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Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung

Thurgau · 941.41 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 vom 26. Oktober 1982 (Stand 1. Januar 2011)
  2. § 2
  3. § 4 § 3 * …
  4. § 5
  5. § 6
  6. § 7
  7. § 8

7 provisions

§ 1 vom 26. Oktober 1982 (Stand 1. Januar 2011)

Departement * 1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, dem Departement für Justiz und Sicherheit. 2 Das Departement kann insbesondere Weisungen für den Vollzug der Bestimmungen über den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erlassen.

§ 2

Polizeikommando 1 Das Polizeikommando ist zuständig für: 1. * Überwachung der Herstellung, des Handels und des Verbrauchs sowie Kontrolle der Lagerung und Sicherung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen; 2. * Erteilung und Widerruf von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände; 3. Überwachung der Beförderung von Spreng- und Zündmitteln; 4. Kontrolle der Verwendung und Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen; 5. Bestimmung der Standorte der Sprengmittellager; 6. Abnahme von Bau und Einrichtung der Sprengmittellager und -magazine; 7. Abnahme der Prüfungen für den Erwerb von Spreng- und anderen Verwendungsausweisen, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen; 8. Erteilung von Verkaufsbewilligungen gemäss Art. 10 Abs. 2 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes1); 9. Erteilung der Verkaufsbewilligungen von losem Schiesspulver durch Private; 10. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche; 11. Abgabe der Bescheinigungen über die Zuverlässigkeit von Bewerbern für Sprengausweise; 12. Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewilligungen; 1) SR 941.41 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 941.41 RRV zur eidgenössische Sprengstoffgesetzgebung 13. Sicherstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bei Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewilligungen und bei Widerruf der Erwerbsscheine.

§ 4 § 3 * …

Munizipalgemeinden1) 1 Die Munizipalgemeinden erteilen die Bewilligung zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnügen dienen. 2 Sie sind für ihren Widerruf zuständig. 3 Sie orientieren das Polizeikommando.

§ 5

Beizug von Experten 1 Zur Durchführung der Prüfungen für Spreng- und andere Verwendungsausweise können ausgewiesene Fachleute beigezogen werden.

§ 6

Gebühren 1 Für die Erteilung von Bewilligungen und Ausweisen werden folgende Gebühren erhoben: 1. Verkaufsbewilligungen Fr. 20 bis Fr. 200; 2. Ausweise Fr. 20; 3. Prüfungen für Sprengausweise: 3.1. Kat. A Fr. 50; 3.2. Kat. B Fr. 100; 3.3. Kat. C Fr. 150; 4. Erwerbsscheine 4.1. Sprengmittel bis 5 kg und/oder 100 Sprengkapseln Fr. 2; 4.2. Sprengmittel bis 25 kg und/oder 500 Sprengkapseln Fr. 5; 4.3. Sprengmittel bis 50 kg und/oder 1 000 Sprengkapseln Fr. 10; 4.4. Sprengmittel bis 100 kg und/oder 2 000 Sprengkapseln Fr. 20; 4.5. Sprengmittel bis 500 kg und/oder 10 000 Sprengkapseln Fr. 30; 4.6. Sprengmittel bis 1 000 kg und/oder 20 000 Sprengkapseln Fr. 40; 4.7. Sprengmittel über 1 000 kg und/oder 20 000 Sprengkapseln Fr. 50; 4.8. pyrotechnische Gegenstände bis 5 kg Bruttogewicht Fr. 2; 1) Jetzt Politische Gemeinden. RRV zur eidgenössische Sprengstoffgesetzgebung 941.41 4.9. pyrotechnische Gegenstände über 5 kg bis 100 kg Bruttogewicht Fr. 10; 4.10. pyrotechnische Gegenstände über 100 kg Bruttogewicht Fr. 50; 5. besondere Kontrollen Fr. 50 bis Fr. 200.

§ 7

Zusammenarbeit 1 Die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen Stellen, die Baupolizeibehörden, das Industrie- und Gewerbeinspektorat und das Feuerschutzamt sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. 2 Pläne und andere Unterlagen für Bauten und Anlagen, in denen explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, sind bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Diese holt die Stellungnahme des Polizeikommandos ein.

§ 8

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft1). 1) Vom Bundesrat genehmigt am 7. Dezember 1982. 941.41 RRV zur eidgenössische Sprengstoffgesetzgebung Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.10.1982 23.12.1982 Erstfassung 51/1982 § 1 26.02.1991 01.01.1991 Titel geändert 9/1991 § 2 Abs. 1, 1. 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010 § 2 Abs. 1, 2. 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010 § 3 21.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 38/2010

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