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Planungs- und Baugesetz

Thurgau · 700 · statute

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Contents: 124 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100
  101. § 101
  102. § 102
  103. § 103
  104. § 104
  105. § 105
  106. § 106
  107. § 107
  108. § 108
  109. § 109
  110. § 110
  111. § 111
  112. § 112
  113. § 113
  114. § 114
  115. § 115
  116. § 116
  117. § 117
  118. § 118
  119. § 119
  120. § 120
  121. § 121
  122. § 122
  123. § 123
  124. § 124

124 provisions

§ 1

Zweck 1 Das Gesetz bezweckt die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Bundesrechts und des kantonalen Rechts auf dem Gebiet der Raumplanung und des Bauwesens.

§ 2

Zuständigkeit des Kantons 1 Die übergeordnete Richtplanung ist Sache des Kantons. Zu diesem Zweck erarbeitet er in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsgruppen und den Gemeinden Grundlagen wie Leitbilder, Konzepte und Inventare. 2 Der Regierungsrat erlässt den kantonalen Richtplan. 3 Das zuständige Departement erlässt die kantonalen Nutzungszonen.

§ 3

Zuständigkeit der Region 1 Zur Wahrnehmung regionaler Aufgaben schliessen sich die Gemeinden zu Regionalplanungsgruppen zusammen. Jede Gemeinde ist Mitglied mindestens einer Regionalplanungsgruppe. 2 Die Regionalplanungsgruppen erfüllen insbesondere Aufgaben, die ihnen aufgrund des Bundesgesetzes über die Raumplanung1) und des kantonalen Richtplans zufallen oder sich aus der Regional- und Agglomerationspolitik oder weiteren raumwirksamen Politikbereichen ergeben. Sie können unter Wahrung der Zuständigkeit der beteiligten Gemeindebehörden regionale Richtpläne erlassen. 3 Agglomerationsprogramme bilden Bestandteil regionaler Richtpläne oder des kantonalen Richtplans. 1) SR 700

§ 4 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Zuständigkeit der Gemeinde 1 Die Gemeinde erlässt den Rahmennutzungsplan, bestehend aus Zonenplan und Baureglement. Diese Befugnis kann dem Gemeindeparlament übertragen werden. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinden (GemG)1). 2 Geringfügige Änderungen von Zonenplan und Baureglement können durch die Gemeindebehörde beschlossen werden. Diese Änderungen sind nach Erledigung der Einsprachen der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten, wenn es ein von der Gemeindeordnung festzulegender Anteil der Stimmberechtigten während der Auflagefrist verlangt. Wird kein Anteil festgelegt, beträgt das Quorum fünf Prozent. 3 Die Gemeindebehörde erlässt Richt-, Sondernutzungs- und Landumlegungspläne und trifft die zur Erschliessung notwendigen Massnahmen. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum gemäss § 24 Abs. 3. 4 Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei. Diese Zuständigkeit kann durch Reglement an eine andere Behörde delegiert werden. Deren Entscheid ist direkt mit Rekurs beim Departement anfechtbar.

§ 5

Genehmigung, Zuständigkeit, Umfang 1 Der kantonale Richtplan bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat. 2 Regionale Richtpläne, Richtpläne der Gemeinden, Rahmen- und Sondernutzungspläne gemäss § 13 bis § 25 samt den zugehörigen Vorschriften, Beitrags- und Gebührenreglemente sowie Abgabereglemente für Spielplätze, Freizeitflächen und Parkfelder der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Departements. 3 Genehmigungsbedürftige Erlasse, Pläne und Vorschriften werden auf Einhaltung des übergeordneten Rechts und der übergeordneten Pläne überprüft. Die Genehmigung hat rechtsbegründende Wirkung. 4 Das Departement kann im Genehmigungsentscheid von Nutzungsplänen offensichtlich gesetzeswidrige Pläne und Vorschriften ändern, sofern die Gemeindebehörde zustimmt und keine grundlegende Überarbeitung erforderlich ist. Die betroffenen Privaten sind anzuhören. 5 Verweigert das Departement die Genehmigung von Nutzungsplänen ganz oder teilweise, ist der Entscheid im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung enthält den Namen der Gemeinde und das Gebiet, das vom Nichtgenehmigungsentscheid betroffen ist, sowie Hinweise auf die Beschwerdemöglichkeit und die Rechtsmittelfrist. 1) RB 131.1

§ 6

Inkraftsetzung 1 Die für den Erlass zuständige Behörde beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pläne und Vorschriften nach diesem Gesetz.

