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Verordnung über die elektronische Überwachung

Valais · 343.340 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 verordnet:1)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1 verordnet:1)

Übernahme a) Anwendungsbereich 1 Der Kanton Wallis übernimmt das Reglement vom 30. März 2017 über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Überwachung der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden: a) für den Vollzug von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen im Sinne von Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe a StGB; b) anstelle von Arbeits- und Wohnexternat im Sinne von Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe b StGB. 1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 343.340 2 Das Reglement über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Überwachung (nachfolgend: Reglement) ist der vorliegenden Verordnung angefügt.

Art. 2

b) Umfang 1 Die Bestimmungen des Reglements welche die elektronische Überwachung betreffen, werden für den Vollzug einer Freiheitsstrafe per Analogie angewendet, wenn diese technische Massnahme umgesetzt wird: a) bei einer bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) oder in Form einer Weisung (Art. 94 StGB); b) im Sinne einer Ersatzmassnahme an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung).

Art. 3

c) Vorbehalte 1 Der Einsatz eines technischen Geräts und dessen feste Verbindung mit der verurteilten Person: a) die einem Kontakt- oder Rayonverbot unterliegt (Art. 67b Abs. 3 StGB), ist im EGStGB vom 12. Mai 2016 festgelegt; b) der ein Urlaub gewährt wird (Art. 84Abs. 6 StGB), ist im Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte vom 31. Oktober 2013 festgelegt.

Art. 4

Zuständigkeit 1 Die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Dienststelle) ist durch ihr Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen, gegenteilige Bestimmungen vorbehalten, die zuständige Behörde für den Vollzug der Strafen- und Massnahmen unter elektronischer Überwachung. 2 Die Dienststelle kann gewisse Aufgaben an eine externe Organisation delegieren und übermittelt der Kantonspolizei, als Meldung, eine Kopie des Entscheids, mit welchem die elektronische Überwachung einer verurteilten Person angeordnet wurde; bei Ausgang, bedingter Entlassung, Arbeits- oder Wohnexternat, Kontakt- oder Rayonverbot oder bei einer Ersatzmassnahme an Stelle der Untersuchungshaft. 3 Die Kantonspolizei empfängt den Notruf des technischen Aufsichtsorgans bei Missachtung der Bedingungen und interveniert unverzüglich beim fehlbaren Verurteilten. Die Kantonspolizei zeigt ihn bei der Dienststelle an. 343.340 T1 Übergangsbestimmung Art. T1-1 Übergangsbestimmung 1 Die Übergangsordnung für die Strafen ist im Reglement festgelegt. 343.340 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 27.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2017 343.340 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.09.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 40/2017

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