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Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule

Glarus · IV B/31/3 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 IV B/31/3

14 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt Inhalt und Verfahren der Beurteilung der Lernenden auf der Volksschulstufe mit den schulischen Folgen, den Übertritt in die Sekundarstufe I und die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Schultypen.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung ist anwendbar für Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I und Privatschulen. 2 Sie gilt sinngemäss für die Sonderschulen. 3 Die Bestimmungen über die Aufnahme und die Promotion an der Kantonsschule bleiben vorbehalten. 2. Beurteilung

Art. 3

Grundsatz 1 Die Lernenden werden auf Basis des Lehrplans ganzheitlich beurteilt.

Art. 4

Zeugnisperiode 1 Es werden jährlich Zeugnisse ausgestellt. 2 Auf der Sekundarstufe I werden halbjährlich Zeugnisse ausgestellt.

Art. 5

Notenwerte 1 Die Fachleistungen werden mit den Noten 1–6 beurteilt, wobei auch halbe Noten zulässig sind. 2 Die Noten drücken aus, wie weit die Lernziele erreicht wurden und bedeuten: a. Note 6: sehr gut, übertrifft die Anforderungen; 1) GS IV B/1/3 SBE 2020 25 1 IV B/31/3 b. Note 5: gut, erfüllt die Anforderungen; c. Note 4: genügend, erfüllt die grundlegenden Anforderungen; d. Note 3: ungenügend, erfüllt die grundlegenden Anforderungen deutlich nicht; e. Noten 1 und 2: sehr schwach, erfüllt die grundlegenden Anforderungen in dem Masse nicht, dass die Lücken in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Art. 6

Zeugnisinhalt 1 Die Zeugnisnote stellt eine Gesamtbeurteilung der Leistungen im entsprechenden Fach dar. 2 Im Zeugnis wird die Leistung in den obligatorischen Fächern gemäss Lektionentafel mit einer Note beurteilt. 3 Auf der Sekundarstufe I werden zusätzlich die Wahlpflichtfächer sowie der Projektunterricht und die Abschlussarbeit benotet. Ausgenommen davon ist die Klassenstunde. 4 Im Verlauf der Schullaufbahn werden drei Phasen der Benotung unterschieden: a. ab Eintritt bis zur 1. Primarklasse keine Noten; b. ab der 2. Primarklasse Noten; c. ab der 5. Primarklasse zusätzlich die Bewertung überfachlicher Kompetenzen.

Art. 7

Zeugnisgestaltung 1 Die Gestaltung der Zeugnisformulare richtet sich nach den Vorgaben des Departements.

Art. 8

Lernzielanpassung 1 Wenn die Gründe für das Nichterreichen der Lernziele nicht bloss als vorübergehend oder als Folge einer Verzögerung erscheinen, kann für einzelne Fächer eine Lernzielanpassung vorgenommen werden. 2 Falls die Lernziele individuell angepasst wurden, ist dies bei den entsprechenden Fächern zu vermerken. 3 In diesen Fällen sind entsprechende Lernberichte zu erstellen.

Art. 9

Duplikate 1 Die Schule gewährleistet die Ausstellung von Duplikaten der Zeugnisse. 2 Sie kann dafür eine Gebühr erheben. IV B/31/3 3. Unterstützung und Zuweisung

Art. 10

Massnahmen und schulische Laufbahnentscheide 1 Zur Förderung des Lernerfolges kommen in Betracht: a. einfache Massnahmen: 1. schulische Heilpädagogik; 2. Deutsch als Zweitsprache (DaZ); 3. Logopädie; 4. Psychomotorik; 5. Lernzielanpassung oder Dispens. b. schulische Laufbahnentscheide: 1. Zuweisung in eine Einführungs- oder Kleinklasse; 2. Repetition einer Klasse; 3. Überspringen einer Klasse; 4. Wechsel des Niveaus auf der Sekundarstufe I. 2 Vorbehalten bleiben verstärkte Massnahmen im Sinne von Artikel 9 ff. der Volksschulverordnung2).

Art. 11

Anordnung von Massnahmen und schulische Laufbahnentscheide 1 Die Anordnung einer Massnahme und eines Niveau- oder Klassenwechsels ist dann angezeigt, wenn sie für eine passende Förderung und einen ausreichenden Lernerfolg der Lernenden erforderlich erscheint.

Art. 12

Übertritt in die Sekundarstufe I 1 Nach der 6. Klasse der Primarschule werden die Lernenden in das Leistungsniveau eingeteilt, welches ihnen am besten entspricht. 4. Verfahren

Art. 13

Jahresgespräch 1 Zwischen den Erziehungsberechtigten, ihrem Kind und der verantwortlichen Lehrperson findet jährlich spätestens bis Ende März ein Austausch über den Lern- und Entwicklungsstand statt. 2 Falls angezeigt, ist dabei über Massnahmen zu befinden oder ein schulischer Laufbahnentscheid zu fällen. 3 In der 6. Klasse ist in jedem Fall über den Übertritt in die Sekundarstufe I zu befinden. 2) GS IV B/31/1

Art. 14 IV B/31/3

Uneinigkeit 1 Können sich die Parteien im Jahresgespräch nicht einigen, so erlässt die Schulleitung auf Antrag der Lehrperson einen anfechtbaren Entscheid. 2 Der Antrag nimmt Bezug auf die Gespräche, bezeichnet die angestrebte Entscheidung und enthält Angaben über die Haltung beider Parteien mit ihren Beweggründen.

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