§ 7

Elektronische Daten 1 Der Austausch elektronischer Daten zwischen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie der Bezug elektronischer Daten durch Private richten sich nach der Gesetzgebung über Geoinformation. 2. Teil: Raumplanung 2.1. Allgemeine Planungspflichten

§ 8

Planungspflicht, Leistungsvereinbarung 1 Kanton, Regionalplanungsgruppen und Gemeinden treffen diejenigen raumplanerischen Vorkehrungen, welche für die Entwicklung ihres Gebietes, die Erfüllung ihrer Aufgaben und die Wahrung ihrer Interessen erforderlich sind. 2 Der Kanton kann mit den Regionalplanungsgruppen Leistungsvereinbarungen abschliessen und zu diesem Zweck Beiträge bis 50 % an die Kosten für planerische und administrative Leistungen entrichten. 3 Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan und den Rahmennutzungsplan sowie, soweit erforderlich, Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften. Diese sind periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen. 4 Passt eine Gemeinde ihre Kommunalplanung der übergeordneten Planung nicht an oder weist die Kommunalplanung wesentliche Mängel auf, kann das Departement nach erfolgloser Mahnung auf Kosten der Gemeinde die erforderlichen Massnahmen treffen. Die Gemeindebehörde ist anzuhören.

§ 9

Information, Mitwirkung 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden informieren die Bevölkerung rechtzeitig und sachgerecht über Stand, Ablauf, Ziele und Mittel von Planungen. 2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung und die betroffenen Nachbargemeinden in geeigneter Weise mitwirken können. 3 Der Regierungsrat kann Mindestanforderungen an die Mitwirkung festlegen.

§ 10

Mitwirkung von Gemeinden und Organisationen 1 Über Erlass und Änderungen des kantonalen Richtplans sind Gemeinden und beschwerdeberechtigte Organisationen gemäss dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)1), dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)2) sowie dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat3) rechtzeitig und sachgerecht zu informieren. Es ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, in geeigneter Weise mitzuwirken.

§ 11

Vorprüfung 1 Genehmigungspflichtige Pläne und Reglemente können rechtzeitig vor der Planauflage beziehungsweise Beschlussfassung dem Kanton zur Vorprüfung vorgelegt werden. 2.2. Planungsinstrumente 2.2.1. Richtpläne

§ 12

Kantonaler Richtplan 1 Der kantonale Richtplan dient der Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten auf die angestrebte Entwicklung. 2 Er enthält grundlegende Aussagen zu den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr, Versorgung, Entsorgung sowie weiteren Raumnutzungen.

§ 13

Regionale Richtpläne 1 Die regionalen Richtpläne erfassen und koordinieren diejenigen Bereiche und Räume, die einer abgestimmten Raumordnung bedürfen. 2 Sie enthalten, abgestimmt auf den kantonalen Richtplan, Aussagen zu überkommunalen, raumwirksamen Entwicklungen und Aufgaben sowie zur Umsetzung von Agglomerationsprogrammen.

§ 14

Richtpläne der Gemeinden 1 Die Richtpläne der Gemeinden koordinieren abgestimmt auf die übergeordneten Richtpläne deren raumwirksame Tätigkeiten und zeigen die künftige Entwicklung des Gemeindegebietes auf. 1) SR 814.01 2) SR 451 3) RB 450.1

§ 15

Rechtsnatur 1 Die Richtpläne bilden die Grundlage für die übrigen Planungsmassnahmen. Sie sind behördenverbindlich und haben keine eigentumsbeschränkende Wirkung.

