Art. 1 Zweck
1 Im Organisationsreglement legt der Gemeinderat die Organisation der Gemeinde, die Aufgaben und Kompetenzen der Organe sowie die Grundsätze der Geschäftsführung fest.
Glarus Nord · 1.6-1 · communal act
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1 Im Organisationsreglement legt der Gemeinderat die Organisation der Gemeinde, die Aufgaben und Kompetenzen der Organe sowie die Grundsätze der Geschäftsführung fest.
1 Das Organisationsreglement gilt für die Ressorts, Verwaltungsbereiche, Kommissionen und Ausschüsse. *
1 Das Behördenorganigramm mit der Ressortbildung und den Verwaltungsbereichen ist im Anhang abgebildet. Dieses bildet Bestandteil dieses Organisationsreglements. * 2 Für Projekte und aktuelle Fragestellungen kann der Gemeinderat Kommissionen und / oder befristete Ausschüsse gemäss Gemeindegesetz bilden oder zur Bearbeitung einzelner Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.
1 Der Gemeinderat bestimmt die Verwaltungsorganisation und den Stellenplan.
…
1 Die Verwaltungstätigkeit trägt dazu bei, eine innovative und moderne Gemeinde zu gestalten, die ihre soziale und ökologische Verantwortung durch faires Handeln auszeichnet. 2 Die tägliche Gemeindearbeit orientiert sich an der Legislaturplanung des Gemeinderates. 3 Die Verwaltung stellt diese Grundlagen sicher mittels: a) ausgeprägtem Leadership; b) schlanken Strukturen; c) Professionalität in der Verwaltung; d) Effizienz und hoher Dienstleistungsorientierung; e) Beziehungsmanagement.
1 Der operative Verwaltungsaufbau entspricht dem Geschäftsführungsmodell (New Public Management) mit Linieneinheiten und Einheiten mit Querschnittfunktionen. 2 Die Linieneinheiten (Bereiche) sind: * a) * Bildung (BIL); b) * Gesellschaft (GES); c) * Wald und Landwirtschaft (WuL); d) * Bau und Umwelt (BuU); e) * Liegenschaften (LIE). 3 Die Einheiten (Bereiche) mit Querschnittsfunktionen sind: * a) * Kanzlei und Dienste (KuD); b) * Personal (PER); c) * Finanzen und Beteiligungen (FuB).
1 Die Verwaltungstätigkeit konzentriert sich an drei Standorten: a) Niederurnen; b) Oberurnen; c) Näfels.
1 Der Gemeinderat, die Verwaltungsbereiche, Kommissionen und Ausschüsse handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz, nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. 2 Glarus Nord arbeitet mit dem Kanton, mit anderen Gemeinden und allenfalls anderen Körperschaften zusammen. 3 Die Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Ausschüssen, Angestellte der Gemeinde und Dritte, die zur Aufgabenerfüllung beigezogen oder denen Aufgaben übertragen worden sind, sind an die im Gemeindegesetz festgelegten Bestimmungen über das Amtsgeheimnis und die Ausstandspflicht gebunden.
1 Der Gemeinderat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde der politischen Gemeinde Glarus Nord. Er entscheidet in allen Belangen, die nicht gemäss Gemeindeordnung oder Organisationsreglement einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Der Gemeinderat stellt die Koordination und den Informationsfluss zwischen den Behörden sicher. Er regelt Schnittstellen und allfällige Kompetenzkonflikte zwischen einzelnen Ressorts und / oder Kommissionen und Ausschüssen. 3 Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde gegen aussen.
…
1 Der Gemeinderat konstituiert sich selbst und regelt die Stellvertretungen. Er bestellt die einzelnen Kommissionen und Ausschüsse unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und bestimmt die Delegationen in Zweckverbände, Institutionen, Vereine und Stiftungen etc. * 2 Bei der Zuweisung der Ressorts an die einzelnen Gemeinderäte werden Fähigkeiten und zeitliche Verfügbarkeit berücksichtigt. *
1 Hat während der Amtsdauer eine Ersatzwahl stattgefunden oder beantragt ein Mitglied eine Neuzuteilung, entscheidet der Gemeinderat erneut über die Zuteilung der Ressorts und Stellvertretungen.
