
Beschlüssen.
2 Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat geeignete Massnahmen verfügen und nötigenfalls das Recht der Selbstverwaltung
einschränken. Gegen diese Massnahme kann die betroffene Gemeindebehörde binnen zwanzig Tagen beim Kantonsrat Beschwerde einreichen.
3 Gemeindeverordnungen bedürfen der formellen Genehmigung durch
den Regierungsrat.
Art. 90 Gemeindearten
1 Als Gemeinden gelten:
1. die Einwohner- und Bezirksgemeinden;
2. die Bürgergemeinden;
3. die Kirchgemeinden.
5.3.2. Einwohner- und Bezirksgemeinden
Art. 91 Bestand und Aufgabe
1 Alle innerhalb der Gemeindegrenzen wohnhaften Personen bilden die
Einwohnergemeinde.
2 Die Einwohnergemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz des Bundes, des
Kantons oder einer andern Gemeindeart fallen.
Art. 92 Gemeindeversammlung
1 Die Gemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohnhaften Aktivbürgern.
2 Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, ordentlicherweise im
Frühjahr.
3 Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind durchzuführen, sooft
es der Gemeinderat beschliesst oder wenn zehn Prozent der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich
verlangen. Im letzteren Falle ist die Gemeindeversammlung binnen drei
Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen.
4 Ort, Zeit und Traktanden der Gemeindeversammlung sind eine Woche
vorher öffentlich bekanntzugeben.
Art. 93 Befugnisse
1 In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen:
1. die Festsetzung der Zahl der Gemeinderäte im Rahmen von fünf bis
dreizehn Mitgliedern;
2. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl
a. der Gemeinderäte,
b. der Mitglieder des Kantonsrates,
c. * …
d. des Gemeindeweibels,
e. der Rechnungsprüfungskommission;
3. * die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Rates, in Engelberg mit der Benennung Talammann und Statthalter, auf die Amtsdauer von einem Jahr, soweit die Gemeindeordnung keine längere
Amtsdauer vorsieht;
4. der Entscheid über den Erlass, die Aufhebung oder Abänderung von
Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglementen, sofern ein
Initiativantrag eingereicht oder das Referendum ergriffen worden ist;
5. * alljährlich die Genehmigung der Gemeinderechnung und des Voranschlags;
6. die Festsetzung des Steuerfusses;
7. die Beschlussfassung über Anträge des Gemeinderates und der
Stimmbürger.
Art. 94 Zuständigkeit des Gemeinderates
1 Dem Gemeinderat obliegen:
1. die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung;
2. der Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung;
3. die Handhabung der Verfassung, der Gesetze, Verordnungen und
Reglemente sowie der Vollzug von Beschlüssen und Anordnungen
kantonaler Behörden;
4. die Vorbereitung der Anträge an die Gemeindeversammlung;
5. die Sorge für öffentliche Ruhe, Ordnung, Sittlichkeit und Gesundheit;
6. die Aufstellung des Voranschlages;
7. * die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen
Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben bis 50 000 Franken und
jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 10 000 Franken, soweit die
Gemeinde in der Gemeindeordnung nicht abweichende Ausgabengrenzen vorsieht, ferner über Ausgaben, die der Gemeinde durch
die Gesetzgebung vorgeschrieben oder für welche durch die Gesetzgebung oder einen Beschluss der Gemeindeversammlung dem
Gemeinderat weitergehende Vollmachten übertragen sind, sowie
über Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen;
8. der Erlass von Verordnungen und Reglementen;
9. die Wahl des Gemeindepersonals sowie der Abschluss entsprechender Dienstverträge;
10. die Verwaltung des Gemeindevermögens.
Art. 95 Bezirksgemeinde
1 Innerhalb einer Einwohnergemeinde können sich besonders umgrenzte
Gebiete zur Erfüllung bestimmter Aufgaben der Einwohnergemeinde als
Bezirksgemeinde mit eigenen Verwaltungsbehörden organisieren und
sich zu diesem Zwecke im Rahmen der Gesamtgemeinde eine eigene
Bezirksgemeindeordnung geben.
2 Für die Bestellung dieser Behörden und der notwendigen Organisation
gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einwohnergemeinde.
3 Bestehende Bezirksgemeinden können aufgehoben werden und sich
wieder in die Gesamtgemeinde eingliedern.
4 Gründung und Aufhebung von Bezirksgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Einwohnergemeindeversammlung, der Bezirksgemeindeversammlung und des Regierungsrates.