§ 16

Verhältnis Richt- zu Nutzungsplänen 1 Nutzungspläne setzen die Richtpläne um. 2 Geringfügige Abweichungen der Nutzungspläne von kommunalen Richtplänen sind zulässig, sofern dadurch den konkreten Umständen besser Rechnung getragen wird. 2.2.2. Nutzungspläne 2.2.2.1. Rahmennutzungsplan 2.2.2.1.1. Zonenplan und Baureglement

§ 17

Zonenplan 1 Der Zonenplan trennt das Baugebiet vom Nichtbaugebiet. Er unterteilt das Gemeindegebiet in Bauzonen, Landwirtschaftszonen, Schutzzonen und weitere Zonen. 2 Den Zonenarten gemäss Abs. 1 werden einzelne Nutzungszonen zugeordnet. 3 Die Nutzungszonen gemäss Abs. 2 können mit überlagernden Zonen, welche für bestimmte Bereiche besondere Inhalte und Vorschriften enthalten, ergänzt werden.

§ 18

Baureglement 1 Das Baureglement ordnet das Bauwesen in der Gemeinde. Nebst dem Zonenzweck sind, abgestimmt auf die einzelnen Nutzungszonen und soweit erforderlich, insbesondere zu regeln: 1. Nutzungsziffern 1a. * Bestimmungen über eine Mindestausnützung 2. minimale Bebauungsvorschriften 3. Nutzungsanteile 4. Lärmempfindlichkeitsstufen 5. Grenzabstände für Bauten und Anlagen 6. Gebäudeabstand 7. Gebäudelängen und -breiten 8. Höhenmasse der Bauten und Anlagen 9. Anforderungen an die Erstellung von höheren Häusern und Hochhäusern 10. Bauweise 11. Gestaltung und Einordnung der Bauten und Anlagen 12. Umgebungsgestaltung 13. technische Anforderungen 14. Spiel- und Freizeitanlagen 15. Parkfelder und Abstellflächen 16. Schutzmassnahmen für Gebiete in Gefahrenzonen 2 Zur Förderung energieeffizienten Bauens bestimmt der Regierungsrat Zuschläge auf die von den Gemeinden festgelegten Nutzungsziffern. 2.2.2.1.2. Besondere Vorschriften für einzelne Zonen

§ 19

Definitionen 1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, definiert der Regierungsrat einzelne Nutzungszonen und überlagernde Zonen, deren Zwecke sowie die Grundzüge der darin zulässigen Nutzungen. 2 Der Regierungsrat definiert die einzelnen Begriffe und Messweisen, soweit sie nicht durch interkantonale Vereinbarungen geregelt werden. 3 Die Gemeinden konkretisieren die Vorgaben des Regierungsrates in ihren Rahmennutzungsplänen und können weitere Nutzungszonen sowie überlagernde Zonen festlegen.

§ 20

Gefahrenzonen 1 Gefahrenzonen sind überlagernde Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. 2 Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen.

§ 21

Strategische Arbeitszonen 1 Strategische Arbeitszonen sind Bauzonen und umfassen grössere zusammenhängende Gebiete, welche sich aufgrund ihrer Lage und Erschliessung für die Ansiedlung bedeutender Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe eignen. 2 Sie werden auf der Grundlage der Vorgaben des kantonalen Richtplans ausgeschieden. 3 Baubewilligungen innerhalb strategischer Arbeitszonen bedürfen der Zustimmung des Kantons. Die Zustimmung wird erteilt, sofern das zu beurteilende Bauvorhaben dem Zonenzweck und den Vorgaben des kantonalen Richtplans entspricht.

§ 22

Kantonale Nutzungszonen 1 Kantonale Nutzungszonen sind Bauzonen und können ausgeschieden werden, sofern sie im kantonalen Richtplan festgesetzt und vorgemerkt sind. 2 Die kantonalen Nutzungszonen legen Zweck, Lage, Grösse, Erschliessung und wo nötig die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gestaltung der Gebäude und Anlagen fest. 3 Die Behörden der betroffenen Gemeinden sind vor der Planauflage anzuhören. 4 Die Gemeinden sorgen für die öffentliche Auflage der Nutzungspläne. Über Einsprachen entscheidet das Departement. Im Übrigen gilt § 30 sinngemäss. 5 Für die Dauer der Rechtskraft der kantonalen Nutzungszonen sind die kommunalen Planungserlasse im betreffenden Gebiet aufgehoben. 6 Wer zur zonengemässen Nutzung des Gebietes berechtigt ist, kann vom Departement ermächtigt werden, die notwendigen Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten zu erstellen und an die übergeordneten Anlagen anzuschliessen. 2.2.2.2. Sondernutzungspläne

§ 23

Gestaltungsplan 1 Der Gestaltungsplan dient je nach Zielsetzung der architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimmten Bebauung, Verdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung oder im Nichtbaugebiet in der Regel der Landschaftsgestaltung. Die zonengemässe Nutzungsart darf nicht geändert werden.

