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Verordnung über die Militärstrafrechtspflege

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Contents: 88 provisions
  1. Art. 1 und 2
  2. Art. 3 Richter
  3. Art. 4
  4. Art. 5 Aufgebote
  5. Art. 6–9
  6. Art. 10
  7. Art. 11 und 12
  8. Art. 13–16
  9. Art. 16a
  10. Art. 17 und 18
  11. Art. 19 Vertretung der Anklage
  12. Art. 20 und 21
  13. Art. 22 Prüfung von Begnadigungsgesuchen
  14. Art. 23 Rechtshilfe unter militärischen Strafbehörden
  15. Art. 24 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
  16. Art. 25 Auslieferung
  17. Art. 26
  18. Art. 27 Sperre von Ausweisen
  19. Art. 28 Fahndung
  20. Art. 29 Ausschreibung
  21. Art. 30 Widerruf der Ausschreibung
  22. Art. 31 Haftkontrolle
  23. Art. 32 Erste Einvernahme bei Haft
  24. Art. 33 Untersuchungs- und Sicherheitshaft
  25. Art. 34 Einspruch
  26. Art. 35 Besondere Untersuchungsmassnahmen
  27. Art. 35a Pikettdienst
  28. Art. 35b Akten
  29. Art. 36 Orientierung der Öffentlichkeit
  30. Art. 37 Verfahren bei Ordnungsstrafen
  31. Art. 38 Untersuchungsbefehl, Zuständigkeit während des Dienstes
  32. Art. 39 Untersuchungsbefehl, Zuständigkeit ausserhalb des Dienstes
  33. Art. 40 Rücknahme von Untersuchungsbefehlen
  34. Art. 41 Eröffnungsverfügung
  35. Art. 42 Mitteilungspflicht
  36. Art. 42a
  37. Art. 43 Verteidigung in der vorläufigen Beweisaufnahme
  38. Art. 44 Verteidigung in der Voruntersuchung
  39. Art. 45 Ausdehnung der Voruntersuchung
  40. Art. 46 Weitere strafbare Handlungen
  41. Art. 47 Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens
  42. Art. 48
  43. Art. 49 Kosten
  44. Art. 50 Zustellung der Anklageschrift
  45. Art. 51 Abgekürztes Beweisverfahren
  46. Art. 52 Teilnahme an der Hauptverhandlung
  47. Art. 53 Zeitmass der Freiheitsstrafe und der Arbeitsleistung
  48. Art. 54 Berechnung der Dauer von Freiheitsstrafen
  49. Art. 55 Anrechnung von Sicherheits- oder Untersuchungshaft
  50. Art. 56 Einziehung, Ersatzforderungen
  51. Art. 57 Überweisung von Akten
  52. Art. 58 Klassifizierte Informationen
  53. Art. 59 Rechtskraftvermerk und Vollzugsbefehl
  54. Art. 60 Zustellung des Urteilsdispositivs
  55. Art. 60a Zustellung von Urteilsausfertigungen
  56. Art. 61 Rückgabe von Gegenständen, Vermögenswerten und Gerichtsakten
  57. Art. 62 Zustellung von Urteilen ins Ausland
  58. Art. 63
  59. Art. 64 und 65
  60. Art. 66 Mitteilung
  61. Art. 67 Revision; Abklärungen
  62. Art. 68 Vollzug
  63. Art. 69 Einzug von Kosten und Bussen
  64. Art. 70 Antritt einer Strafe oder sichernden Massnahme
  65. Art. 71 Urteilsvollzug bei Auslieferung
  66. Art. 72 Ausschreibung zum Vollzug des Urteils
  67. Art. 73 Widerruf von Ausschreibungen
  68. Art. 74 Überwachung des Vollzugs
  69. Art. 75
  70. Art. 76 Untersuchungsbefehl
  71. Art. 77 Zuständigkeit
  72. Art. 78–85
  73. Art. 86–90
  74. Art. 91 Besonderes Antragsrecht
  75. Art. 92 Antrag des Verletzten
  76. Art. 93 Rückzug des Strafantrags
  77. Art. 94 Delegationsverbot
  78. Art. 95 Disziplinarstrafgewalt
  79. Art. 96 Strafbefugnisse und Zuständigkeiten
  80. Art. 97 Übertragung der Disziplinarstrafgewalt
  81. Art. 98 Arrestbefehl
  82. Art. 99 Arrestlokale
  83. Art. 99a
  84. Art. 100 Disziplinargerichtsverfahren
  85. Art. 101 Gerichtsbarkeit bei Strassenverkehrsdelikten
  86. Art. 101a Ermächtigung zur Strafverfolgung
  87. Art. 102 Aufhebung bisherigen Rechts
  88. Art. 103 Inkrafttreten

