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Richtlinien für die Öffentlicherklärung von PrivatstrassenStadtratsbeschluss

Zürich (city) · 722.100 · decree

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 11. November 19551
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 11. November 19551

Voraussetzungen 1Die Öffentlicherklärung einer Privatstrasse kann verlangt werden, sobald folgende Bedingungen erfüllt sind (§ 44 des Baugesetzes): a) Die Strasse muss vermarkt und vermessen sein. b) Sie muss sich in klaglosem Zustand befinden. c) Ihr Ausbau muss den städtischen Normalien für die Anlage von Quartierstrassen entsprechen; insbesondere muss sie beidseitig Trottoire aufweisen, die erforderlichen Leitungen enthalten und in ihrer ganzen Breite mit harten Belägen versehen sein. d) Die Fahrbahnbreite muss wenigstens 6 m betragen. e) Die Strasse muss mindestens drei Wohnhäusern als Zufahrt dienen. f) Sie muss eine direkte Verbindung zwischen zwei verschiedenen öffentlichen Strassen darstellen. 2Das Strassengrundstück ist mit Zustimmung aller Eigentümer samt allen Bestandteilen unentgeltlich, lasten- und servitutenfrei an die Stadt abzutreten. 3Werden an der Strasse innert einer vertraglich zu bestimmenden Frist von höchstens vier Jahren nach der Öffentlicherklärung Instandstellungs- oder Nacharbeiten nötig, so haben die Abtreter diese auf erstes Begehren der Stadt auf eigene Kosten ausführen zu lassen, wofür eine Kaution in der Höhe von 10% der reinen Strassenbaukosten, auf den Zeitpunkt der Öffentlicherklärung berechnet, verlangt werden kann. 4Die Kosten der Öffentlicherklärung sind von den Abtretern zu bezahlen. 5Die Öffentlicherklärung erfolgt durch Stadtratsbeschluss.

Art. 2

Öffentlicherklärung im Interesse der Stadt 1Wird eine Strasse oder ein Fussweg a) von Nichtanwohnern regelmässig als Zugang zu einer öffentlichen Erholungsfläche, zu einem öffentlichen Gebäude oder zu einer Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels benützt, oder a) wegen besonderer Naturschönheiten allgemein als Promenade aufgesucht, oder b) vom Durchgangsverkehr stark beansprucht, so kann die Öffentlicherklärung ausnahmsweise auch erfolgen, wenn die in Art. 1 Abs. 1 lit. c, d, e oder f genannten Voraussetzungen nicht alle erfüllt sind. 2Fusswege werden in der Regel nur dann zum öffentlichen Grund übernommen, wenn sie eine Mindestbreite von 2,5 m aufweisen und in ihrem Ausbau den Normalien für die Anlage von Trottoiren an Quartierstrassen entsprechen. 3Entspricht eine Strasse oder ein Fussweg den Normalien nicht in vollem Umfange, so kann die Öffentlicherklärung von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, wie zum Beispiel von der unentgeltlichen Abtretung des für den normaliengemässen Ausbau erforderlichen Landes, der Beseitigung von Einfriedigungen auf eigene Kosten, der sofortigen oder spätern Vornahme privater Anpassungsarbeiten oder der Leistung besonderer Beiträge.

Art. 3

Öffentlicherklärung von Strassen ohne Durchgangsverkehr 1Eine Sack-, Kreis- oder Hufeisenstrasse kann ausnahmsweise öffentlich erklärt werden, wenn alle Voraussetzungen des Art. 1 ausser lit. f von Abs. 1 erfüllt sind und entweder a) die spätere Weiterführung bis zu einer andern öffentlichen Strasse projektiert ist, oder b) eine derartige Verbindung durch einen bestehenden Fussweg gemäss Art. 2 Abs. 2 hergestellt ist. 2Ist aus zwingenden Gründen weder eine Fortsetzung der Strasse noch eine Fusswegverbindung möglich, so kann eine den Voraussetzungen des Art. 1 im übrigen voll entsprechende, an oder neben ihren Ausgangspunkt oder in sich selbst zurückführende Strasse (Kreis- oder Hufeisenstrasse) öffentlich erklärt werden, wenn sie der Erschliessung eines Wohngebietes mit mindestens 10 Häusern und 40 Wohnungen dient.

Art. 4

Übernahme von Privatstrassen in das Privateigentum der Stadt 1Entspricht eine Privatstrasse allen Voraussetzungen der Öffentlicherklärung, wobei aber einzelne Anstösser an ihr noch kein unbeschränktes Benützungsrecht haben, so kann die Strasse vorläufig in das Privateigentum der Stadt übernommen werden. 2Der Anspruch auf die quartierplanmässigen Kostenanteile verbleibt auch nach der Übernahme der Strasse in das städtische Privateigentum den Abtretern, die jedoch die Kosten der nachträglichen Öffentlicherklärung zu bezahlen haben. 3Jede Haftung der Stadt für Bestand und Einbringung der quartierplanmässigen Kostenanteile ist ausgeschlossen. 4Die Abtreter und alle Anstösser, die sich nachträglich in die Strasse einkaufen, haben darauf Fuss- und Fahrwegrecht analog demjenigen auf dem öffentlichen Grunde. 5Dieses Wegrecht wird in das Grundbuch nicht eingetragen. 1 BS 2, 521.

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