Art. 1 Name, Sitz
1 Unter dem Namen «Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung» besteht mit Sitz in Risch eine im Jahre 1912 gegründete Genossenschaft gemäss OR 828.
Risch · 7.4.3-1.1 · communal act
Ask the law about thisMore laws of RischFor machines: Markdown
In force since 2011-03-28, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 d2c89618642bc5809bfc9afab81077fd0aa347849ff816647c1241708e6140a9
1 Unter dem Namen «Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung» besteht mit Sitz in Risch eine im Jahre 1912 gegründete Genossenschaft gemäss OR 828.
1 Die Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung – im Weiteren «Genossenschaft oder WGR» genannt – liefert aufgrund einer Konzession der Einwohnergemeinde Risch Trink-, Brauch- und Löschwasser für öffentliche und private Zwecke. Sie erstellt die dazu notwendigen Anlagen. 2 Die Wasserlieferung, welche eine öffentliche Aufgabe darstellt, erfolgt gemäss diesen Statuten unter Beachtung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
1 Jeder Liegenschaftsbesitzer oder Stockwerkeigentümer, dessen Liegenschaft an das Wasserleitungsnetz der WGR angeschlossen ist, kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gemäss OR 840 Mitglied der Genossenschaft werden. 2 Die Leistungen des Mitgliedes sind in den Statuten festgelegt.
1 Bei Veräusserung oder Vererbung einer Liegenschaft geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über. Der Eintrag beim Handelsregisteramt erfolgt durch die WGR.
1 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen.
1 Der Austritt aus der Genossenschaft erfolgt durch schriftliche Mitteilung oder Veräusserung der Liegenschaft(en).
1 Genossenschafter, welche den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen der Genossenschaft gegenüber nicht nachkommen, können von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Vorbehalten bleibt eine Klage der Genossenschaft auf Schadenersatz.
1 Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen.
1 Die Organe der Genossenschaft sind: a) Generalversammlung b) Vorstand c) Revisionsstelle
1 Die Befugnisse der Generalversammlung sind insbesondere: a) Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung b) Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle e) Wahl des Präsidenten f) Festsetzung der Besoldung des Vorstandes g) Revision der Statuten h) Ausschluss von Mitgliedern i) Beschlussfassung über die Erweiterung der Anlagen bei Krediten über CHF 300'000.00 pro Projekt j) Auflösung der Genossenschaft
1 Die ordentliche Generalversammlung der Genossenschaft findet alljährlich einmal im ersten Quartal statt und wird durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Auch ausserordentliche GV können durch den Vorstand einberufen werden. 2 Wenn 10% der Mitglieder dies wünschen, muss der Vorstand innert Monatsfrist eine GV einberufen.
1 Jeder Genossenschafter hat an der Generalversammlung eine Stimme.
1 Anträge von Mitgliedern müssen vier Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden, sofern darüber Beschluss gefasst werden soll. 2 Die GV fasst Beschlüsse und vollzieht Wahlen in offener Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Geheime Abstimmung kann von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. 3 Statutenrevisionen erfordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. 4 Zur Auflösung der Genossenschaft, falls diese nicht von Gesetzes wegen zu erfolgen hat, bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder. Die Auflösung erfolgt gemäss OR. Sollten bei der ersten Versammlung nicht 3/4 aller Genossenschafter anwesend sein, muss eine zweite Versammlung einberufen werden. An dieser zweiten Versammlung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. 5 Im Falle der Auflösung der Genossenschaft wird deren Vermögen auf eine steuerbefreite Institution mit öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung mit Sitz in der Schweiz übertragen.
1 Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar und 2 Beisitzer. Der Vorstand konstituiert sich ausser dem Präsidenten selber. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands müssen Genossenschafter sein. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und können wiedergewählt werden. 2 Der Vorstand vertritt die Genossenschaft. Der Präsident oder der Vizepräsident führen zusammen mit dem Aktuar oder einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift (Kollektivunterschrift zu zweien). Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Statuten und Verträge. 3 Der Präsident leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. 4 Der Aktuar führt über alle Verhandlungen und Beschlüsse Protokoll. Diese Aufgabe kann vom Vorstand auch an den Geschäftsführer übertragen werden. 5 Der Vorstand wählt einen Geschäftsführer und Kassier, der das operative, administrative Geschäft und das Rechnungswesen erledigt. In dieser Funktion hat dieser Einzelunterschrift und im Vorstand eine beratende Stimme. 6 Der Vorstand wählt im Weiteren einen Brunnenmeister und dessen Stellvertreter. Diese erfüllen ihre Aufgaben gemäss Pflichtenheft. Der Brunnenmeister kann an die Vorstandssitzungen eingeladen werden, wo ihm eine beratende Stimme zusteht.