88 provisions

Art. 1 und 2

Aufgehoben durch Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 3 Richter

1 Der Dienst als Richter ist besoldeter Militärdienst, der dem freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 MG gleichgestellt ist. Die betreffenden Angehörigen der Armee haben den ihnen gemäss Gesetz auferlegten Ausbildungsdienst in vollem Umfang zu leisten. 2 Die als Richter geleisteten Diensttage werden nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann in ausserordentlichen Fällen Diensttage anrechnen lassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

Art. 4

Aufgehoben durch Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 5 Aufgebote

Jede Aufforderung einer zuständigen Dienst- oder Kommandostelle zu einer dienstlichen Tätigkeit gilt für den betroffenen Untersuchungsrichter als Aufgebot.

Art. 6–9

Aufgehoben durch Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 10

Aufgehoben durch Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 11 und 12

Aufgehoben durch Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 13–16

Aufgehoben durch Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 16a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298). Aufgehoben durch Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 17 und 18

Aufgehoben durch Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 19 Vertretung der Anklage

1 Die Anklage vor dem Militärappellationsgericht vertritt der Auditor, der im Verfahren vor Militärgericht tätig war. 2 Ist dieser verhindert, bezeichnet der Oberauditor den Vertreter der Anklage. Ausdruck gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 20 und 21

Aufgehoben durch Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 22 Prüfung von Begnadigungsgesuchen

Der Oberauditor prüft Begnadigungsgesuche in Militärstrafsachen, erstattet der Begnadigungsinstanz Bericht und stellt ihr Antrag. Ausgenommen sind Fälle, in denen das Recht auf Begnadigung der Bundesversammlung zusteht.

Art. 23 Rechtshilfe unter militärischen Strafbehörden

1 Rechtshilfe unter militärischen Strafbehörden soll sich auf einzelne Untersuchungs- und Verfahrenshandlungen beschränken und nur beansprucht werden, wenn damit sprachliche Schwierigkeiten, erheblicher Zeitverlust oder unverhältnismässige Kosten vermieden werden können. 2 Rechtshilfegesuche der Strafverfolgungsbehörden sind zu richten: a. vom Auditor: an den Chef seiner Auditorenregion und durch diesen an den Chef der ersuchten Auditorenregion; b. vom Untersuchungsrichter: an den Chef seiner Untersuchungsrichterregion und durch diesen an den Chef der ersuchten Untersuchungsrichterregion. 3 Bei Anordnung von Beweisaufnahmen gemäss Artikel 128 Absatz 1 MStP hat der Präsident Rechtshilfegesuche der Militärgerichte an den Chef der ersuchten Untersuchungsrichterregion zu richten; dieser beauftragt einen seiner Untersuchungsrichter mit der Erledigung. 4 Bei anderen gerichtlichen Verfahrenshandlungen hat der Präsident Rechtshilfegesuche der Militärgerichte an den leitenden Präsidenten des ersuchten Militärgerichts zu richten. Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 24 Zwischenstaatliche Rechtshilfe