1 Der Gemeindepräsident leitet und koordiniert die Geschäfte des Gemeinderates und den allgemeinen Geschäftsgang der Verwaltung. 2 Der Gemeinderat versammelt sich auf Einladung des Gemeindepräsidenten oder wenn die Hälfte des Gemeinderates es verlangt. *
1 Der Begriff Ressort wird auf der politisch-strategischen Ebene für die Zusammenfassung verschiedener Gemeindeaufgaben zu einer organisatorischen Einheit verwendet. 2 Jedem Ressort steht ein Mitglied des Gemeinderates vor. 3 Die Ressortleiter koordinieren den Verantwortungsbereich ihres Ressorts, ihrer Kommissionen und Ausschüsse und der zugeordneten Organisationseinheiten strategisch. Sie vertreten ihr Ressort im Gemeinderat und an der Gemeindeversammlung. Sie sind verantwortlich für die Durchsetzung der politischen Beschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die zugeordneten Bereichsleiter und Abteilungsleiter sind ihnen zur fachlichen Zusammenarbeit zugewiesen. * 4 Bei Verhinderung des Ressortleiters nimmt der gewählte Stellvertreter seine Rechte und Pflichten wahr. 5 Die Ressortleiter informieren den Gemeinderat unverzüglich über Geschäfte von politischer Tragweite, auch wenn diese nicht ihren Bereich betreffen. 6 Die Ressortleiter informieren die Bereichsleiter über die Gemeinderatsgeschäfte und über wichtige und relevante Geschäfte unmittelbar nach der Gemeinderatssitzung.
1 Die Ressorts setzen sich wie folgt zusammen: a) Präsidiales; b) Bildung; c) Gesellschaft; d) Wald und Landwirtschaft; e) Bau und Umwelt; f) Liegenschaften; g) Finanzen und Beteiligungen.
1 Die Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und Ausschüsse sind im Sinne des Kollegialitätsprinzips an einen Mehrheitsbeschluss gebunden.
1 Es gelten die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 2 Die Mitglieder sind verpflichtet, in Amts- oder Dienstsachen verschwiegen zu sein, soweit es sich um Tatsachen oder Verhältnisse handelt, deren Geheimhaltung das Interesse der Gemeinde oder der beteiligten Person erfordert.
1 Der Gemeinderat beauftragt die Gemeindeführungsorganisation zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen. Er regelt die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten mittels dem «Reglement Gemeindeführungsorganisation».
1 Legislaturziele: Der Gemeinderat setzt im ersten Jahr der Amtsdauer strategische und operative Legislaturziele fest. Er überprüft diese jährlich und orientiert die Geschäftsprüfungskommission über den Stand der Zielerreichung. 2 Finanzplan: Der Gemeinderat erstellt einen mittelfristigen Finanzplan, der jährlich nachgeführt wird. Die Legislaturziele werden im Finanzplan berücksichtigt. 3 Controlling: Der Gemeinderat unterhält ein wirksames Führungs- und Informationssystem, das es ihm ermöglicht, den Stand und die Zielerreichung der Legislaturziele, Aufträge, Projekte und Mittelverwendung zu überprüfen. 4 Kommunikation: Die Verantwortung für die Kommunikation liegt beim Ressort Präsidiales: a) * Die Gemeinde Glarus Nord betreibt eine offene Informationspolitik. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung sind massgeblich; b) * Ergänzend gelten die der Kommunikation zugrundeliegenden Reglemente, Verordnungen und Richtlinien der Gemeinde Glarus Nord. 5 Organisationsreglement: Zu Beginn jeder Legislaturperiode überprüft der Gemeinderat dieses Organisationsreglement inkl. Anhänge.
1 Die Organisation, Aufgabenbereiche und Kompetenzen der Ressorts der Verwaltung sowie der gemeinderätlichen Kommissionen und Ausschüsse werden in den nachfolgenden Artikeln festgelegt. * 2 Bei Bedarf beschliesst der Gemeinderat für die Kommissionen und Ausschüsse Geschäftsreglemente. Diese regeln die innere Organisation, Aufgaben und Kompetenzen. 3 Die Personalvorsorgekommission beschliesst ihr eigenes Geschäftsreglement. 4 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind der Gesamtbehörde zum Entscheid vorzulegen, insbesondere bei Änderungen der bisherigen Auslegungspraxis oder bei Themen von politischer Bedeutung.