§ 24

Inhalt 1 Der Gestaltungsplan legt den Perimeter der einbezogenen Grundstücke fest und regelt soweit erforderlich: 1. die Erschliessung 2. Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie Art und Mass ihrer Nutzung 3. die Reihenfolge der Verwirklichung von Bauten und Anlagen 4. die Bauweise 5. Standort, Art und Grösse von Gemeinschaftsanlagen 6. Grünflächen, Bepflanzungen, Ruheplätze, Spielplätze, Freizeitflächen, Parkfelder sowie Garagen 7. technische und funktionelle Anforderungen, insbesondere die energietechnischen Standards von Bauten und Anlagen wie Minergie oder Minergie-P 8. Massnahmen zum Schutz von Kultur- oder Naturobjekten 9. bauliche und gestalterische Massnahmen zur Bekämpfung von Emissionen oder Immissionen 10. Massnahmen zur sparsamen Nutzung der Energie 11. Massnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien 12. Massnahmen zur Verteilung der Energie wie Fernwärme oder Gas 13. die Folgegestaltung bei Abbau- oder Deponiezonen 14. Massnahmen gegen Naturgefahren 15. * Veränderungen eines Flusses oder Baches in Lage oder Höhe 16. * weitere Inhalte, sofern alle Eigentümer der einbezogenen Grundstücke zustimmen 2 Von der Regelbauweise kann abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. 3 Wird von der Regelbauweise abgewichen und werden dadurch ausserhalb des Gestaltungsplangebietes gelegene Grundstücke durch die Grenzabstände, Höhenmasse oder Gebäudelänge und -breite stärker als nach der für die Zonen des Gestaltungsplanareals geltenden Regelbauweise betroffen, ist der Gestaltungsplan nach Erledigung der Einsprachen der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten, wenn es ein von der Gemeindeordnung festzulegender Anteil der Stimmberechtigten während der Auflagefrist verlangt. Wird kein Anteil festgelegt, beträgt das Quorum zehn Prozent. 4 Für die Erstellung von höheren Häusern und Hochhäusern kann die Höhe und Geschosszahl gesamthaft oder für einzelne Bereiche frei festgelegt werden.

§ 25

Baulinienplan 1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. 2 Die Gemeindebehörde kann insbesondere in folgenden Fällen Baulinien festlegen: 1. zur Sicherung von Strassen, Wegen, Plätzen, Geleisen oder Leitungen 2. zur Gestaltung von Ortsbildern, Quartieren oder Aussenräumen 3. zur Freihaltung von Arealen für öffentliche Bauten und Anlagen 4. für unterirdische Bauten oder einzelne Stockwerke 5. zur Sicherung des Raumes bei Arkaden, Durchgängen, Unter- oder Überführungen 6. entlang von Gewässern, Wald oder Ufergehölzen 7. zum Schutz von Personen und Sachen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen und gegen Naturgefahren 3 Baulinien treten an Stelle der generellen Abstandsvorschriften. Der Rahmennutzungs- oder Sondernutzungsplan bestimmt die Art der Baulinien.

§ 26

Erlass, Antragsrecht 1 Die Gemeindebehörde erlässt Sondernutzungspläne von Amtes wegen. 2 Grundeigentümer können der Gemeindebehörde den Erlass eines Sondernutzungsplans beantragen oder eigene Planentwürfe zur Beschlussfassung einreichen. 3 Die Gemeindebehörde fasst über die von Grundeigentümern beantragten Planentwürfe beförderlich Beschluss.

§ 27

Einleitungsbeschluss 1 Die Gemeindebehörde kann den Beschluss über den Perimeter auch vorgängig fassen. 2 Der Beschluss ist den Eigentümern der einbezogenen und angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 29 bis § 31 sinngemäss. § 27a * Planungskosten 1 Die Gemeindebehörde kann die Grundeigentümer je nach Interessenlage und Flächenanteil verpflichten, angemessene Beiträge an die Planungskosten zu leisten oder diese zu übernehmen. 2.2.3. Öffentliche Bekanntmachung und Planauflage

§ 28

Öffentliche Bekanntmachung 1 Der Kanton, die Regionalplanungsgruppen sowie die Gemeindebehörden machen die Entwürfe ihrer Richtpläne öffentlich bekannt. Sie bieten Gelegenheit, sich zu den Entwürfen zu äussern und nehmen zu den Einwendungen Stellung.