1 Rechtshilfegesuche an das Ausland dürfen nur für Tatbestände des gemeinen Strafrechts gestellt werden. Sie sind dem Oberauditorat zur Weiterleitung zuzustellen. Amtshandlungen im Ausland bedürfen der Zustimmung des Oberauditorats. 2 Der direkte Verkehr mit Beschuldigten oder mit schweizerischen Vertretungen im Ausland ist verboten. Soll ein im Ausland lebender Schweizer über eine Beschuldigung orientiert werden, so ist die entsprechende Mitteilung dem Oberauditorat zuzustellen, der für die Weiterleitung besorgt ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3259). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 25 Auslieferung

1 Vom Ausland darf eine Auslieferung nur für Tatbestände des gemeinen Strafrechts und nach dem Auslieferungsrecht verlangt werden. Anträge auf Einleitung von Auslieferungsverfahren sind dem Oberauditorat einzureichen. 2 Militärgerichtliche Strafverfahren gegen Personen, die an die Schweiz ausgeliefert wurden, dürfen nur weitergeführt oder wieder aufgenommen werden, soweit die aus dem Auslieferungsrecht fliessenden Beschränkungen der Strafverfolgung nicht entgegenstehen oder beseitigt wurden.

Art. 26

Aufgehoben durch Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 27 Sperre von Ausweisen

1 Bei Fluchtgefahr können dem Verdächtigen oder dem Beschuldigten Reisepass und Identitätskarte abgenommen und deren Neuausgabe gesperrt werden. 2 Anträge für die Sperrung von Ausweisschriften gegenüber Schweizern im Ausland sind an das Oberauditorat zu richten.

Art. 28 Fahndung

1 Für die Fahndung können die zivilen Polizeiorgane eingesetzt werden; der Verkehr erfolgt direkt. 2 Die Anordnung einer öffentlichen Fahndung durch Presse, Radio oder Fernsehen bedarf der Zustimmung des Oberauditors.

Art. 29 Ausschreibung

1 Ausschreibungen im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) können die Präsidenten der Militärappellationsgerichte und der Militärgerichte sowie die Untersuchungsrichter anordnen. 2 Die zuständige Kanzlei führt den Verkehr mit dem RIPOL. 3 Sie besorgt alle Ausschreibungen und Widerrufe im Auftrag der zuständigen Justizoffiziere; sie orientiert die Auftraggeber schriftlich über den Vollzug und führt über alle Ausschreibungen und Widerrufe eine Kontrolle. Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943). Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

Art. 30 Widerruf der Ausschreibung

1 Die Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ist zu widerrufen, wenn die Gründe der Ausschreibung dahingefallen sind (Verhaftung, Einstellung des Verfahrens, Freispruch usw.). 2 Der Widerruf einer Ausschreibung wird angeordnet: a. vom Untersuchungsrichter während der Voruntersuchung; b. vom Auditor bei Einstellung des Verfahrens nach Artikel 116 MStP und bei Erledigung der Strafsache durch Strafmandat; c. vom Gerichtspräsidenten, bei dem die Sache hängig ist, im weiteren Verlauf des Strafverfahrens. Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Art. 31 Haftkontrolle

1 Der Justizoffizier, der einen Freiheitsentzug angeordnet hat, meldet dessen Beginn, Verlängerung und Ende unverzüglich der zuständigen Kanzlei. 2 Wird die gesetzlich zulässige oder bewilligte Dauer des Freiheitsentzugs (Artikel 55a und Artikel 59 Absatz 2 MStP) überschritten, so meldet die zuständige Kanzlei dies unverzüglich dem Oberauditor. Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 32 Erste Einvernahme bei Haft

Der Justizoffizier, der die Ausschreibung zur Verhaftung angeordnet hat, sorgt dafür, dass er bei Verhaftung der ausgeschriebenen Person sofort erreichbar ist. Ist er nicht erreichbar, so nimmt der Untersuchungsrichter gemäss Pikettliste die erste Einvernahme vor. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

Art. 33 Untersuchungs- und Sicherheitshaft

1 Der Verhaftete untersteht den Gefängnisvorschriften. 2 Die Gerichtskasse vergütet den Kantonen die gleiche Entschädigung wie für Strafgefangene.

