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Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Uri · 9.3104 · decree

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Contents: 8 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 4
  3. Artikel 5
  4. Artikel 7
  5. Artikel 8
  6. Artikel 11 Kanton Uri 9.3104
  7. Artikel 13
  8. Artikel 16

8 provisions

Artikel 1

Ziffer 4 und Artikel 19 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 7. Mai 1911, beschliesst: Artikel 1 1 Jede Stiftung, die ihrer Bestimmung nach einer Gemeinde, dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehört, steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Stiftungen von privaten Unternehmungen zum Zwecke der Fürsorge für ihr Personal fallen ebenfalls unter die Aufsicht des Regierungsrates. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (RB 9.3102). * Artikel 2 * … Artikel 3 * 1 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen fallen nicht unter diese Verordnung. Die Organe der Familienstiftungen haben jedoch dem Regierungsrat als oberste Aufsichtsbehörde alljährlich Bericht abzulegen.

Artikel 4

1 Der Handelsregisterführer hat der Aufsichtsbehörde vom Eintrag einer Stiftung ins Handelsregister Kenntnis zu geben und von deren Beschluss über die Übernahme der Stiftungsaufsicht im Handelsregister Vormerk zu nehmen. 2 Der Notar, der die Stiftungsurkunde errichtet, hat eine Ausfertigung der Aufsichtsbehörde zu übermitteln. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 9.3104 Kanton Uri

Artikel 5

1 Wenn die Errichtung einer Stiftung in einer letztwilligen Verfügung erfolgte, so ist die Behörde, welche die Verfügung eröffnet, bzw. sind die Erben, anzeigepflichtig. Artikel 6 * 1 Der Regierungsrat erfüllt jene Aufgaben, die das Zivilgesetzbuch (SR 210) der Aufsichtsbehörde oder der zuständigen kantonalen Behörde überträgt (Artikel 83 bis 86 ZGB). 2 Bei der Umwandlung einer Stiftung gilt die zuständige Direktion1) als antragstellende Aufsichtsbehörde (Artikel 85 und 86 ZGB).

Artikel 7

1 Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht in die Bücher und Belege der Stiftungsverwaltungen zu nehmen und von diesen alle zweckdienlichen Aufschlüsse zu verlangen.

Artikel 8

1 Die Organe der Stiftung haben der Aufsichtsbehörde alljährlich innert 3 Monaten nach Rechnungsabschluss Bericht und Rechnung vorzulegen. 2 Die Rechnung hat eine genaue Übersicht über den Vermögensbestand zu enthalten. 3 Die Rechnungsablage hat nicht den Zweck einer Entlastung der Stiftungsorgane, sondern lediglich einer Information der Aufsichtsbehörde. Die Rechnung soll im Doppel eingereicht werden. Das eine Exemplar bleibt bei der Aufsichtsbehörde; das andere wird den Stiftungsorganen mit dem Ergebnis der Prüfung zurückgeschickt. Artikel 9 * 1 Für die Personalfürsorgestiftungen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen und das Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (RB 9.3102). Artikel 10 *… 1) Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 11 Kanton Uri 9.3104

1 Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis aller Stiftungen, die ihr unterstellt sind und nicht am Handelsregister angemeldet werden müssen. Sie vermerkt darin den Zeitpunkt, auf den die Rechnung abzulegen ist. Artikel 12 * 1 Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrechnungen sowie für andere Beschlüsse, die die Stiftung veranlasst, eine Gebühr.

Artikel 13

1 Für die Aufhebung einer Stiftung wegen eingetretener Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes ist das Landgericht in erster Instanz zuständig. * Artikel 14 * 1 Die Aufsichtsbehörde kann Stiftungsorgane, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder die sich ihren Anordnungen widersetzen, mit Verwaltungsbussen bis zu 500 Franken bestrafen und sie nötigenfalls abberufen. Artikel 15 * 1 Die Bestimmungen über die Stiftungsaufsicht gelten sinngemäss auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen des kantonalen Rechts.

Artikel 16

1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung sofort in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2). 2) Vom Bundesrat genehmigt am 19. Juli 1940, in Kraft getreten mit Publikation im AB vom 14. November 1940. 9.3104 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 23.10.1940 14.11.1940 Erlass Erstfassung AB 14.11.1940 04.05.1941 04.05.1941 Artikel 10 aufgehoben AB 10.04.1941 30.06.1982 01.01.1983 Artikel 12 totalrevidiert AB 06.08.1982 04.06.1989 01.01.1990 Erlasstitel geändert AB 03.03.1989 04.06.1989 01.01.1990 Artikel 2 aufgehoben AB 03.03.1989 04.06.1989 01.01.1990 Artikel 3 totalrevidiert AB 03.03.1989 04.06.1989 01.01.1990 Artikel 6 totalrevidiert AB 03.03.1989 04.06.1989 01.01.1990 Artikel 14 eingefügt AB 03.03.1989 04.06.1989 01.01.1990 Artikel 15 eingefügt AB 03.03.1989 15.12.2004 01.04.2005 Artikel 1 Abs. 2 eingefügt AB 24.12.2004 15.12.2004 01.04.2005 Artikel 9 totalrevidiert AB 24.12.2004 05.09.2018 01.06.2023 Artikel 13 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018 Kanton Uri 9.3104 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 23.10.1940 14.11.1940 Erstfassung AB 14.11.1940 Erlasstitel 04.06.1989 01.01.1990 geändert AB 03.03.1989 Artikel 1 Abs. 2 15.12.2004 01.04.2005 eingefügt AB 24.12.2004 Artikel 2 04.06.1989 01.01.1990 aufgehoben AB 03.03.1989 Artikel 3 04.06.1989 01.01.1990 totalrevidiert AB 03.03.1989 Artikel 6 04.06.1989 01.01.1990 totalrevidiert AB 03.03.1989 Artikel 9 15.12.2004 01.04.2005 totalrevidiert AB 24.12.2004 Artikel 10 04.05.1941 04.05.1941 aufgehoben AB 10.04.1941 Artikel 12 30.06.1982 01.01.1983 totalrevidiert AB 06.08.1982 Artikel 13 Abs. 1 05.09.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018 Artikel 14 04.06.1989 01.01.1990 eingefügt AB 03.03.1989 Artikel 15 04.06.1989 01.01.1990 eingefügt AB 03.03.1989

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