5.3.3. Bürgergemeinden
Art. 96 Bestand und Aufgabe
1 Die Bürgergemeinde umfasst alle in der betreffenden Gemeinde Heimatberechtigten ohne Rücksicht auf den Wohnsitz.
2 Sie regelt alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesen werden.
Art. 97 Bürgergemeindeversammlung
1 Die Bürgergemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde
wohnhaften stimmfähigen Gemeindebürgern. In nicht rein bürgerlichen
Angelegenheiten sind auch die übrigen Aktivbürger der Gemeinde stimmberechtigt.
Art. 98 Befugnisse
1 In die Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung fallen:
1. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl eines aus fünf bis neun
Mitgliedern bestehenden Bürgergemeinderates;
2. * die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht.
1a Die Bürgergemeindeversammlung kann in der Gemeindeordnung die
Zuständigkeit für die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht
dem Bürgergemeinderat oder einer Einbürgerungskommission übertragen. *
1b Überträgt sie diese Befugnis einer Einbürgerungskommission, kann sie
dieser in der Gemeindeordnung auch die Zuständigkeit für die Aufnahme
von Schweizern ins Gemeindebürgerrecht zuweisen. *
2 Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Einwohnergemeinde.
Art. 99 * Zuständigkeit des Bürgergemeinderates
1 In die Zuständigkeit des Bürgergemeinderates fällt die Aufnahme von
Schweizerbürgern in das Gemeindebürgerrecht.
2 Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über den Einwohnergemeinderat.
Art. 100 Inkorporation
1 Wenn der Bürgergemeinde nur noch wenige Aufgaben zukommen, kann
die Bürgergemeindeversammlung die Einwohnergemeinde mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen und auf ihre eigene Rechtspersönlichkeit verzichten.
5.3.4. Kirchgemeinden
Art. 101 Bestand
1 Die katholischen Konfessionsangehörigen der Einwohnergemeinde bilden die katholische Kirchgemeinde. Durch Beschluss einer konfessionellen Gemeindeversammlung oder durch Gesetz kann eine selbständige
katholische Kirchgemeinde mit eigenem Kirchgemeinderat konstituiert
werden. Vermögensrechtliche Anstände, die sich aus einer solchen Verselbständigung zwischen Einwohnergemeinde und Kirchgemeinde ergeben, sind vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
2 Die bestehende evangelisch-reformierte Kirchgemeinde wird öffentlichrechtlich anerkannt. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Kantonsrat können weitere evangelisch-reformierte Kirchgemeinden geschaffen werden.
3 Zur Gesamtvertretung nach aussen, zur Ordnung gemeinsamer Belange
und zur Herbeiführung eines angemessenen Finanzausgleichs können
sich die Kirchgemeinden jeder Konfession zu einem Kirchgemeindeverband zusammenschliessen.
Art. 102 Mitgliedschaft
1 Die im Kirchgemeindesprengel wohnenden Angehörigen einer öffentlichrechtlich anerkannten Kirche gehören der Kirchgemeinde an.
2 Das Stimm- und Wahlrecht der Kirchgemeindeglieder bestimmt sich
nach den Vorschriften über die Einwohnergemeinde. Es kann durch Gesetz oder Kirchgemeindebeschluss auf weitere Kirchgemeindeglieder
ausgedehnt werden.
3 Im Kirchgemeinderat steht dem Pfarrer von Amtes wegen Sitz und
Stimmrecht zu, ferner auch den Kuratkaplänen, soweit Geschäfte in bezug auf ihre Kaplaneien zu behandeln sind.
Art. 103 Kirchgemeindesprengel
1 Der Sprengel einer katholischen Kirchgemeinde deckt sich grundsätzlich
mit dem Gebiet der Einwohnergemeinde. Auf Antrag einer Kirchgemeinde
kann durch Kantonsratsbeschluss eine Vereinigung oder eine Teilung von
Kirchgemeinden vollzogen werden.
2 Für Veränderungen des Pfarreisprengels und die Errichtung neuer Pfarreien ist der Diözesanbischof zuständig, der nach Anhören des betreffenden Kirchgemeinderates entscheidet. Drängt sich zufolge Teilung oder
Vereinigung von Kirchgemeinden auch eine Änderung des Pfarreisprengels auf, so ist hiefür eine Verständigung mit dem Diözesanbischof herbeizuführen.
