Art. 47 Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens
1 Beabsichtigt der Auditor, das Verfahren nach Artikel 116 MStP einzustellen, so setzt er dem Beschuldigten eine Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen, wenn die Frage der Entschädigung nicht schon in der Voruntersuchung abgeklärt worden ist.
2 Der Entscheid über die Entschädigung ist in der Einstellungsverfügung kurz zu begründen.
Art. 48
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).
Art. 49 Kosten
Sind dem Beschuldigten bei der Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt worden, so gilt Artikel 214 MStP sinngemäss. Das Oberauditorat veranlasst den Kostenbezug.
Art. 50 Zustellung der Anklageschrift
1 Jedem Richter wird gleichzeitig mit dem Aufgebot zur Hauptverhandlung eine Kopie der Anklageschrift zugestellt.
2 Ausschluss- oder Ausstandsgründe meldet der Richter ohne Verzug dem Präsidenten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).
Art. 51 Abgekürztes Beweisverfahren
Wird ein abgekürztes Beweisverfahren (Art. 137 MStP) durchgeführt, so ist der Angeklagte dennoch mit Sorgfalt zur Person zu befragen.
Art. 52 Teilnahme an der Hauptverhandlung
1 Sachverständige können den Verhandlungen beiwohnen.
2 Zeugen dürfen den Verhandlungen nach Abschluss ihrer Einvernahme beiwohnen.
Art. 53 Zeitmass der Freiheitsstrafe und der Arbeitsleistung
1 Das Mass einer Freiheitsstrafe ist anzugeben:
a. in Tagen bei allen Strafen unter einem Monat oder mit einem angebrochenen Monat;
b. in Monaten bei allen Strafen von einem Monat oder mehreren ganzen Monaten, aber unter einem Jahr oder mit einem angebrochenen Jahr;
c. in Jahren bei allen Strafen von einem Jahr oder mehreren ganzen Jahren.
2 Die Dauer der Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ist in Tagen anzugeben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).
Art. 54 Berechnung der Dauer von Freiheitsstrafen
Die Dauer einer Freiheitsstrafe ist zu berechnen:
a. bei Tagen mit 24 aufeinander folgenden Stunden je Tag;
b. bei Monaten und Jahren nach dem Kalender.
Art. 55 Anrechnung von Sicherheits- oder Untersuchungshaft
Wird an die Strafe Sicherheits- oder Untersuchungshaft angerechnet, so ist diese im Urteil in Tagen anzugeben.
Art. 56 Einziehung, Ersatzforderungen
1 Werden Gegenstände eingezogen (Art. 41ff. MStG), so bestimmt das Urteil, ob sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten sind oder ob der Bund frei darüber verfügen kann.
2 Sind Geschenke oder Zuwendungen, die dem Bund verfallen würden, nicht mehr vorhanden, so wird im Urteil der Betrag festgesetzt, den der Empfänger schuldet.
Art. 57 Überweisung von Akten
Sollen Akten nach Abschluss des Militärstrafverfahrens einer Dienst- oder Kommandostelle oder einer Administrativbehörde zugestellt werden (z. B. zwecks disziplinarischer Bestrafung, sanitarischer Abklärung), so ist die entsprechende Verfügung im Dispositiv unmittelbar nach dem Urteilsspruch aufzuführen.
Art. 58 Klassifizierte Informationen
1 Enthalten Akten als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen, so sind das ganze Aktenheft und das Urteil GEHEIM bzw. VERTRAULICH zu klassifizieren. Ausnahmsweise können die klassifizierten Dokumente aus dem Hauptdossier entfernt und in einem besonderen Dossier angelegt werden. Die Akten des Hauptdossiers dürfen keine Hinweise auf den Inhalt klassifizierter Akten des besonderen Dossiers enthalten.
2 Über die Aufhebung der Klassifizierung entscheidet im Einverständnis mit dem Geheimnisherrn:
a. während der vorläufigen Beweisaufnahme und der Voruntersuchung: der Untersuchungsrichter;
b. nach Abschluss der Voruntersuchung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch Einstellung oder Strafmandat oder bis zur Anklageerhebung: der Auditor;
c. nach Anklageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens: der zuständige Präsident;
d. nach Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme oder nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens: der Oberauditor.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3259).
Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).
Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).
Eingefügt durch Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).