§ 29

Auflage 1 Neue und abgeänderte Rahmennutzungspläne, Sondernutzungspläne und Planungszonen sowie die dazugehörigen Vorschriften sind während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. 2 Die Auflage von Sondernutzungsplänen und Planungszonen kann durch eine schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer ersetzt werden, wenn nur einzelne kleine Grundstücke betroffen sind.

§ 30

Publikation 1 Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen und den betroffenen Grundeigentümern, die in der Gemeinde keinen Wohnsitz oder Sitz haben, schriftlich mitzuteilen, soweit Name und Adresse bekannt sind. 2 Die Publikation enthält: 1. den Namen der Gemeinde, in welcher der Plan aufgelegt wird, die Art des Plans und das vom Plan betroffene Gebiet 2. den Ort, den Beginn und das Ende der Auflage 3. den Hinweis auf das Recht zur Einsprache während der Auflage 4. bei Planungszonen zusätzlich die Geltungsdauer und das planerische Ziel 3 Die Publikation ist der für die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zuständigen kantonalen Stelle zu melden.

§ 31

Einsprache 1 Wer durch Pläne und zugehörige Vorschriften oder durch Planungszonen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei der Gemeindebehörde Einsprache erheben. 2 Die Gemeindebehörde entscheidet über die Einsprache. 3 Die Einsprache ist direkt beim Departement zu erheben, wenn dieses anstelle einer Gemeinde Planungsmassnahmen trifft. 4 Bewirkt die Gutheissung von Einsprachen erhebliche Änderungen des aufgelegten Plans, ist das Auflageverfahren zu wiederholen. 2.3. Plansicherung

§ 32

Planungszone 1 Zur Sicherstellung planerischer Massnahmen oder der Erschliessung kann die Gemeindebehörde für eine Dauer bis zu zwei Jahren Planungszonen festlegen. 2 Diese Frist kann aus triftigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. 3 Sind bei Ablauf der Fristen die Planung betreffende Rechtsmittel hängig, verlängert sich die Geltungsdauer der Planungszone bis zur rechtskräftigen Erledigung.

§ 33

Erlass 1 Die Festlegung der Planungszonen und die Verlängerung ihrer Geltungsdauer richten sich nach den Bestimmungen des Planauflageverfahrens. 2 Die Planungszone wird mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt wirksam.

§ 34

Wirkung 1 Innerhalb der Planungszone werden neue Bauten und Anlagen nur bewilligt, wenn sie die vorgesehene Planung nicht erschweren oder beeinträchtigen. Die Ausführung bewilligter Bauten und Anlagen ist gestattet.

§ 35

Ende 1 Die Planungszone fällt dahin mit dem Inkrafttreten der Massnahme, zu deren Sicherstellung sie festgelegt wurde. Sie ist aufzuheben, wenn die Gründe weggefallen sind, aus denen sie festgelegt wurde. 2 Das Dahinfallen und die Aufhebung werden in gleicher Weise veröffentlicht, bekannt gemacht und mitgeteilt wie der Erlass. 3. Teil: Erschliessung 3.1. Grundsätze