3 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde ist berechtigt, sich über eine
einzelne oder mehrere Gemeinden zu organisieren.
Art. 104 Kirchgemeindevermögen und Kirchgemeindesteuer
1 Die Kirchgemeinden verwalten das Kirchgemeindevermögen gemäss
seiner allgemeinen Zweckbestimmung und den besonderen Auflagen der
ihnen zugehörigen Fonds. Verwaltet eine Kirchgemeinde Vermögen kirchlicher juristischer Personen, so ist dem Bischof Rechnung abzulegen. Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat.
2 Die zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse erforderlichen Kirchgemeindesteuern richten sich nach dem Steuergesetz.
Art. 105 Zuständigkeit der katholischen Kirchgemeinden
1 Die katholischen Kirchgemeinden haben, vorbehältlich besserer Rechte
und besonderer Pflichten Dritter und nach Massgabe der speziellen
Rechtstitel, vorwiegend die Aufgabe, die Geistlichen zu wählen (Präsentation) und für den Finanzbedarf der Pfarreien Vorsorge zu treffen. Sie können weitere Aufgaben übernehmen.
2 Aufsicht und Verwaltung der Kapellen obliegen unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse den Bürgergemeinden. Diese Befugnisse und allfällige
Verpflichtungen können vertraglich an die Kirchgemeinden übertragen
werden. Bei der Aufsicht und Verwaltung der Kapellen stehen dem Pfarrer
und den Kuratkaplänen im Bürgergemeinderat Sitz und Stimme zu.
Art. 106 Zuständigkeit der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden
1 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde verwaltet ihre inneren Belange selbständig. *
2 Konstituieren sich mehrere Kirchgemeinden im Kanton, so können sie
die Zuständigkeit in inneren Belangen frei auf Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverband aufteilen.
6. Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften
Art. 107 Rechtsstellung und Aufgaben
1 Die bestehenden Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften
werden als althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechtes zur
Verwaltung von Bürgergut anerkannt.
2 Es wird ihnen die Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über
dessen Ertrag gewährleistet.
3 Bei der Anlage und Verwaltung des Vermögens, insbesondere bei Veräusserung von Grundbesitz, sind die wirtschaftliche Entwicklung und Stärkung des Gemeinwesens anzustreben.
4 Die Errichtung neuer und der Zusammenschluss bestehender Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften bedarf der Zustimmung des
Kantonsrates.
Art. 108 Organisation
1 Die Stimm- und Wahlfähigkeit sowie die Organisation werden durch Statut geregelt.
Art. 109 Aufsicht
1 Die Bestimmungen betreffend die Aufsicht des Regierungsrates über die
Gemeinden gelten sinngemäss auch für die Korporationen, Teilsamen
und Alpgenossenschaften.
7. Revisions- und Übergangsbestimmungen
7.1. Revision der Kantonsverfassung
Art. 110 Abänderlichkeit
1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise abgeändert
werden.
Art. 111 * Teilrevision
1 Eine Teilrevision der Verfassung erfolgt auf dem Weg der Gesetzgebung
mit obligatorischer Abstimmung.
Art. 112 * Gesamtrevision
1 Die Gesamtrevision der Verfassung ist auf dem Weg der Gesetzgebung
mit obligatorischer Abstimmung zu beschliessen.
2 Wird die Gesamtrevision der Kantonsverfassung beschlossen, so obliegt
die Ausarbeitung einer neuen Verfassung einem Verfassungsrat.
3 Der Verfassungsrat wird nach den für den Kantonsrat geltenden Wahlvorschriften bestellt. Alle im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten sind
wählbar. *
4 Die vom Verfassungsrat ausgearbeitete Vorlage ist der Urnenabstimmung zu unterbreiten. Wird sie in der Abstimmung abgelehnt, so ist innert
drei Jahren dem Volk eine neue Vorlage zu unterbreiten. Wenn auch diese Vorlage verworfen wird, ist das Begehren auf Gesamtrevision erledigt. *
Art. 113 Annahme der Verfassungsbestimmungen
1 Die neuen Verfassungsbestimmungen sind angenommen, wenn die Vorlage mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in der
Urnenabstimmung angenommen wird.
2 Durch besondere Vorschriften kann das Inkrafttreten aller oder einzelner
Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden:
a. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung;
b. bis nach erfolgter Anpassung einzelner namentlich genannter Erlasse.