Art. 59 Rechtskraftvermerk und Vollzugsbefehl
Der Präsident verurkundet in den Akten und in der Urteilsausfertigung den Eintritt der Rechtskraft des Urteils und den Vollzugsbefehl.
Art. 60 Zustellung des Urteilsdispositivs
1 Die Zustellung des Urteilsdispositivs ist, unabhängig von einem allfälligen Kassationsverfahren, Sache der zuständigen Gerichtskanzlei.
2 Das Urteilsdispositiv wird folgenden Stellen zugestellt:
a. unmittelbar nach Eröffnung des Urteils, wenn die verurteilte Person sofort in Haft gesetzt wird: der zuständigen Behörde des Vollzugskantons;
b. unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft:1. der Koordinationsstelle der Militärjustiz zur Eintragung in das Strafregister-Informationssystem VOSTRA,
2. dem Vollzugskanton zum Vollzug von Bussen und Kosten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).
Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 12 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).
Art. 60a Zustellung von Urteilsausfertigungen
1 Die Zustellung der Urteilsausfertigungen ist Sache der Gerichtskanzlei.
2 Urteilsausfertigungen werden folgenden Empfängern und Empfängerinnen zugestellt:
a. dem Verteidiger (zwei Exemplare, wovon eines für die beurteilte Person; allenfalls ein zusätzliches Exemplar für deren gesetzliche Vertretung);
b. dem Auditor;
c. der geschädigten Person, sofern ein Zivilanspruch gestellt wurde, und dem Opfer, das die Zustellung des Urteils verlangt hat;
d. dem Oberauditorat;
e. bei zu vollziehenden Freiheitsstrafen: dem Vollzugskanton;
f. im Falle von Artikel 81 Absätze 3 und 4 MStG: dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI);
g. dem Kommandanten, der den Befehl zur Voruntersuchung erteilt hat oder der Dienststelle, die den Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gestellt hat zur Kenntnisnahme und zur Weiterleitung an den Kommandanten der aktuellen Einteilungseinheit der verurteilten Person;
h. dem Kommando Ausbildung und der Logistikbasis der Armee bei Strassenverkehrsdelikten;
i. bei Delikten im Bereich des Rechnungswesens: der Logistikbasis der Armee, Sektion Truppenrechnungswesen;
k. bei Delikten im Bereich der Feldpost: dem Feldpostdienst;
l. in Fällen, bei denen eine der Militärversicherung unterstellte Person verletzt oder getötet worden ist: der Militärversicherung;
m. bei Unfällen oder Zwischenfällen im Flugdienst- oder Fallschirmsprungdienst: dem Chef Militärjustiz der Luftwaffe;
n. in Fällen von Spionage oder Störung der militärischen Sicherheit: der Bundesanwaltschaft.
3 Wurden Mängel bei Vorschriften oder Material festgestellt, so sind dem Chef der Armee und dem Kommando Ausbildung Urteile in anonymisierter Fassung zu übermitteln; soweit ausreichend kann statt der Urteilszustellung ein Bericht erstattet werden.
4 Für die Zustellung von Urteilen, die geheim zu haltende Tatsachen enthalten, sind Artikel 154 Absatz 2 MStP und Artikel 58 dieser Verordnung zu beachten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).
Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).
Art. 61 Rückgabe von Gegenständen, Vermögenswerten und Gerichtsakten
1 Ist das Urteil rechtskräftig, so sind beschlagnahmte, verwahrte oder eingezogene Gegenstände sowie Vermögenswerte gemäss richterlicher Verfügung und nach allfälliger Absprache mit dem Oberauditorat an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
2 Beigezogene originale Gerichtsakten sind durch die Gerichtskanzlei an die herausgebende Behörde zurückzugeben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).
Art. 62 Zustellung von Urteilen ins Ausland
Ins Ausland zuzustellende Urteile sind dem Oberauditorat zu übermitteln, der für die Weiterleitung besorgt ist.
Art. 63
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 1996 3259).
Art. 64 und 65
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).
Art. 66 Mitteilung
Der Gerichtsschreiber des Gerichts, das den Entscheid gefällt hat, meldet das Einreichen oder den Rückzug eines Rechtsmittels (Appellation, Kassationsbeschwerde, Rekurs) ohne Verzug der Gegenpartei.