§ 36

Erschliessungspflicht 1 Die Gemeinde plant und ist verantwortlich für die zeit- und sachgerechte Erschliessung der Bauzonen. 2 Die Erschliessung umfasst Verkehrsanlagen, Werkleitungen für die Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie die Abwasserbeseitigung und zugehörige zentrale Anlagen. § 36a * Gesetzliches Vorkaufsrecht 1 Bei einem Verkauf von Erschliessungsanlagen, von Anteilen eines Versorgungsbetriebs mit Erschliessungsanlagen oder bei der Übernahme eines Betriebs mit Erschliessungsanlagen haben die durch diese Anlagen versorgten Gemeinden, der Kanton sowie die von ihnen kontrollierten Institutionen, in dieser Reihenfolge, ein gesetzliches Vorkaufsrecht. 2 Das Vorkaufsrecht kann auch bei jedem anderen Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall), geltend gemacht werden. Es kann auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen der Betrieb oder der Anteil dem Ersteigerer zugeschlagen wird. 3 Das Vorkaufsrecht des Kantons und der von ihm kontrollierten Institutionen geht bei elektrischen Erschliessungsanlagen der Netzebenen 4 und 5A den anderen Vorkaufsrechten vor. 4 Das Vorkaufsrecht kommt nicht zur Anwendung bei Rechtsgeschäften zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie durch vom Staat kontrollierte Institutionen und bei bestehenden Heimfallsrechten. § 36b * Verfahrensbestimmungen für das gesetzliche Vorkaufsrecht 1 Wer das Vorkaufsrecht ausüben will, muss dieses innert drei Monaten seit Kenntnis vom Abschluss und vom Inhalt des Veräusserungsgeschäfts geltend machen. Für die vom Kanton und den Gemeinden kontrollierten vorkaufsberechtigten Institutionen beginnt die Frist mit dem Zugang der Mitteilung nach Abs. 3 beim Kanton oder bei der betreffenden Gemeinde. 2 Stehen Vorkaufsberechtigte in direkter Konkurrenz und kommt unter ihnen keine Einigung zustande, entscheidet das in der Sache zuständige Departement nach Massgabe der objektiven Eignung, wem das Vorkaufsrecht zusteht. 3 Bei einem Verkauf gemäss § 36a Abs. 1 setzt der Veräusserer den Kanton und die betroffenen Gemeinden über den Abschluss und den Inhalt des Veräusserungsgeschäfts in Kenntnis. Der Kanton und die betroffenen Gemeinden informieren die von ihnen kontrollierten Institutionen über den Abschluss und den Inhalt des Veräusserungsgeschäfts. 4 Untersteht die Ausübung des Vorkaufsrechts dem fakultativen oder obligatorischen Referendum, muss die Abstimmung innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung des Anspruchs durchgeführt werden. Läuft diese Frist ungenutzt ab oder lehnen die Stimmberechtigten die Ausübung des Vorkaufsrechts ab, gilt das Vorkaufsrecht als nicht ausgeübt. 5 Im Übrigen sind Art. 680 bis Art. 681b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)1) sinngemäss anwendbar.

§ 37

Gebundene Ausgaben 1 Für Gebiete, deren Erschliessung durch einen Gestaltungsplan geregelt ist, gelten die Kosten der Erschliessungsanlagen als gebundene Ausgaben, sofern innert fünf Jahren seit Rechtskraft des Planes mit der Erstellung der Anlagen begonnen wird. 2 Wird die Ausführung der Erschliessungsanlagen durch Rechtsmittel aufgeschoben, dauert die Kostenbindung bis zu deren rechtskräftigen Erledigung. 1) SR 210 3.2. Finanzierung 3.2.1. Allgemeines

§ 38

Beiträge, Gebühren 1 Die Gemeinde erhebt Beiträge gemäss § 43 und Gebühren gemäss § 49. Die Summe der Beiträge und der Anschlussgebühren darf die Gesamtheit der Kosten für die Erschliessungswerke und die zugehörigen zentralen Anlagen nicht überschreiten. 2 Die Bemessungsfaktoren für die Beiträge sowie die Voraussetzungen, die Berechnungsfaktoren und die Fälligkeit der Gebühren sind in einem Reglement festzulegen. 3 Für den Vollzug der Gebührenerhebung kann die Gemeinde im Reglement gemäss Abs. 2 öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Unternehmungen hoheitliche Befugnis übertragen.

§ 39

Anzahlungen, Sicherstellung 1 Um die Abgaben gemäss § 43 und § 49 sicherzustellen, kann die Gemeindebehörde von den Grundeigentümern angemessene Anzahlungen oder andere Sicherheiten verlangen.

§ 40

Fälligkeit, Verzug 1 Beiträge werden mit Rechtskraft der definitiven Veranlagung durch die Gemeindebehörde fällig. 2 Nach Ablauf von 30 Tagen seit der Fälligkeit sind Verzugszinsen geschuldet. 3 Der Zinsfuss entspricht jenem der Thurgauer Kantonalbank für Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften.

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