7.2. Übergangsbestimmungen
Art. 114 Inkrafttreten
1 Die Bestimmungen über die Sachbefugnisse der Landsgemeinde und
über die Abstimmungsgegenstände der Urnenabstimmung treten mit Annahme der neuen Verfassung durch das Volk in Kraft.4) Im übrigen tritt die
neue Verfassung auf die Landsgemeinde 19695) in Kraft.
4) Angenommen an der Volksabstimmung vom 19. Mai 1968
5) 27. April 1969
Art. 115 Bisherige Gesetzgebung
1 Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand und
die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind,
bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.
2 Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung dem Inhalte nach
in Widerspruch stehen, sind durch die zuständigen Organe mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Verordnungen, deren Inhalt nach
dieser Verfassung nur einer anderen Form bedarf, behalten ihre Gültigkeit
bis zum Erlass neuer Bestimmungen durch die zuständige Behörde.
3 Über Finanzbeschlüsse und Verordnungen des Kantonsrates, gegen
welche noch nach bisherigem Recht das Referendum zu Stande gekommen ist, entscheidet das Volk an der Urne. Dies gilt auch für Finanzbeschlüsse und Verordnungen, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Verfassungsnachtrags die Referendumsfrist noch läuft und das
Referendum nachher zu Stande kommt. *
4 Änderungen von geltenden Verordnungen des Kantonsrates, die nach
bisherigem Recht dem fakultativen Referendum unterstanden, unterstehen bis zu ihrem Ersatz oder ihrem Aufheben dem fakultativen Gesetzesreferendum nach neuem Recht. *
Art. 116 Abänderung von Gesetzesbestimmungen
1 Wo die geltende Gesetzgebung die Frist zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Entscheide des Gemeinderates oder der Gemeindeversammlung abweichend von der neuen Verfassung regelt, gilt mit Inkrafttreten
der Verfassung die Frist von zwanzig Tagen.
Art. 117 Kirchgemeinden
1 Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verfassung haben sich
die Stimmberechtigten katholischer Konfession der sechs alten Gemeinden in einer Gemeindeabstimmung darüber auszusprechen, ob sie selbständige Kirchgemeinden mit eigenem Kirchgemeinderat schaffen wollen.
Art. 118 Kompetenz des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat kann auf dem Verordnungswege allfällig weitere erforderliche Übergangsbestimmungen erlassen.
Art. 119 Wahlen
1 Die Amtsdauer 1994 bis 1998 der Gemeinderäte wird um zwei Jahre
verlängert. Die nächsten Gesamterneuerungswahlen für die Gemeinderäte finden im Jahr 2000 statt. *
2 Für Gemeinderäte, welche vor Ablauf der verlängerten Amtsdauer zurücktreten, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen. *
3 Nach Annahme des Verfassungsnachtrags sind Gesamterneuerungswahlen bzw. ist eine Erneuerungswahl durchzuführen: *
a. für den Regierungsrat erstmals im Jahre 2002; die Amtsdauer der
1996 gewählten Mitglieder des Regierungsrates verlängert sich bis
zum Jahr 2002;
b. für das Mitglied des Ständerates erstmals im Jahre 2003, zusammen mit der Wahl des Nationalrates;
c. für die Gerichte erstmals im Jahre 2000.
4 Für Regierungsräte und Richter sowie den Ständerat, welche in den
Jahren vor der Durchführung der Gesamterneuerungswahlen zurücktreten bzw. deren bisherige Amtsdauer vorher endet, sind Ersatzwahlen als
Einzelwahlen durchzuführen. *
5 Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls die für die Durchführung einer
Volkswahl an der Urne erforderlichen Weisungen. *
Art. 119a * Anpassung an Partnerschaftsgesetz
1 Die Änderungen gemäss Verfassungsnachtrag über die neuen Unvereinbarkeiten in der Person gelten erstmals für die ab 1. Juli 2008 neu beginnenden Amtsdauern.
Art. 120 Anpassung des Gemeindeabstimmungsgesetzes
1 ...6)
Art. 120a * Anpassung des Staatsverwaltungsgesetzes
1 ...7)
6) Die Änderungen sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter
OGS 1973, 1 konsultiert werden
7) Die Änderungen sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 1999, 49 konsultiert werden
Art. 121 Verwaltungsgericht
1 Bis zum Erlass des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes bleiben für die
Beurteilung von Verwaltungssachen die in der bisherigen Gesetzgebung
bezeichneten Instanzen zuständig.