Art. 67 Revision; Abklärungen
Sind bei Revisionsgesuchen Abklärungen durch den Untersuchungsrichter notwendig, so wird dieser nach Rücksprache mit dem zuständigen Präsidenten und dem Chef der betroffenen Untersuchungsrichterregion durch den Oberauditor bestimmt.
Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).
Art. 68 Vollzug
1 Als Vollzugskanton ist der Wohnsitzkanton zu bezeichnen, wenn der Verurteilte oder der unter disziplinarischer Bestrafung oder Auferlegung von Kosten Freigesprochene Wohnsitz in der Schweiz hat.
2 Hat der Beurteilte keinen Wohnsitz in der Schweiz oder hält er sich voraussichtlich für längere Zeit im Ausland auf, so ist der Heimatkanton als Vollzugskanton zu bezeichnen.
3 Zur Übertragung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer sichernden Massnahme an einen andern als den Wohnsitzkanton (Art. 212 MStP) ist der Oberauditor zuständig.
4 Vollzugsinstanz bei Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ist das ZIVI.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).
Art. 69 Einzug von Kosten und Bussen
Die dem Beurteilten auferlegten Kosten und Bussen ziehen die Kantone ein. Die Erträge aus auferlegten Kosten sind dem Bund abzuliefern. Die Bussen verfallen dem einziehenden Kanton.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2394).
Art. 70 Antritt einer Strafe oder sichernden Massnahme
1 Die Strafe oder sichernde Massnahme ist unmittelbar nach der Urteilseröffnung anzutreten, wenn der Verurteilte sich vor der Verhandlung in Haft befand und das Gericht nicht anders beschlossen hat.
2 Befindet sich der Verurteilte nicht in Haft, so wird er zur Sicherung des Vollzugs durch besondere Verfügung des Gerichts in Haft gesetzt, wenn sich dies als notwendig erweist. Trifft das Gericht keine Verfügung, so bestimmt der Vollzugskanton den Beginn des Vollzugs.
Art. 71 Urteilsvollzug bei Auslieferung
Ist der Verurteilte der Schweiz zum Vollzug eines Urteils ausgeliefert worden, so sind die Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Auslieferung geknüpft hat, zu beachten.
Art. 72 Ausschreibung zum Vollzug des Urteils
1 Die Ausschreibung zum Vollzug des Urteils ist Sache des Vollzugskantons.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).
Art. 73 Widerruf von Ausschreibungen
1 Schreibt der Vollzugskanton einen in Abwesenheit Verurteilten zum Vollzug des Urteils aus, so widerruft die kontrollführende Stelle eine durch den militärischen Richter angeordnete Ausschreibung.
2 Stellt sich der in Abwesenheit Verurteilte oder wird er verhaftet, und verlangt er die Aufhebung des Urteils, so veranlasst die zuständige Kanzlei nach Rücksprache mit dem leitenden Präsidenten des Gerichts den Vollzugskanton zum Widerruf der Ausschreibung. Nimmt der Verurteilte das Urteil an, so widerruft der Vollzugskanton die Ausschreibung von sich aus.
Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).
Art. 74 Überwachung des Vollzugs
Erfolgt die Ausschreibung zum Vollzug eines Abwesenheitsurteils nicht innert dreier Monate seit der Verurteilung, so meldet die Gerichtskanzlei dies dem Oberauditor.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).
Art. 75
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2394).
Art. 76 Untersuchungsbefehl
Den Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung gegen Angehörige des Grenzwachtkorps erteilt der Oberauditor.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).
Art. 77 Zuständigkeit
1 Angehörige des Grenzwachtkorps unterstehen für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen der Gerichtsbarkeit des örtlich zuständigen Militärgerichts (Gerichtsstand des Ortes der Begehung).
2 Es gelten die Artikel 221 und 222 MStG und Artikel 46 dieser Verordnung.
Art. 78–85
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 1988, mit Wirkung seit 19. Sept. 1988 (AS 1988 1552). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Art. 86–90
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).
Art. 91 Besonderes Antragsrecht
1 Das Recht der zur Anordnung der Voruntersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP), im Sinne der Artikel 145, 146 und 148 MStG einen Strafantrag zu stellen oder ihn zurückzuziehen, ist vom Antragsrecht des Verletzten unabhängig.
2 Stellt die zuständige Stelle allein Strafantrag, so hat sie vor der Anordnung einer Voruntersuchung abzuklären, ob die Sache gütlich beigelegt oder disziplinarisch erledigt werden kann.
