1
Vor dem Wasserzähler dürfen keine Abzweigungen oder Auslaufhahnen angebracht werden. Ausnahmen bilden interne Feuerlöschanlagen. Werden an Feuerlöschsträngen andere Verbraucher angeschlossen, muss das Wasser gemessen werden.
Art. 41 Netzanordnung
1
Der Vorstand entscheidet über die Netzanordnung. Er berücksichtigt nach Möglichkeit die Bedürfnisse des Grundstückbesitzers.
Art. 42 Ausbau der Anlagen, Projektierung
1
Die Anlagen der WGR werden entsprechend dem generellen Wasserversorgungsprojekt (GWP) nach Massgabe des öffentlichen Bedürfnisses, der baulichen Entwicklung und der Zweckmässigkeit gemäss gültigem Zonenplan ausgebaut.
2
Die neuen Haupt-, Versorgungs- und Gebäudezuleitungen werden durch die Genossenschaft projektiert, erstellt und abgerechnet. Ebenso Umbauten von bestehenden Anlagen.
Art. 43 Gebäudezuleitung
1
Der Vorstand bestimmt die Gebäudeeinführung sowie den Platz für den Hauptabstellhahnen und die Wassermesseinrichtung. Die Interessen der Bezüger werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
2
Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel nur durch eine einzige Hausanschlussleitung. Der Vorstand kann bei besonderen Verhältnissen für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen.
Art. 44 Erdungsleitungen
1
Versorgungsleitungen dürfen nicht zur Erdung benutzt werden.
2
Bei der Sanierung alter Hauszuleitungen müssen die Grundeigentümer das Erdungsproblem auf eigene Kosten lösen.
Art. 45 Zuleitung zu Nebengebäuden
1
Anschlüsse für Nebengebäude (Scheune, Brunnen, Garagen usw.) sind nach dem Wassermesser an der Gebäudezuleitung anzuschliessen.
Art. 46 Eigenwasser
1
Verfügt ein Bezüger über eigenes Wasser, dürfen zwischen den Einrichtungen der Eigenwasserversorgung und denjenigen, die mit Wasser der WGR gespiesen sind, keinerlei Verbindungen oder Umstellmöglichkeiten hergestellt werden. Die Installationsform ist vom Vorstand zu bewilligen.
Art. 47 Unbenützte Gebäudezuleitungen
1
Unbenutzte Gebäudezuleitungen werden auf Kosten des Liegenschaftsbesitzers vom Versorgungsnetz abgetrennt, sofern nicht eine Wiederverwendung innerhalb eines Jahres zugesichert wird.
Art. 48 Durchleitungsrecht
1
Grundeigentümer, deren Liegenschaften an das Netz der WGR angeschlossen sind, erhalten keine Entschädigung für Durchleitungsrechte.
2
Grundeigentümer haben gemäss ZGB das Durchleitungsrecht zu gewähren.
Art. 49 Schäden an Kulturen
1
Schäden an Kulturen etc. werden vergütet. Der Zustand vor der Bauausführung ist wieder herzustellen.
Art. 50 Zweck
1
Die Hydranten dienen nur Feuerlöschzwecken. Alle andern Nutzungsarten (Strassenreinigung, Bauwasser etc.) sind vom Vorstand zu genehmigen.
Art. 51 Wasserbezug im Brandfall
1
Bei Brandfall steht der ganze Wasservorrat der Feuerwehr zur Verfügung. Die Bezüger haben in solchen Fällen die Wasserentnahme einzuschränken.
Art. 52 Duldung von Hydranten, Schiebern und Schächten
1
Eigentümer, deren Liegenschaften an das Netz der Genossenschaft angeschlossen sind, müssen angeordnete Hydranten, nötige Schieber, Schächte und Schieberhinweistafeln auf ihrem Grundstück entschädigungslos dulden. Diese Einrichtungen müssen gut sichtbar und zugänglich bleiben.
Art. 53 Installation, Erstellung, Unterhalt
1
Für Erstellung, Änderungen, Erweiterungen und Unterhaltsarbeiten an Hausinstallationen gelten:
a)
Die Bestimmungen dieser Statuten
b)
Die Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVWG oder Suisstec
c)
Vorschriften der Gerätehersteller
2
Entsprechende Arbeiten dürfen nur von Personen oder Firmen ausgeführt werden, die eine Installationsberechtigung des SVGW oder der WGR haben.
3
Auf Antrag kann eine einmalige, objektbezogene Berechtigung erteilt werden. Solche Objekte müssen nach Abschluss der Arbeiten durch die Kontrollstelle der WGR, auf Kosten des Eigentümers, überprüft werden.
4
Werden gewerbliche Geräte ans Wasserleitungsnetz angeschlossen oder besteht infolge von besonderen Anschlusssituationen die Gefahr von trinkwassergefährdenden Rückflüssen ins Netz der WGR, kann der Vorstand spezielle Massnahmen und periodische Kontrollen zu Lasten des Nutzers anordnen.