Art. 122 Gewährleistung
1 Der Kantonsrat ist bevollmächtigt, Verfassungsbestimmungen mit der
Bundesverfassung in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch
die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Widerspruch
stehend erklärt werden.
───────────────────────
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1973, 1, Gewährleistungsbeschluss des
Bundes vom 3. Dezember 1968 (BBl 1968 II 1288)
Geändert durch:
- Nachtrag vom 23. Oktober 1983, Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 14. Dezember 1984 (BBl 1984 III 1486), in Kraft seit 23. Oktober
1983 (OGS 1983, 109),
- Nachtrag vom 20. Mai 1984, Gewährleistungsbeschluss des Bundes
vom 14. Dezember 1984 (BBl 1984 III 1487), in Kraft seit 20. Mai 1984
(OGS 1986, 13),
- Nachtrag vom 8. Juni 1986, Gewährleistungsbeschluss des Bundes
vom 18. Juni 1987 (BBl 1987 II 964), in Kraft seit 8. Juni 1986 (OGS
1986, 116),
- Nachtrag vom 4. Juni 1989, Gewährleistungsbeschluss des Bundes
vom 22. Juni 1990 (BBl 1990 II 1279), in Kraft seit 4. Juni 1989 (OGS
1989, 119),
- Nachtrag vom 17. Mai 1992, Gewährleistungsbeschluss des Bundes
vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955), in Kraft seit 17. Mai 1992 (OGS
1993, 29),
- Nachtrag vom 9. Juni 1996, Gewährleistungsbeschluss des Bundes
vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955), in Kraft seit 9. Juni 1996 (OGS 1997,
16),
- Nachtrag vom 22. September 1996, Gewährleistungsbeschluss des
Bundes vom 4. Dezember 1997 (BBl 1998 103), in Kraft seit 15. Februar
1997 (OGS 1997, 29),
- Nachtrag vom 8. Juni 1997, Gewährleistungsbeschluss des Bundes
vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597), in Kraft seit 8. Juni 1997 (OGS 1997,
82),
- Nachtrag vom 29. November 1998, Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 21. Dezember 1999 (BBl 2000 131), in Kraft seit 29. November
1998 (OGS 1999, 49),
- Nachtrag vom 2. Dezember 2001 (Staatsleitungsreform zur Verkleinerung des Regierungsrates auf fünf Mitglieder), Gewährleistungsbeschluss
des Bundes vom 23. September 2002 (BBl 2002 6595), in Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS 2001, 84, OGS 2001, 73),
- Nachtrag vom 2. Dezember 2001 (Aufhebung der Amtszeitbeschränkung für Regierungsmitglieder), Gewährleistungsbeschluss des Bundes
vom 23. September 2002 (BBl 2002 6595), in Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS
2001, 85, OGS 2001, 73),
- Nachtrag vom 28. November 2004 (Neuregelung des Elektrizitätswerks
Obwalden), Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 18. Dezember
2008 (BBl 2009 555), in Kraft seit 1. Januar 2005 (OGS 2004, 96, OGS
2004, 79),
- Nachtrag vom 21. Mai 2006 (Neuregelung der Obwaldner Kantonalbank), Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 18. Dezember 2008
(BBl 2009 555), in Kraft seit 1. Juli 2006 (OGS 2006, 95, OGS 2006, 47),
- Nachtrag vom 16. Dezember 2007 (Ergänzung der Unvereinbarkeitsregelung), Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 18. Dezember 2008
(BBl 2009 555), in Kraft seit 16. Dezember 2007 (OGS 2007, 95, OGS
2008, 5),
- Nachtrag vom 26. September 2010 (Justizreform), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 23. Februar 2010, Sitzungen des Kantonsrat
vom 22. April 2010 und 20./21. Mai 2010 (22.10.01), Abstimmungsvorlage des Kantonsrats vom 21. Mai 2010 und Abstimmungserläuterungen
(OGS 2010, 99; in den Abstimmungserläuterungen wurde fälschlicherweise als Beschlussdatum der 21. Mai 2010 angeführt), Ergebnis der Volksabstimmung vom 26. September 2010 (ABl 2010, 1840), Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 29. September 2011 (BBl 2011 7619),
in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 59),
- Nachtrag vom 26. November 2017, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 10. Januar 2017, Sitzungen des Kantonsrates vom 24.