3 Die Antragsfrist (Art. 148a MStG) gilt auch für die antragsberechtigte Stelle.
Art. 92 Antrag des Verletzten
1 Der Verletzte hat den Strafantrag schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Stelle einzureichen, die zur Anordnung der Voruntersuchung zuständig ist. Diese kann zur Abklärung des Sachverhalts eine vorläufige Beweisaufnahme anordnen. Sie kann ferner zur gütlichen Beilegung der Sache eine Aussprache mit den Beteiligten durchführen.
2 Kann die Sache nicht gütlich beigelegt werden, so ist der Befehl zur Voruntersuchung zu erteilen. Es ist dabei anzugeben, ob die den Befehl erteilende Stelle ihrerseits Strafantrag stellt oder nicht.
3 Der Untersuchungsrichter informiert den Verletzten bei der ersten Einvernahme über die Formvorschriften des Strafantrages und gibt ihm Gelegenheit, ihn allenfalls zu ergänzen oder zu präzisieren.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3259).
Art. 93 Rückzug des Strafantrags
1 Wird der Strafantrag zurückgezogen, bevor Anklage erhoben wurde, so stellt der Auditor das Verfahren ein (Art. 116 und 117 MStP). Bei einem späteren Rückzug erfolgt die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht.
2 Urkunden im Sinne der Artikel 145 Ziffer 6 und 146 Ziffer 3 MStG werden durch die Instanz ausgefertigt, die das Verfahren eingestellt hat.
Art. 94 Delegationsverbot
1 Kommandanten und Militärbehörden dürfen weder ihre Disziplinarstrafgewalt noch ihre Disziplinarstrafbefugnisse auf untergeordnete Stellen übertragen. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Chefs VBS, seine Disziplinarstrafgewalt dem Chef der Armee und seinem Stellvertreter, den Direktunterstellten des Chefs der Armee und dem Kommando Ausbildung (Personelles der Armee) zu übertragen.
2 Die übertragene Disziplinarstrafgewalt darf nicht weiter übertragen werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).
Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).
Art. 95 Disziplinarstrafgewalt
1 Die Disziplinarstrafgewalt steht zu:
a. den Truppenkommandanten für Disziplinarfehler, die während der Dienstzeit begangen werden;
b. den zuständigen kantonalen Militärbehörden in leichten Fällen der1. Nichterfüllung der Inspektionspflicht, der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften sowie des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material im Bereich der Mannschafts- und Offiziersausrüstung,
2. Nichterfüllung der Schiesspflicht und der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst;
c. dem Kommando Ausbildung in allen andern Fällen.
2 Steht die Disziplinarstrafgewalt den kantonalen Militärbehörden zu, so wird sie ausgeübt:
a. gegenüber Stellungspflichtigen: vom Kanton, der diese zur Rekrutierung aufzubieten hat;
b. gegenüber Inspektionspflichtigen: vom Kanton, in dessen Gebiet die Inspektion durchgeführt wird;
c. in allen anderen Fällen: vom Wohnsitzkanton beziehungsweise vom Kanton des letzten Wohnsitzes.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).
Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).
Art. 96 Strafbefugnisse und Zuständigkeiten
Die Strafbefugnisse und Zuständigkeiten bestimmt Anhang 2.
Art. 97 Übertragung der Disziplinarstrafgewalt
1 Die Disziplinarstrafgewalt gegenüber ins Ausland abkommandierten Angehörigen der Armee, die nicht Dienst in ihren Truppenkörpern/Formationen und keinen friedensfördernden Dienst leisten, steht dem entsendenden Kommando beziehungsweise. der entsendenden Verwaltungseinheit zu. Reicht die Strafbefugnis nicht aus, so sind die Akten der nächsten vorgesetzten Stelle zuzustellen. Arreststrafen müssen auf jeden Fall in der Schweiz vollzogen werden.
2 Dem Chef der Armee und seinem Stellvertreter steht in folgenden Fällen die Disziplinarstrafgewalt gegenüber Zivilpersonen zu:
a. bei Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen oder gegen sich darauf stützende Erlasse oder Massnahmen;
b. bei der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106 MStG);
c. bei Ungehorsam gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107 MStG).
3 Dem Generalsekretariat VBS ist ein Doppel der Disziplinarstrafverfügung zuzustellen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).
SR 510.518