1 Zweck: Um Fachwissen zu gewinnen, setzt der Gemeinderat beratende Kommissionen ein und bestimmt deren Aufgaben. Er kann diesen jederzeit zusätzliche / neue Aufgaben zuweisen, sie zusammenlegen oder aufheben. 2 Zusammensetzung: Der Gemeinderat legt die Zahl der Mitglieder jeder beratenden Kommission fest und bezeichnet den Vorsitz. 3 Kulturkommission: a) Zweck: Der Gemeinderat beauftragt die Kulturkommission gemäss Kulturleitbild, Massnahmen zu treffen, welche die gemeinsame Identität der Einwohnerschaft der Gemeinde fördern; b) * Zusammensetzung: Die Kommission setzt sich aus dem Ressortleiter Gesellschaft, dem Bereichsleiter Gesellschaft und mindestens drei Vertretern der Fachrichtungen Publizistik, Natur- und Landschaftsschutz, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst zusammen. 4 Verkehrskommission: * a) * Zweck: Zur Beratung in Fragen des Verkehrs bestellt der Gemeinderat eine Verkehrskommission; b) * Zusammensetzung: Die Verkehrskommission setzt sich aus dem Ressortleiter Bau und Umwelt sowie vier bis sechs weiteren Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder sind nach fachlichen Kriterien zu wählen.
1 Zweck: Der Gemeinderat beauftragt Ausschüsse mit der Erledigung von Gemeindeaufgaben von zeitlich begrenzter Dauer. 2 Zusammensetzung: Die Zusammensetzung wird durch den Gemeinderat festgelegt. Dieser bezeichnet auch den Vorsitz.
1 Der Gemeinderat wählt Vertretungen für die in einem separaten Behördenverzeichnis aufgeführten Institutionen und Organisationen. Das Behördenverzeichnis bildet integrierenden Bestandteil dieses Organisationsreglementes.
1 Zweck: Kommissionen zur Erledigung von Gemeindeaufgaben sind mit den entsprechenden Entscheidungskompetenzen auszustatten. 1.1 Bildungskommission * a) Zweck: Der Gemeinderat beauftragt die Bildungskommission mit der strategischen Führung der Schule in der Gemeinde und mit der Beratung des Gemeinderates und des Hauptschulleiters. Die Bildungskommission erfüllt die ihr durch das Gesetz über die Schule und Bildung des Kantons Glarus sowie des kommunalen Reglements über Schule und Bildung und die dazugehörige Verordnung übertragenen Aufgaben. b) Die Kommission setzt sich aus dem Ressortleiter Bildung und vier bis sechs weiteren Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder sind nach fachlichen Kriterien zu wählen. 2 Einbürgerungskommission: a) Zweck: Der Gemeinderat beauftragt die Einbürgerungskommission, die eingereichten Einbürgerungsgesuche im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln. Die Einbürgerungskommission wird dazu mit den notwendigen Entscheidungskompetenzen ausgestattet. Insbesondere wird die Einbürgerungskommission beauftragt, dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Glarus zu beantragen, die Einbürgerungsgesuche dem Staatssekretariat für Migration des Bundes zu unterbreiten; b) * Zusammensetzung: Die Kommission setzt sich aus mindestens einem Mitglied des Gemeinderates und maximal sechs weiteren Mitgliedern zusammen. Die übrigen Mitglieder sind aus dem Kreis der Stimmberechtigen zu wählen und müssen zwingend über einen tadellosen Leumund verfügen. 3 Baukommission: * a) * Zweck: Der Gemeinderat beauftragt die Baukommission mit der Erledigung von Gemeindeaufgaben im Bereich Baubewilligungen. Die Baukommission wird dazu mit den notwendigen Entscheidungskompetenzen ausgestattet; b) * Zusammensetzung: Die Baukommission setzt sich aus dem Ressortleiter Bau und Umwelt, dem Bereichsleiter Bau und Umwelt sowie der Abteilungsleitung Hochbau zusammen. 4 Sicherheitskommission (Feuerwehrkommission): a) Zweck: Der Gemeinderat beauftragt die Sicherheitskommission mit der Kontrolle und Aufsicht über die Feuerwehr. Die Sicherheitskommission wird dazu mit den notwendigen Entscheidungskompetenzen ausgestattet; b) * Zusammensetzung: Die Kommission setzt sich aus dem Leiter der Gemeindefeuerwehr, den Kompaniekommandanten und deren Stellvertretern zusammen. 5 Naturgefahrenkommission: a) * Zweck: Der Gemeinderat beauftragt die Naturgefahrenkommission zum Schutz vor Naturgefahren. Er regelt die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten mittels dem «Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) der Gemeinde Glarus Nord».