März und 31. Mai 2017 (21.17.01), Abstimmungserläuterungen vom 26.
November 2017 (OGS 2017, 57), Ergebnis der Volksabstimmung vom
26. November 2017 (OGS 2017, 58), Gewährungsbeschluss des Bundes
vom 17. September 2018 (BBl 2018 6287), in Kraft seit 1. Januar 2018
(OGS 2017, 61)
Titelnummerierungen und weitere redaktionelle Änderungen wurden von
der Staatskanzlei formlos angepasst bzw. vorgenommen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.05.1968 27.04.1969 Erlass Erstfassung OGS 1973, 1
23.10.1983 23.10.1983 Art. 15 totalrevidiert OGS 1983, 109
04.06.1989 04.06.1989 Art. 66 totalrevidiert OGS 1989, 119
17.05.1992 17.05.1992 Art. 61 totalrevidiert OGS 1993, 29
17.05.1992 17.05.1992 Art. 70 Abs. 1,
geändert OGS 1993, 29
17.05.1992 17.05.1992 Art. 76 Abs. 2,
geändert OGS 1993, 29
17.05.1992 17.05.1992 Art. 98 Abs. 1,
2.
geändert OGS 1993, 29
17.05.1992 17.05.1992 Art. 99 totalrevidiert OGS 1993, 29
09.06.1996 09.06.1996 Art. 119 Abs. 1 geändert OGS 1997, 16
09.06.1996 09.06.1996 Art. 119 Abs. 2 geändert OGS 1997, 16
09.06.1996 09.06.1996 Art. 119 Abs. 3 aufgehoben OGS 1997, 16
09.06.1996 09.06.1996 Art. 119 Abs. 4 aufgehoben OGS 1997, 16
22.09.1996 15.02.1997 Art. 40 Abs. 1 geändert OGS 1997, 29
22.09.1996 15.02.1997 Art. 41 Abs. 2 geändert OGS 1997, 29
22.09.1996 15.02.1997 Art. 49 Abs. 2 geändert OGS 1997, 29
22.09.1996 15.02.1997 Art. 60 totalrevidiert OGS 1997, 29
22.09.1996 15.02.1997 Art. 69 totalrevidiert OGS 1997, 29
22.09.1996 15.02.1997 Art. 77 totalrevidiert OGS 1997, 29
22.09.1996 15.02.1997 Art. 77a eingefügt OGS 1997, 29
22.09.1996 15.02.1997 Art. 79 Abs. 1 geändert OGS 1997, 29
22.09.1996 15.02.1997 Art. 79 Abs. 2 aufgehoben OGS 1997, 29
22.09.1996 15.02.1997 Art. 80 totalrevidiert OGS 1997, 29
08.06.1997 08.06.1997 Art. 18 aufgehoben OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 23 aufgehoben OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 46 Abs. 1 geändert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 46 Abs. 2 aufgehoben OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 48 Abs. 1 geändert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 48 Abs. 2 geändert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 50 totalrevidiert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 52 totalrevidiert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 53 aufgehoben OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 54 totalrevidiert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 55 totalrevidiert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 60 totalrevidiert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 69 totalrevidiert OGS 1997, 82
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.06.1997 08.06.1997 Art. 70 Abs. 1,
5.
geändert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 70 Abs. 1,
6.
geändert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 71 totalrevidiert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 76 Abs. 2,
3.
geändert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 76 Abs. 2,
8.
geändert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 93 Abs. 1,
3.
geändert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 93 Abs. 1,
5.
geändert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 94 Abs. 1,
7.
geändert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 111 totalrevidiert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 112 Abs. 3 geändert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 112 Abs. 4 geändert OGS 1997, 82
08.06.1997 08.06.1997 Art. 61 totalrevidiert OGs 1997, 82
29.11.1998 29.11.1998 Art. 19 aufgehoben OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 22 Abs. 2 geändert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 47 totalrevidiert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 52 totalrevidiert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Titel 5.2.1. geändert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 57 totalrevidiert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 58 totalrevidiert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 59 totalrevidiert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 60 totalrevidiert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 61 totalrevidiert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 62 totalrevidiert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 63 totalrevidiert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 64 totalrevidiert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 65 aufgehoben OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 69 totalrevidiert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 70 Abs. 1,
5.
geändert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 70 Abs. 1,
10.
geändert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 70 Abs. 1,
13.
