Art. 80 Strafbestimmungen, Ersatzvornahme
1 Die Nichteinhaltung der Statuten und der Anordnungen des Vorstandes wird mit Busse geahndet. Die Bestrafung aufgrund des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze und Verordnungen bleibt vorbehalten. Durch die Ahndung wird die Pflicht zur vorschriftsgemässen Ausführung oder Instandstellung von Installationen und Anlagen nicht aufgehoben. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen bleibt vorbehalten.