1 … * 2 Die Gemeindeverwaltung gliedert sich in Bereiche, Abteilungen / Schulleitungen und Fachstellen / Organisationseinheiten. Diese werden in der elektronischen Geschäftsverwaltung abgebildet. *
1 Die Geschäftsleitung (GL) ist oberstes operatives Führungsorgan der Gemeindeverwaltung. Sie bildet das Bindeglied zwischen Gemeinderat (strategisch) und Gemeindeverwaltung (operativ). 2 Der Gemeindepräsident bildet zusammen mit den Bereichsleitern die Geschäftsleitung der Gemeindeverwaltung. Er führt den Vorsitz. 3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind bereichsübergreifend zum Wohlergehen der Gemeinde mitverantwortlich. 4 Der Gemeindepräsident kann weitere Teilnehmer einmalig oder regelmässig an die GL-Sitzungen einladen. 5 Den Mitgliedern des Gemeinderates steht eine Teilnahme an den GL-Sitzungen grundsätzlich frei. 6 Die Kompetenzen zwischen dem Gemeinderat und der Geschäftsleitung sind in den Anhängen geregelt. 7 Die Geschäftsleitung arbeitet entsprechend den für Exekutivbehörden geltenden Regeln des Gemeindegesetzes.
1 Der Gemeindepräsident führt die Gemeindeverwaltung im Sinne einer Gesamtleitung operativ und im Rahmen der Zielsetzungen der Gemeindebehörde. Ihm obliegen die Führung, Steuerung, Organisation und Kontrolle der Gemeindeverwaltung. * 2 Dem Gemeindepräsidenten stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu: a) Vorsitz der Geschäftsleitung; b) Vertretung der Gesamtverwaltung im Rahmen des ordentlichen Tagesgeschäftes nach innen und aussen; c) Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Organe im Rahmen der Kompetenzordnung; d) Kommunikation nach innen und nach aussen. 3 Der Gemeindepräsident sorgt für die rechtzeitige und stufengerechte Information des Gemeindepersonals über alle wichtigen Geschäfte und Angelegenheiten der Gemeindebehörde und Geschäftsleitung. 4 Der Vizepräsident aus dem Gemeinderat ist der Stellvertreter des Gemeindepräsidenten. 5 Die Kommunikation wird durch den Bereich Kanzlei und Dienste koordiniert und sichergestellt. *
1 Der Gemeindeschreiber ist für die Protokollführung des Gemeinderates, der Geschäftsleitung sowie bezeichneter Kommissionen und Ausschüsse des Gemeinderates verantwortlich und hat: a) den Gemeindepräsidenten und den Gemeinderat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen; b) bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Kommissionen und Ausschüsse mitzuwirken; c) die Verbindung und Koordination zwischen Gemeinderat, Verwaltungsbereichen, Kommissionen und Ausschüssen wahrzunehmen; d) für die ressortübergreifende Koordination sowie für die interne und externe Information nach Absprache mit dem Gemeindepräsidenten zu sorgen; e) dem Gemeinderat und den Verwaltungsbereichen, Kommissionen und Ausschüssen die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen; f) * gleichzeitig die Funktion des Bereichsleiters Kanzlei und Dienste inne; g) weitere Aufgaben gemäss Gemeindegesetz.
1 Jeder Bereichsleiter ist Mitglied der Geschäftsleitung und setzt die verwaltungsinternen Richtlinien um, stellt die bereichsinterne Information und Koordination sicher und trägt Mitverantwortung für eine einheitliche Unternehmenskultur, in der bürgernahes Handeln im Vordergrund steht und rapportiert in operativen Verwaltungstätigkeiten direkt an den Gemeindepräsidenten. 2 Der Bereichsleiter stellt den regelmässigen Informationsaustausch zum Ressortleiter sicher. 3 Organisatorisch und personell sind die Bereichsleiter dem Gemeindepräsidenten unterstellt und unterstützen ihn in allen Aufgaben der Gemeindeverwaltung. 4 Die Bereichsleiter orientieren den Gemeindepräsidenten und die Geschäftsleitung über die laufenden Geschäfte und wichtigen Angelegenheiten in ihren Bereichen. 5 Den Bereichsleitern stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu: a) die operative Führung ihres Bereiches; b) die Erstellung und Einhaltung des Budgets ihres Bereiches; c) Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Organe im Rahmen der Kompetenzordnung; d) Führung und Qualifizierung der Abteilungsleiter und Direktunterstellten; e) Vertretung des Bereiches im Rahmen des ordentlichen Tagesgeschäftes nach innen und aussen; f) Entscheid und Unterzeichnung Bereichsausgaben bis zu einem Betrag von CHF 100'000.00, sofern diese Ausgaben im Budget enthalten und die notwendigen Ausgabebewilligungen eingeholt sind; g) * Der Bereichsleiter Bildung (Hauptschulleiter) ist berechtigt, den Titel Rektor zu führen.