Art. 54 Bestehende Installationen
1
Bestehende Installationen und Einrichtungen, die den Vorschriften nicht mehr entsprechen, werden bis zum Zeitpunkt einer Reparatur oder Änderung geduldet. Alle andern Installationen und Einrichtungen sind auf Weisung des Vorstandes sofort zu ändern oder zu ersetzen.
Art. 55 Zutritt
1
Den Organen der WGR ist zur Kontrolle der Hausinstallationen und zur Ablesung der Zählerstände ungehindert Zutritt zu gestatten und zu ermöglichen.
Art. 56 Störende Anlageteile
1
Der Vorstand kann Apparate und Anlageteile, die in vorschriftswidrigem Zustand angetroffen werden, die störend oder schädigend auf die Anlagen der WGR einwirken, ausser Betrieb setzen, bzw. deren Anschluss verweigern.
Art. 57 Kälte
1
Bei anhaltender Kälte sind Apparate und Leitungen, die Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Das Laufenlassen des Wassers zur Verhinderung des Einfrierens ist untersagt. Der Bezüger haftet für jegliche durch Frost sowie durch sein Verschulden verursachten Schäden.
Art. 58 Anlagen
1
Sämtliche Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von Grund- und Quellwasserfassungen, von Reservoiren und Pumpwerken, von Haupt-, Erschliessungs- und Hydrantenleitungen, von Fernmeldeanlagen und ev. weiteren Einrichtungen gehen zu Lasten der Genossenschaft (ausgenommen Spezialverträge).
1
Die Erstellungs- und Planungskosten der Gebäudezuleitung inkl. Anschlussabzweiger, Schieber und Grabarbeiten ab Haupt- oder Erschliessungsleitung sind voll durch den Liegenschaftsbesitzer zu bezahlen. Die Gebäudezuleitung geht in den Besitz der WGR über. Die WGR übernimmt, vorbehältlich allfälliger Versicherungsleistungen, den Unterhalt bis zum Gebäudeeintritt.
2
Die Kosten für Erd- und Maurerarbeiten bei Reparaturen und Erneuerungen von Gebäudezuleitungen werden von der WGR nur bis zu einer Tiefe von 1.5 m übernommen. Der Abbruch und die Wiederinstandstellung von Kultur- und Sachschäden gehen zu Lasten des Liegenschaftsbesitzers.
3
Bei fehlender Versicherungsdeckung besteht ein Selbstbehalt von CHF 5'000.00 pro Schadensfall zu Lasten des Grundeigentümers.
4
Bei Neuanschlüssen von bestehenden Gebäuden gehen die Grab- und Instandstellungsarbeiten voll zu Lasten des Liegenschaftsbesitzers.
Art. 60 Änderungen an Gebäudezuleitungen, Setzungen
1
Werden infolge Um-, An- oder Ausbauten Änderungen an den Gebäudezuleitungen notwendig oder treten Schäden an den Leitungen durch Gebäudesetzungen auf, so hat der Liegenschaftsbesitzer der WGR die entstehenden Kosten zu vergüten. Dies gilt auch, wenn die Hauszuleitung nicht nur die Liegenschaft des Verursachers versorgt. Die Genossenschaft übernimmt die Kosten nur, wenn die Leitung ausschliesslich der Versorgung von Nachbarliegenschaften dient.
Art. 61 Zuleitungen zu Nebengebäuden
1
Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von Zuleitungen zu Nebengebäuden gehen zu Lasten des Liegenschaftsbesitzers.
Art. 62 Prov. Einrichtungen
1
Sämtliche Kosten für Erstellung, Unterhalt und Abbruch von provisorischen Einrichtungen gehen zu Lasten des Wasserbezügers.
Art. 63 Anlagen ausserhalb der eingezonten Gebiete
1
Die Erstellungskosten sämtlicher Leitungen und Anlagen im nicht eingezonten Gemeindegebiet gehen, abzüglich Beiträge Dritter, zu Lasten des Gesuchstellers.
Art. 64 Projektierungsdepot, Nichtausführung des Bauvorhabens
1
Sind für die Berechnung der Erstellungskosten Projektierungsarbeiten notwendig, hat der Gesuchsteller ein Bardepot zu leisten. Die Höhe desselben setzt der Vorstand fest. Dieses Projektierungsdepot wird bei der Schlussabrechnung verrechnet.
2
Wird ein Bauvorhaben nicht realisiert, hat der Gesuchsteller die aufgelaufenen Kosten der WGR zu vergüten.
Art. 65 Anschlussgebühr, Normalfall
1
Für den Anschluss an das Netz der Genossenschaft und die Mitbenutzung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen ist eine Anschlussgebühr von 1.5% des Gebäudeversicherungswertes der GVZG für bestehende und neue Gebäude zu entrichten. Der Gebäudeversicherungswert ist die Summe der auf dem gleichen Grundstück stehenden und zu erstellenden Gebäude. Die Gebäudeversicherungspolice ist vorzuweisen. Die Anschlussgebühr hat mindestens CHF 500.00 zu betragen.
2
Bei Ersatzbauten innerhalb von 5 Jahren wird der Gebäudeversicherungswert des zu ersetzenden Gebäudes angerechnet.