1 Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Die Revisionsstelle wird jeweils für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
1 Die rechtsverbindlichen Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen im Amtsblatt des Kantons Zug.
1 Bei Differenzen zwischen Genossenschaft und Mitgliedern, resp. Wasserbezügern, erlässt der Vorstand eine beschwerdefähige Verfügung. Den Genossenschaftern und Bezügern steht ein Einspracherecht an den Vorstand innerhalb von 20 Tagen zu. Können sich der Vorstand und die Einsprecher nicht einigen, kann innert 20 Tagen ab Zustellung des Einspracheentscheides eine Beschwerde an den Gemeinderat eingereicht werden. 2 Die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar. 3 Offen bleibt die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses gemäss Art. 891 OR.
1 Der Genossenschaft stehen folgende Mittel zur Verfügung: a) Anschlussgebühren (Baurechnung) b) Subventionen (Baurechnung) c) Baukostenanteile (Baurechnung) d) Wasserbezugsgebühren (Betriebsrechnung) e) Gemeindebeitrag (Betriebsrechnung) f) Erträge aus Aufträgen (Betriebsrechnung) g) Erträge aus Spezialverträgen (Betriebsrechnung)
1 Die vorliegenden Statuten bilden die Grundlagen für das Rechtsverhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern (und Wasserbezügern).
1 Die Wasserversorgungsanlagen umfassen alle Grund- und Quellwasserfassungen, die Leitungen, Hydranten, Pumpwerke, Reservoire, Fernmeldeanlagen, Betriebszentralen und allfällige weitere Einrichtungen der Genossenschaft.
1 Die WGR liefert den Bezügern aufgrund dieser Statuten Trink- und Brauchwasser, soweit die technischen Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit der Anlagen dies erlauben. 2 Die WGR übernimmt indessen für die Einhaltung einer bestimmten Zusammensetzung, Härte, Menge, Temperatur und eines bestimmten Druckes keinerlei Verpflichtungen.
1 Die Abgabe von Bauwasser erfolgt auf Rechnung, Gefahr und Verantwortung des Bauherrn. Grundsätzlich erfolgt die Bauwasserabgabe über die vorerst zu erstellende Gebäudezuleitung. Der Bezug ab Hydranten ist nur mit Bewilligung des Brunnenmeisters gestattet.
1 Die WGR liefert Wasser nach Möglichkeit ununterbrochen und in vollem Umfang, ausgenommen bei Störungen oder höherer Gewalt. 2 Die Wasserabgabe für Haushaltzwecke geht allen Bezugsarten vor, ausser zu Feuerlöschzwecken.
1 Der Vorstand ist berechtigt, bei ausserordentlichen Verhältnissen den Wasserbezügern Einschränkungen aufzuerlegen. 2 Zur Einsparung von Trinkwasser kann der Vorstand nötigenfalls spezielle Einrichtungen verlangen. Er kann die Wasserabgabe für Schwimmbäder oder für industrielle Zwecke einschränken oder auf einen bestimmten Wasserbezugsort verweisen.
1 Die Bezüger haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden oder Unfälle in ihren Anlagen zu vermeiden, die durch Unterbruch etc. in der Wasserzufuhr entstehen können. Die Bezüger haben keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen aus Unterbrechungen oder Einschränkungen in der Wasserlieferung entsteht.
1 Werden von den Bezügern an den Anlagen oder Einrichtungen der WGR Schäden beobachtet, wie anhaltendes Rauschen, Absinken des Druckes, Wasseraustritte bei Hydranten und in der Nähe von Leitungsanlagen etc., so ist der Brunnenmeister sofort zu unterrichten. 2 Für eine positive Schadenmeldung wird eine Belohnung von CHF 20.00 ausgerichtet.
