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Gastwirtschaftsgesetz für die Stadt Chur (GWC)

Chur · 421 · regulation

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Bewilligung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Gründen.1
  11. Art. 11 III. Öffnungszeiten
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 IV. Gebühren
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 V. Strafbestimmungen und Rechtsmittel
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 VI. Schlussbestimmungen
  23. Art. 23
  24. Art. 24

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24 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Dieses Gesetz regelt die Bewilligungen, die Öffnungszeiten sowie die Gebühren bei der Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten in der Stadt Chur zum Schutz der Jugend sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

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Art. 2

Aufsicht 1 Der Stadtrat übt die Aufsicht über das Gastwirtschaftsgewerbe aus. 2 Die Gastwirtschaftspolizei wird durch die Stadtpolizei ausgeübt. Sie hat jederzeit Zutritt zu den Lokalitäten.

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Art. 3 II. Bewilligung

Bewilligung Die Bewilligungspflicht und -voraussetzungen richten sich nach der kantonalen Gastwirtschaftsgesetzgebung.1

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Art. 4

Dauer 1 Die Bewilligung für Betriebe wird unbefristet erteilt. 2 Für einzelne Anlässe oder vorübergehend bestehende Betriebe werden befristete Bewilligungen erteilt.

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Art. 5

Gesuch Das schriftliche Gesuch für eine Bewilligung ist auf dem amtlichen Formular und in der Regel mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses bei der Stadtpolizei einzureichen. 1 Art. 3 ff. GWG (BR 945.100) 421 $$$ 2 1.7.2010

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Art. 6

Zuständigkeit Unbefristete Bewilligungen werden durch den Stadtrat erteilt, für die übrigen ist die Stadtpolizei zuständig.

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Art. 7

Vergrösserungen / Verlegung / Änderungen Erhebliche Vergrösserungen, die Verlegung von Betrieben sowie Änderungen der Betriebsart bedürfen einer besonderen Bewilligung.

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Art. 8

Auflagen Die Bewilligung kann mit Auflagen, insbesondere über die Zutrittsberechtigung und die Aufenthaltsdauer Jugendlicher sowie über die Öffnungszeiten und den Lärmschutz, verbunden werden.

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Art. 9

Erlöschen Die Bewilligung erlischt nach den im kantonalen Recht vorgesehenen

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Art. 10 Gründen.1

Kleinhandel mit gebrannten Wassern Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind rechtzeitig vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses auf dem amtlichen Formular beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Tourismus2 einzureichen.

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Art. 11 III. Öffnungszeiten

Grundsatz Gastwirtschaftsbetriebe dürfen von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein.

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Art. 12

Ausnahmen a) Verlängerung 1 Der Stadtrat kann auf spezielles Gesuch hin jedem Gastwirtschaftsbetrieb dauernd längere Öffnungszeiten bewilligen. 2 Die Stadtpolizei kann für einzelne Tage, Anlässe und Betriebe längere Öffnungszeiten bewilligen, wenn das Gesuch bis spätestens 24.00 Uhr vorliegt. 1 Art. 8 GWG (BR 945.100) 2 Neu: Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit $$$ 421 1.7.2010 3 b) Auflagen Die Bewilligung längerer Öffnungszeiten kann für einzelne oder gemeinsam für mehrere nahe beieinander liegende Betriebe von einem Konzept zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. c) Verkürzung Sofern Nachtruhe, öffentliche Ordnung und Sicherheit oder berechtigte Interessen des Jugendschutzes es erfordern oder die Auflagen gemäss lit. b nicht erfüllt werden, können vom Stadtrat auch kürzere Öffnungszeiten als in Art. 11 vorgesehen festgelegt oder gewährte Verlängerungen wieder entzogen werden. Die Verkürzung ist auch für mehrere nahe beieinander liegende Betriebe, ganze Strassenzüge, Quartiere oder für Teilbereiche von Betrieben möglich.