1 Jeder Abteilungs- bzw. Schulleiter setzt die verwaltungsinternen Richtlinien und Weisungen um, stellt die abteilungsinterne Information und Koordination sicher und trägt Mitverantwortung für eine einheitliche Unternehmenskultur, in der bürgernahes Handeln im Vordergrund steht. 2 Die Abteilungs- bzw. Schulleiter sind personell und organisatorisch dem zuständigen Bereichsleiter unterstellt und unterstützen ihn in allen Aufgaben, die im Gesamtinteresse der Gemeindeverwaltung stehen. Sie orientieren den Bereichsleiter über die laufenden Geschäfte und wichtigen Angelegenheiten in ihren Abteilungen. 3 Jeder Abteilungs- bzw. Schulleiter ist in seiner Abteilung für die fachliche und personelle Führung gemäss den übergeordneten Richtlinien und Weisungen sowie für die Sicherstellung effizienter und effektiver Arbeitsabläufe verantwortlich. 4 Für die Umsetzung politischer Aufgaben sind sie direkt dem zuständigen Bereichsleiter unterstellt. Sie reichen in Absprache mit dem Ressortleiter und dem Bereichsleiter Anträge mit den für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig dem Gemeindeschreiber zur Behandlung im Gemeinderat ein.
1 Die in Art. 30 festgelegten Grundsätze gelten gleichermassen für Fachstellenleiter. Abs. 3 ist nur für Fachstellenleiter mit Führungsverantwortung massgebend. 2 Sind die Fachstellenleiter einem Abteilungsleiter statt einem Bereichsleiter unterstellt, gilt der Dienstweg über den Abteilungsleiter.
1 Eine Organisationseinheit ist die kleinste Einheit, in welcher artverwandte Aufgaben oder Teilaufgaben und Tätigkeiten zusammengefasst sind. Sie hat keine Führungskompetenz und ist einem BL, AL, SL oder einem FL[1] unterstellt.
1 Führungsverantwortung bedeutet, dass die leitenden Kader auf den verschiedenen Leitungsebenen für die Ergebnisse ihrer Mitarbeitenden verantwortlich sind. * 2 Diese Ergebnisverantwortung umfasst Aspekte des führungsmässigen Verhaltens (bei Führungskräften), der fachlichen Tätigkeit und der Einhaltung organisatorischer Weisungen, insbesondere dieses Organisationsreglementes.
1 Die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung wird unter Ziffer 5. nachfolgend sowie in den einschlägigen separaten Erlassen und Beschlüssen geregelt.
1 Die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten der Gemeinde Glarus Nord (APGN, TBGN, ggf. weitere) sowie die lintharena ag fallen nicht in den Kompetenzbereich dieses Organisationsreglementes.
1 Der Vorsitzende erstellt in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Protokollführer die Traktandenliste. Diese muss bei wöchentlichen Sitzungen in der Regel zwei Tage vor der Sitzung bei den Mitgliedern eintreffen bzw. fünf Tage bei zweiwöchentlichen Sitzungen. Anträge und / oder notwendige Unterlagen werden über das Geschäftsverwaltungsprogramm CMI zugestellt.
1 Über Präsidialverfügungen sowie Beschlüsse beratenden Kommissionen und der Kommissionen und Ausschüsse mit Entscheidungskompetenz wird Protokoll geführt. Diese Protokolle sind dem Gemeinderat direkt nach deren Genehmigung zuhanden der nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen. 2 Die Verhandlungen werden mit einfachem Beschlussprotokoll festgehalten. Entscheide sind mit Erwägungen und Dispositiv zu gestalten. 3 An einem Entscheid Beteiligte oder davon Betroffene erhalten in der Regel durch Protokollauszug oder in anderer geeigneter Form Kenntnis.
1 Der Gemeindeschreiber führt gemeinsam mit den Bereichsleitern eine Geschäftskontrolle über sämtliche Geschäfte des Gemeinderates. *
1 Die Aktenführung ist in den Organisationsvorschriften (zur Aktenführung) geregelt.