geändert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 71 aufgehoben OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 73 aufgehoben OGS 1999, 49
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.11.1998 29.11.1998 Art. 111 totalrevidiert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 112 totalrevidiert OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 115 Abs. 3 eingefügt OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 115 Abs. 4 eingefügt OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 119 Abs. 3 eingefügt OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 119 Abs. 4 eingefügt OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 119 Abs. 5 eingefügt OGS 1999, 49
29.11.1998 29.11.1998 Art. 120a eingefügt OGS 1999, 49
02.12.2001 01.07.2002 Art. 49 totalrevidiert OGS 2001, 84
02.12.2001 01.07.2002 Art. 74 Abs. 1 geändert OGS 2001, 84
02.12.2001 01.07.2002 Art. 75 Abs. 1,
2.
geändert OGS 2001, 84
28.11.2004 01.01.2005 Art. 69 Abs. 2,
e.
aufgehoben OGS 2004, 96
21.05.2006 01.07.2006 Art. 69 Abs. 2,
d.
aufgehoben OGS 2006, 95
16.12.2007 16.12.2007 Erlasstitel geändert OGS 2007, 95
Art. 50
Titel geändert OGS 2007, 95
16.12.2007 16.12.2007 Art. 51 totalrevidiert OGS 2007, 95
16.12.2007 16.12.2007 Art. 119a eingefügt OGS 2007, 95
26.09.2010 01.01.2011 Art. 45 Abs. 2 geändert OGS 2010, 99
26.09.2010 01.01.2011 Art. 45 Abs. 4 geändert OGS 2010, 99
26.09.2010 01.01.2011 Art. 51 Abs. 1 geändert OGS 2010, 99
26.09.2010 01.01.2011 Art. 69 Abs. 2,
c.
geändert OGS 2010, 99
26.09.2010 01.01.2011 Art. 70 Abs. 1,
8.
geändert OGS 2010, 99
26.09.2010 01.01.2011 Art. 76 Abs. 2,
12.
geändert OGS 2010, 99
26.09.2010 01.01.2011 Art. 79 Abs. 1 geändert OGS 2010, 99
26.09.2010 01.01.2011 Art. 80 totalrevidiert OGS 2010, 99
26.09.2010 01.01.2011 Art. 81 Abs. 1 geändert OGS 2010, 99
26.09.2010 01.01.2011 Art. 93 Abs. 1,
2., c.
aufgehoben OGS 2010, 99
26.09.2010 01.01.2011 Art. 106 Abs. 1 geändert OGS 2010, 99
26.11.2017 01.01.2018 Art. 70 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2017, 57
26.11.2017 01.01.2018 Art. 76 Abs. 2,
aufgehoben OGS 2017, 57
26.11.2017 01.01.2018 Art. 98 Abs. 1a eingefügt OGS 2017, 57
26.11.2017 01.01.2018 Art. 98 Abs. 1b eingefügt OGS 2017, 57
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.05.1968 27.04.1969 Erstfassung OGS 1973, 1
Erlasstitel 16.12.2007 16.12.2007 geändert OGS 2007, 95
Art. 15 23.10.1983 23.10.1983 totalrevidiert OGS 1983, 109
Art. 18 08.06.1997 08.06.1997 aufgehoben OGS 1997, 82
Art. 19 29.11.1998 29.11.1998 aufgehoben OGS 1999, 49
Art. 22 Abs. 2 29.11.1998 29.11.1998 geändert OGS 1999, 49
Art. 23 08.06.1997 08.06.1997 aufgehoben OGS 1997, 82
Art. 40 Abs. 1 22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 29
Art. 41 Abs. 2 22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 29
Art. 45 Abs. 2 26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 45 Abs. 4 26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 46 Abs. 1 08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 46 Abs. 2 08.06.1997 08.06.1997 aufgehoben OGS 1997, 82
Art. 47 29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 48 Abs. 1 08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 48 Abs. 2 08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 49 02.12.2001 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2001, 84
Art. 49 Abs. 2 22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 29
Art. 50 08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Art. 50 16.12.2007 16.12.2007 Titel geändert OGS 2007, 95
Art. 51 16.12.2007 16.12.2007 totalrevidiert OGS 2007, 95
Art. 51 Abs. 1 26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 52 08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Art. 52 29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 53 08.06.1997 08.06.1997 aufgehoben OGS 1997, 82
Art. 54 08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Art. 55 08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Titel 5.2.1. 29.11.1998 29.11.1998 geändert OGS 1999, 49
Art. 57 29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 58 29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 59 29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 60 22.09.1996 15.02.1997 totalrevidiert OGS 1997, 29
Art. 60 08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Art. 60 29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 61 17.05.1992 17.05.1992 totalrevidiert OGS 1993, 29
Art. 61 08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGs 1997, 82
Art. 61 29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 62 29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 63 29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 64 29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 65 29.11.1998 29.11.1998 aufgehoben OGS 1999, 49
Art. 66 04.06.1989 04.06.1989 totalrevidiert OGS 1989, 119
Art. 69 22.09.1996 15.02.1997 totalrevidiert OGS 1997, 29
Art. 69 08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Art. 69 29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 69 Abs. 2,
c.
