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Verordnung über den Status von Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten und von Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung

Fribourg · 551.14 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Voraussetzungen 1 Um den eidgenössischen Fachausweis Polizistin/Polizist zu erlangen, müssen die Anwärterinnen und Anwärter eine zweijährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungszentrum absolvieren. 2 Das erste Jahr der Ausbildung wird mit einer Prüfung der Einsatzfähigkeit abgeschlossen, das zweite Jahr mit der eidgenössischen Berufsprüfung Polizistin/Polizist. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter gehören nicht zum Bestand des Polizeikorps, der im Dekret über den Bestand der Kantonspolizei festgelegt ist.

Art. 2

Erstes Ausbildungsjahr 1 Im ersten Ausbildungsjahr haben die Anwärterinnen und Anwärter den Status von Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten. 2 Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten werden mit einem auf ein Jahr oder mehr befristeten Vertrag und einer Probezeit von 9 Monaten angestellt. Sie werden in die Gehaltsklasse 10, Stufe 4, eingereiht. 3 Sie verfügen über Kompetenzen, die dem Fortschritt ihrer Ausbildung entsprechen. Ihre Polizeirapporte werden von einer diplomierten Polizeibeamtin oder einem diplomierten Polizeibeamten gegengezeichnet. 551.14

Art. 3

Zweites Ausbildungsjahr 1 Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten, welche die Einsatzfähigkeitsprüfung bestanden haben, erlangen die Bezeichnung Polizistin/Polizist in Ausbildung und treten in das zweite Ausbildungsjahr über. 2 Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung können mit einem auf ein Jahr oder mehr befristeten Vertrag und einer Probezeit von 9 Monaten angestellt werden. Sie werden bei der Gendarmerie in die Gehaltsklasse 14, Stufe 0, und bei der Kriminalpolizei in die Gehaltsklasse 15, Stufe 0, eingereiht. 3 Sie verfügen über die gleichen Kompetenzen wie die diplomierten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Sie werden vereidigt.

Art. 4

Endgültige Anstellung 1 Nach bestandener eidgenössischer Berufsprüfung Polizistin/Polizist können die Anwärterinnen und Anwärter mit einem unbefristeten Vertrag und einer Probezeit von 9 Monaten als Polizistinnen und Polizisten in der Gehaltsklasse 16, Stufe 0, oder als Inspektorinnen und Inspektoren in der Gehaltsklasse 17, Stufe 0, angestellt werden. 551.14 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 28.01.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2020_011 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.01.2020 01.01.2020 2020_011

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