Law

Standeskommissionsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung

Appenzell Innerrhoden · 672.001 · other

Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 33b6ed9c28cff4f0f4c17dbd04d64836d50eb0b777fd12dbb3eb3c5cd9910f4f

Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8

7 provisions

Art. 1

1 Die in den Staatsverträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgeschriebene Anrechnung ausländischer Quellensteuern, mit denen Erträgnisse (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) aus diesem Staate belastet sind, wird nach Massgabe des Bundesrechts durchgeführt.

Art. 2

1 Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist unter Verwendung der amtlichen Formulare DA-1 (natürliche Personen), DA-2 (AG, Kommandit- AG, GmbH, Genossenschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Vereine und Stiftungen) oder DA-3 (Lizenzgebühren) im Doppel auszufertigen. Der Originalantrag ist direkt bei der kantonalen Steuerverwaltung, 9050 Appenzell, einzureichen. Die Kopie des Antrages ist als Ergänzungsblatt zum Wertschriftenverzeichnis zu verwenden und zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

Art. 3

1 Die kantonale Steuerverwaltung prüft den Antrag auf pauschale Steueranrechnung und entscheidet über den Anrechnungsanspruch. Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der Entscheid kurz zu begründen. Art. 4 * … * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 672.001 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 5

1 Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller in bar ausbezahlt. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die kantonale Steuerverwaltung die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezirkes und der Gemeinden anordnen.

Art. 6

1 Die kantonale Steuerverwaltung führt den Wiedereinzug ungerechtfertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und beantragt bei Widerhandlungen bei der eidgenössischen Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.

Art. 7

1 Der Bund übernimmt einen Drittel der anrechenbaren Beträge, soweit eine Steueranrechnung für die direkte Bundessteuer zu gewähren ist. Der Kanton, der Bezirk und die Gemeinden haben ihren Teil (normalerweise zwei Drittel) der anrechenbaren Beträge verhältnismässig zu tragen. 2 Die Abrechnungen zwischen Bund und Kanton und Kanton und Bezirken und Gemeinden sind durch die kantonale Steuerverwaltung vorzunehmen.

Art. 8

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 672.001 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 12.10.1982 12.10.1982 Erlass Erstfassung - 19.12.2006 19.12.2006 Art. 4 aufgehoben - 672.001 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 12.10.1982 12.10.1982 Erstfassung - Art. 4 19.12.2006 19.12.2006 aufgehoben -

← Find another law