26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 69 Abs. 2,
d.
21.05.2006 01.07.2006 aufgehoben OGS 2006, 95
Art. 69 Abs. 2,
e.
28.11.2004 01.01.2005 aufgehoben OGS 2004, 96
5.
08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
5.
29.11.1998 29.11.1998 geändert OGS 1999, 49
6.
08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
8.
26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
10.
29.11.1998 29.11.1998 geändert OGS 1999, 49
17.05.1992 17.05.1992 geändert OGS 1993, 29
26.11.2017 01.01.2018 aufgehoben OGS 2017, 57
13.
29.11.1998 29.11.1998 geändert OGS 1999, 49
Art. 71 08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Art. 71 29.11.1998 29.11.1998 aufgehoben OGS 1999, 49
Art. 73 29.11.1998 29.11.1998 aufgehoben OGS 1999, 49
Art. 74 Abs. 1 02.12.2001 01.07.2002 geändert OGS 2001, 84
Art. 75 Abs. 1,
2.
02.12.2001 01.07.2002 geändert OGS 2001, 84
Art. 76 Abs. 2,
3.
08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 76 Abs. 2,
8.
08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 76 Abs. 2,
17.05.1992 17.05.1992 geändert OGS 1993, 29
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 76 Abs. 2,
26.11.2017 01.01.2018 aufgehoben OGS 2017, 57
Art. 76 Abs. 2,
12.
26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 77 22.09.1996 15.02.1997 totalrevidiert OGS 1997, 29
Art. 77a 22.09.1996 15.02.1997 eingefügt OGS 1997, 29
Art. 79 Abs. 1 22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 29
Art. 79 Abs. 1 26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 79 Abs. 2 22.09.1996 15.02.1997 aufgehoben OGS 1997, 29
Art. 80 22.09.1996 15.02.1997 totalrevidiert OGS 1997, 29
Art. 80 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 99
Art. 81 Abs. 1 26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 93 Abs. 1,
2., c.
26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 99
Art. 93 Abs. 1,
3.
08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 93 Abs. 1,
5.
08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 94 Abs. 1,
7.
08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 98 Abs. 1,
2.
17.05.1992 17.05.1992 geändert OGS 1993, 29
Art. 98 Abs. 1a 26.11.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 57
Art. 98 Abs. 1b 26.11.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 57
Art. 99 17.05.1992 17.05.1992 totalrevidiert OGS 1993, 29
Art. 106 Abs. 1 26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 111 08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Art. 111 29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 112 29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 112 Abs. 3 08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 112 Abs. 4 08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 115 Abs. 3 29.11.1998 29.11.1998 eingefügt OGS 1999, 49
Art. 115 Abs. 4 29.11.1998 29.11.1998 eingefügt OGS 1999, 49
Art. 119 Abs. 1 09.06.1996 09.06.1996 geändert OGS 1997, 16
Art. 119 Abs. 2 09.06.1996 09.06.1996 geändert OGS 1997, 16
Art. 119 Abs. 3 09.06.1996 09.06.1996 aufgehoben OGS 1997, 16
Art. 119 Abs. 3 29.11.1998 29.11.1998 eingefügt OGS 1999, 49
Art. 119 Abs. 4 09.06.1996 09.06.1996 aufgehoben OGS 1997, 16
Art. 119 Abs. 4 29.11.1998 29.11.1998 eingefügt OGS 1999, 49
Art. 119 Abs. 5 29.11.1998 29.11.1998 eingefügt OGS 1999, 49
Art. 119a 16.12.2007 16.12.2007 eingefügt OGS 2007, 95
Art. 120a 29.11.1998 29.11.1998 eingefügt OGS 1999, 49