1 Gesuche um Anschlüsse an das Leitungsnetz der WGR sind dem Vorstand schriftlich und mit den notwendigen Beilagen unter Verwendung des speziellen Formulars einzureichen.
1 Der Vorstand der WGR bestimmt die Anschlussstelle an das Leitungsnetz und auch das zum Leitungsbau zu verwendende Material.
1 Die Verwendung von Wasser für Schwimmbäder, motorische Zwecke, Sprinkleranlagen, Industrie und für Anlagen oder Apparate mit konstantem oder grossem Wasserverbrauch (Kühl- oder Klimaanlagen, Waschanstalten usw.) bedarf einer Bewilligung des Vorstandes. 2 Der Vorstand kann dazu Spezialverträge abschliessen.
1 Anschlüsse können verweigert werden wenn: a) die Installationen und Apparate einer unter § 53 aufgeführten Vorschrift widersprechen b) keine Schlussabnahme einer berechtigten Installationsfirma oder einer externen Kontrollstelle vorliegt
1 Das bezogene Wasser darf nur für den eigenen Bedarf und nur für solche Objekte oder Grundstücke genutzt werden, für die eine Anschlussbewilligung erteilt wurde und für die Wasserbezugsgebühren bezahlt wurden. 2 Jede Überleitung von Wasser zum Gebrauch ausserhalb des Grundstückes, sowie jede Wasserabgabe an Dritte ist bewilligungspflichtig.
1 Der Vorstand ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die weitere Abgabe von Wasser einzustellen und nur noch das lebensnotwendige Wasser ab Hydrant oder Laufbrunnen abzugeben wenn: a) der Bezüger eigenmächtige Änderungen an den Installationen vornimmt und angeordnete Reparaturen nicht fristgemäss ausführen lässt b) der Bezüger rechts- und tarifwidrig Wasser bezieht c) der Bezüger seiner Schadensersatzpflicht nicht nachkommt d) der Bezüger dem Vorstand oder dessen Beauftragten den Zutritt zu seinen Anlagen verweigert oder verunmöglicht oder auf andere Art gegen Statuten und Vorschriften verstösst e) der Bezüger die Wasserbezugsgebühren nicht bezahlt 2 Die Einstellung der Wasserlieferung befreit den Bezüger nicht von seiner Zahlungspflicht und von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber der Wasserversorgung und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.
1 Bei vorsätzlicher Umgehung der Bestimmungen oder Täuschung, sowie bei widerrechtlicher oder tarifwidriger Wasserentnahme hat der Bezüger die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen nachzuzahlen.
1 Der Wasserverbrauch, auch bei einer provisorischen oder zeitweiligen Wasserabgabe, wird grundsätzlich durch Wassermesser festgestellt. Der Brunnenmeister bestimmt die notwendige Messeinrichtung. 2 Im Grundsatz wird pro Gebäude nur eine Messstelle gestattet. 3 Bei Überbauungen mit mehreren Häusern können auf Verlangen des Bauherrn mehrere Wasseruhren eingebaut werden. Diese müssen zentral abgelesen werden können. Der Vorstand kann für besondere Lösungen Spezialverträge abschliessen, welche die liegenschaftsinterne Unterhaltsübernahme regeln.
1 Die Anschaffung, der Unterhalt und die Erneuerung der Messeinrichtungen gehen zu Lasten der WGR (ausgenommen Spezialverträge).
1 Zeigt ein Wassermesser den Verbrauch gar nicht oder über die zulässige Fehlergrenze von 10% Messbelastung an, so wird die Wasserbezugsgebühr nach dem durchschnittlichen Verbrauch der letzten 2 Jahre festgesetzt.
1 Das unbefugte Öffnen von Plomben ist untersagt.
1 Die Bezüger haben dem Vorstand Unregelmässigkeiten in der Funktion der Messeinrichtung unverzüglich zu melden.
1 Ein allfälliger Einbau und der Unterhalt von Unterzählern gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Die Rechnungsstellung erfolgt in allen Fällen nur aufgrund der Hauptmessanlage.
1 Die Messeinrichtungen müssen gut zugänglich, ablesbar und geschützt sein. Der Bezüger haftet für die Kosten allfälliger Reparaturen, die durch ihn, durch Dritte oder durch Frost verursacht wurden.