Art. 34 Einspruch

1 Erhebt der Inhaber von Schriftstücken, Bild- und Tonträgern gegen deren Durchsuchung Einspruch, so werden sie versiegelt und verwahrt (Artikel 67 Absatz 3 MStP). Der Untersuchungsrichter erstattet dem leitenden Präsidenten des für die betroffene Untersuchungsrichterregion zuständigen Militärgerichts Bericht und stellt Antrag. Der Präsident holt die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ein. Er eröffnet seinen Entscheid dem Untersuchungsrichter und dem Betroffenen mit kurzer schriftlicher Begründung. 2 Hat über die Zulässigkeit der Durchsuchung das Gericht zu entscheiden, so ist der Betroffene mündlich zu Protokoll anzuhören oder ihm Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme einzuräumen. Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 35 Besondere Untersuchungsmassnahmen

Über besondere Massnahmen während der Untersuchung, insbesondere über das Aussetzen einer Belohnung für die Ermittlung oder Ergreifung des Täters, entscheidet der Oberauditor auf Antrag des Untersuchungsrichters.

Art. 35a Pikettdienst

1 Das Oberauditorat ordnet unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Truppe den Pikettdienst. Der Oberauditor kann Anordnungen treffen. 2 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541). Aufgehoben durch Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 35b Akten

1 Die Akten der Militärgerichte werden vom Oberauditorat in der Regel nach Ablauf von fünf Jahren seit der rechtskräftigen Erledigung der Sache dem Bundesarchiv abgeliefert. 2 Das Bundesarchiv entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberauditorat, welche Akten aus historischen oder juristischen Gründen dauernd aufzubewahren sind. 3 Militärstrafakten können frühestens vernichtet werden, wenn der Beurteilte seit mindestens fünf Jahren verstorben ist, sowie: a. wenn er freigesprochen oder bloss disziplinarisch bestraft wurde: sobald er aus der Wehrpflicht entlassen ist. b. wenn er ausschliesslich wegen Delikten nach den Artikeln 61–85 MStG zu einer Busse, zu Haft oder zu Gefängnis verurteilt wurde: sobald er das 60. Altersjahr überschritten hat; c. in allen anderen Fällen: sobald er das 90. Altersjahr überschritten hat. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

Art. 36 Orientierung der Öffentlichkeit

1 Der Untersuchungsrichter orientiert nach Absprache mit dem Informationsdienst des Oberauditorats die Öffentlichkeit über ein laufendes Strafverfahren, wenn dies angesichts der objektiven Schwere des Falles oder eines Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit angezeigt ist. 1bis Der Oberauditor ist so rasch wie möglich zu informieren. 2 Die Orientierung darf weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

Art. 37 Verfahren bei Ordnungsstrafen

1 Ordnungsbussen und Haftverfügungen nach Artikel 49 Absätze 2 und 3, Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 1 MStP sind dem Betroffenen schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zu eröffnen. 2 Der Bestrafte ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde nach den Artikeln 166ff. oder des Rekurses nach den Artikeln 195ff. des Militärstrafprozesses aufmerksam zu machen.

Art. 38 Untersuchungsbefehl, Zuständigkeit während des Dienstes

1 Der zuständige Kommandant hat den Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung persönlich zu erteilen. Ist er verhindert, so ist der Untersuchungsbefehl durch seinen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Unterschriftsberechtigung kann nicht auf andere Personen übertragen werden. 2 Untersuchungsbefehle gegen Schul-, Lehrgangs- und Kurskommandanten erteilt der vorgesetzte höhere Stabsoffizier. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

Art. 39 Untersuchungsbefehl, Zuständigkeit ausserhalb des Dienstes

1 Bei strafbaren Handlungen ausserhalb des Dienstes ordnet der Oberauditor die vorläufige Beweisaufnahme oder Voruntersuchung an. 2 Ordnet der Oberauditor entgegen einem ihm gestellten Antrag eine vorläufige Beweisaufnahme oder eine Voruntersuchung nicht an, so entscheidet auf Begehren des Antragstellers der Chef des VBS. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

Art. 40 Rücknahme von Untersuchungsbefehlen

1 Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung kann so lange zurückgenommen werden, als der Untersuchungsrichter das Verfahren noch nicht eröffnet hat. 2 Dasselbe gilt für die Umwandlung des Befehls zur Voruntersuchung in einen Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme.