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Art. 13

Toleranzfrist 1 Die Bewilligungsinhaber sind dafür verantwortlich, dass Gäste eines Betriebes oder eines Anlasses diesen spätestens 30 Minuten nach Ablauf der bewilligten Öffnungszeit verlassen haben. Während dieser Toleranzfrist ist die Abgabe von Speisen oder Getränken untersagt. 2 Diese Regelung gilt nicht für im Betrieb übernachtende Gäste.

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Art. 14

Freinächte 1 Für folgende Tage gelten keine Beschränkungen der Öffnungszeiten (Freinächte): – Fasnachtsfreitag bis und mit -dienstag – 1. August – Silvester 2 Der Stadtrat kann weitere allgemeine Freinächte bewilligen.

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Art. 15 IV. Gebühren

Gebühren Vom Bewilligungsinhaber werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Erteilung, die Anpassungen nach Art. 7 oder den Entzug der Gastwirtschaftsbewilligung: Fr. 50.– bis Fr. 1500.– b) für verlängerte Öffnungszeiten gemäss Art. 12: Fr. 50.– bis Fr. 3000.– jährlich c) für einzelne Anlässe: Fr. 20.– bis Fr. 500.– je Tag. 421 $$$ 4 1.7.2010

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Art. 16

Amtskosten Die Stadtpolizei und der Stadtrat erheben zusätzlich für die Bearbeitung, die Ausfertigung und Zustellung ihrer Entscheide gemäss Art. 20 ff. Amtskosten bis Fr. 1000.–.

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Art. 17

Indexierung Die Gebühren und Amtskosten werden durch den Stadtrat periodisch der Teuerung angepasst.

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Art. 18

Tarif Der Stadtrat erlässt einen Gebührentarif. Bei der Festlegung der Gebühren im Einzelfall sind der Verwaltungsaufwand, das Interesse sowie die Art und Bedeutung des Betriebes angemessen zu berücksichtigen.

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Art. 19 V. Strafbestimmungen und Rechtsmittel

Strafen und Massnahmen 1 Verstösse gegen die Gastwirtschaftsgesetzgebung werden nach den kantonalen Vorschriften geahndet.1 2 Sind der Stadt mit der Übertretung des Gastwirtschaftsgesetzes Gebühren entgangen, hat der Fehlbare diese nachzuzahlen.

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Art. 20

Zuständigkeiten2 Die Stadtpolizei ist für Verwarnungen, für Sofortmassnahmen und Bussen bis zu Fr. 500.– zuständig. Der Stadtrat verfügt den Entzug der Bewilligung, die Betriebsschliessung sowie Bussen von mehr als Fr. 500.–.

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Art. 21

Rechtsmittel3 1 Gegen Entscheide der Stadtpolizei kann innert 10 Tagen beim Stadtrat Beschwerde geführt werden. 2 Gegen Entscheide des Stadtrates kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. 1 Art. 11a und 11b GWG (BR 945.100) 2 Fassung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Polizeigesetzes der Stadt Chur vom 24. Februar 2008 3 Fassung von Abs. 1 gemäss Art. 53 Abs. 2 des Polizeigesetzes der Stadt Chur vom 24. Februar 2008; Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 13. September 2007 $$$ 421 1.7.2010 5

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Art. 22 VI. Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen insbesondere auch über bauliche Richtlinien erlassen.

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Art. 23

Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das städtische Gastwirtschaftsgesetz vom 7. März 1982 und die Ausführungsverordnung vom 12. August 1991 sowie sämtliche gestützt darauf ergangenen Beschlüsse aufgehoben.

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Art. 24

Übergangsbestimmungen Die nach bisherigem Recht erteilten Gastwirtschaftsbewilligungen bleiben unbefristet rechtsgültig. Art. 25 lnkrafttreten Der Stadtrat setzt dieses Gesetz nach der Annahme durch das Volk in Kraft.1 1 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 auf den 1. April 2001 in Kraft gesetzt

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