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Abkommen zwischen der Schweiz und Island über den Handel mit Agrarerzeugnissen, Fischen und anderen Meeresprodukten

Confederation · 0.632.314.452 · treaty

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In force since 1982-07-21, as the publisher states.

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Die Schweiz erhebt keine Einfuhrzölle für Waren isländischen Ursprungs, die unter die folgenden schweizerischen Tarifnummern fallen: Nummer des schweizerischen Zolltarifs) Warenbezeichnung 0301.11 Salm (Salmo salar), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren ex 0301.20 Meerfische, ganz oder in Stücken, frisch, gekühlt oder gefroren, einschliesslich Filets, ausgenommen im Schnellgefrierverfahren tiefgekühlte Filets 0302.10 0000.12 0000.14 Meerfische, einschliesslich Aale und Salm, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake oder geräuchert ex 0303.10/ 0000.40 Krebstiere und Weichtiere, einschliesslich Muscheltiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, mit ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht; ausgenommen tiefgekühlte Gamelen/Crevettes ohne Panzer, andere als die der Dublin Bay (nephrops norvegicus) Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 (SR 632.10 Anhang).

Art. 2

Im Rahmen seiner Agrarpolitik wird Island die schweizerischen Exportinteressen für landwirtschaftliche Erzeugnisse soweit als möglich berücksichtigen.

Art. 3

Jede Vertragspartei kann eine Überprüfung des Funktionierens dieses Abkommens verlangen.

Art. 4

Dieses Abkommen tritt durch gegenseitige Notifikation über die Erfüllung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Erfordernisse in Kraft. Das Abkommen bleibt so lang in Kraft, als der Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Island durch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird. Geschehen in Genf am 26. November 1981 in zweifacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider gleichermassen verbindlich ist. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Cornelio Sommaruga Für die Republik Island: Thorhallur Asgeirsson SR 0.632.31

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