Art. 41 Eröffnungsverfügung

1 Unmittelbar nach Eingang des Untersuchungsbefehls prüft der Untersuchungsrichter von Amtes wegen die Befugnis zur Anordnung der Untersuchung sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit seiner Untersuchungsrichterregion. Er hält das Ergebnis in der Eröffnungsverfügung fest. 2 Die Eröffnungsverfügung enthält ferner: a. bei vorläufiger Beweisaufnahme eine kurze Umschreibung des Untersuchungsgegenstandes; b. bei Voruntersuchung die Bezeichnung des Beschuldigten und des Sachverhalts. Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).

Art. 42 Mitteilungspflicht

Die Stelle, die eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet hat, orientiert die unmittelbar interessierten Personen über den Ausgang der Sache, wenn dem Verfahren keine weitere Folge gegeben wird.

Art. 42a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996 (AS 1996 3259). Aufgehoben durch Art. 12 Abs. 2 der Opferhilfeverordnung vom 27. Febr. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1627).

Art. 43 Verteidigung in der vorläufigen Beweisaufnahme

1 Die Verteidigung in der vorläufigen Beweisaufnahme ist zulässig. 2 In schwerwiegenden Fällen oder in Fällen, in denen die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besonders verwickelt sind, gibt der Oberauditor dem Verdächtigen auf sein Begehren oder auf Antrag des Untersuchungsrichters einen amtlichen Verteidiger bei. 3 Der Untersuchungsrichter gestattet die Anwesenheit des Verteidigers bei einzelnen Untersuchungshandlungen sowie die Akteneinsicht, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

Art. 44 Verteidigung in der Voruntersuchung

1 Der Untersuchungsrichter übergibt dem Beschuldigten spätestens bei der Schlusseinvernahme die Liste der amtlichen Verteidiger des Gerichts und weist ihn darauf hin, dass ihm unter Vorbehalt wichtiger Gründe (Art. 127 Abs. 3 MStP) ein Wahlrecht zusteht. Die Übergabe der Liste ist im Protokoll festzuhalten. 2 Wird der Beschuldigte voraussichtlich für länger als fünf Tage in Untersuchungshaft versetzt, so ist ihm in der Regel ein amtlicher Verteidiger beizugeben, falls er nicht bereits einen privaten Verteidiger beigezogen hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

Art. 45 Ausdehnung der Voruntersuchung

1 Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen. 2 Die Ausdehnungsverfügung (Art. 111 MStP) hat die betroffene Person und den Sachverhalt genau zu bezeichnen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

Art. 46 Weitere strafbare Handlungen

1 Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP) den Erlass eines Untersuchungsbefehls. 2 Sind an der Straftat des Beschuldigten Personen beteiligt, die der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehen, oder hat der Beschuldigte auch noch strafbare Handlungen begangen, für die zivile Strafbehörden zuständig sind, so legt der Untersuchungsrichter die Akten mit seinem Antrag dem Oberauditor vor. Dieser fällt den durch die Artikel 220 und 221 MStG dem Bundesrat zugewiesenen Entscheid. Überträgt er den Fall den militärischen Strafbehörden, so dehnt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung entsprechend aus. 3 Wird neben der strafbaren Handlung des Beschuldigten, für die militärische Strafbehörden zuständig sind, noch eine selbständige, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehende Widerhandlung einer andern Person festgestellt, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Strafbehörde Anzeige. 4 Wird bei einer vorläufigen Beweisaufnahme oder einer Voruntersuchung festgestellt, dass kein der militärgerichtlichen Beurteilung unterliegender Sachverhalt gegeben ist, aber eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung vorliegt, die der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Behörde Anzeige. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

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