3
Bei Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbauten werden betriebsbedingte, gewerbetechnische Einrichtungen, die zwar mit dem Gebäude verbunden sind, aber eigentlich Inventargegenstände und nicht Gebäudeteile sind, von der Gebäudeversicherungssumme in Abzug gebracht. Die Kosten dieser Einrichtungen müssen einwandfrei belegt werden.
Art. 66 Anschlüsse über 515 m Meereshöhe
1
Die WGR liefert nur Wasser bis zu einer Meereshöhe von 515 m. Die Erschliessung von höher gelegenen Liegenschaften kann der Vorstand in Spezialverträgen regeln, wobei der Liegenschaftsbesitzer sämtliche Kosten der zusätzlich nötigen Anlagen zu übernehmen hat.
Art. 67 Sonderfälle Grundstücke ohne Bauten, Industriebetriebe, Sprinkler
1
Für Anschlüsse von Grundstücken, die nicht überbaut werden, von Gewerbe- und Industriebetrieben mit mehr als 50 m³ Tagesverbrauch, einem Spitzenverbrauch von mehr als 15 l/sec, einem Löschwasserbedarf von mehr als 30 l/sec und für den Betrieb von Kühl- und Klimaanlagen, kann der Vorstand Spezialverträge abschliessen. In den Spezialverträgen sind auch Bestimmungen über die Leistung von Baukostenbeiträgen sowie von Beiträgen an den Unterhalt und die Erneuerung der neu erstellten Anlagen aufzunehmen. Bei Bauvorhaben, die der WGR hohe Bereitstellungskosten verursachen, müssen Spezialverträge abgeschlossen werden.
Art. 68 Erweiterungen, Um- und Nebenbauten, Nachbezug
1
Erfolgen kubische Erweiterungen oder werden Nebengebäude erstellt, die eine Erhöhung des Gebäudeversicherungswertes zur Folge haben, wird der Liegenschaftsbesitzer zu gleichem Ansatz von 1.5% nachzahlungspflichtig. Für Um- und Ausbauten ohne kubische Erweiterung sind 0.75% der wertvermehrenden Baukosten zu bezahlen.
Art. 69 Akontozahlungen
1
Für Anschlussgebühren und Kosten von Hauszuleitungen können Akontozahlungen und/oder Sicherheitsleistungen eingefordert werden.
Art. 70 Zahlungsfristen
1
Die Zahlungsfrist für sämtliche Forderungen und Rechnungen beträgt 30 Tage. Danach wird ein üblicher Verzugszins verrechnet.
Art. 71 Verrechnungsgrundlage
1
Die Wasserbezugsgebühren bestehen aus einer Grundpauschale und dem per m³ zu verrechnenden Wasserverbrauch.
Art. 72 Grundpauschale
1
Die Grundpauschale beträgt pro Jahr und Hausanschluss:
a)
CHF 260.00 pro Wassermesser
b)
CHF 240.00 pro Wohnung
c)
CHF 230.00 pro 100 m² Gewerbefläche (ausgenommen Landwirtschaft)
d)
CHF 240.00 für jede weitere Messstelle
e)
CHF 250.00 für Wochenendhäuser ohne Wassermesser
Art. 73 Normalwasserverbrauch, Teuerung
1
Die Gebühren für bezogenes Wasser betragen CHF 1.00/m³ (inkl. MwSt).
2
Die Preise basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise Stand Januar 2011. Sowohl Grundpauschale wie Gebühren kann der Vorstand an die Jahresteuerung gemäss Landesindex anpassen.
Art. 74 Gebühren für Wassermesser über 2"
1
Die Gebühr für einen Wassermesser bis zur Grösse 2" ist in der Jahrespauschale enthalten. Für grössere Wassermesser wird eine zusätzliche Gebühr verrechnet, die 10% des Anschaffungswertes beträgt.
Art. 75 Provisorische Anschlüsse
1
Provisorische Anschlüsse und der Gebrauch von Hydranten werden nach Aufwand und der Wasserverbrauch mit einem Zuschlag von 20% verrechnet.
Art. 76 Verrechnung an Eigentümer
1
Die Wasserbezugsgebühren werden demjenigen verrechnet, der am Rechnungsdatum Eigentümer oder Baurechtsinhaber der Liegenschaft ist. Bei Stockwerkeigentum erfolgt die Verrechnung an die Hausverwaltung. Bei Handänderungen hat zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer die Abrechnung direkt zu erfolgen. Mit Mietern werden in der Regel keine Verbindlichkeiten eingegangen.
Art. 77 Plombierung
1
Ist ein Anschluss für mindestens 6 Monate ausser Betrieb zu setzen, so hat der Liegenschaftsbesitzer den Vorstand schriftlich zu informieren. Der Brunnenmeister plombiert daraufhin diesen Anschluss. Die Bezugsgebühren werden dann pro Rata abgerechnet.
2
Die Entfernung der Plomben darf nur durch die WGR erfolgen.
Art. 78 Ausnahmen
1
Besondere Fälle, die die Statuten nicht regeln, werden vom Vorstand entschieden.
Art. 79 Gebührenänderungen
1
Alle Gebührenänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung der Genossenschaft.