1 Der Arrestbefehl wird durch den Kommandanten der Einheit (Stab) des Bestraften oder durch die zuständige Militärbehörde ausgefertigt, sobald die Arreststrafe vollziehbar geworden ist.
2 Der Arrestbefehl gibt Strafort, Beginn und Ende der Strafe an sowie allenfalls besondere Anordnungen über die Bewachung und Betreuung des Arrestanten.
Art. 99 Arrestlokale
Auf Waffenplätzen müssen genügend Arrestlokale vorhanden sein. An anderen Standorten hat die Truppe rechtzeitig dafür zu sorgen, dass geeignete Arrestlokale zur Verfügung stehen.
Art. 99a
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996 (AS 1996 3259). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).
Art. 100 Disziplinargerichtsverfahren
1 Der Entscheid des Gerichts ist dem Beschwerdeführer, der Vorinstanz, auf dem Dienstweg dem Kommandanten des Bestraften, dem Oberauditorat und allenfalls dem Vollzugskanton zuzustellen.
2 Werden dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt, so veranlasst das Oberauditorat den Bezug.
Art. 101 Gerichtsbarkeit bei Strassenverkehrsdelikten
Für Strassenverkehrsdelikte, begangen während Fahrten zwischen Wohnort und Arbeits- oder Einsatzort unterstehen die Berufs- und Zeitmilitärs sowie die Angehörigen des Grenzwachtkorps der Militärgerichtsbarkeit nur, wenn Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit einer anderen nach Militärstrafgesetz strafbaren Handlung verletzt werden. Dies gilt auch, wenn diese Personen ein Dienstfahrzeug benutzen oder die Uniform tragen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).
Art. 101a Ermächtigung zur Strafverfolgung
1 Die Ermächtigung zur Durchführung des zivilen Verfahrens nach den Artikeln 219 Absatz 2 und 222 Absatz 1 MStG erteilt das Oberauditorat.
2 Die Befugnisse des Oberbefehlshabers der Armee bleiben vorbehalten.
3 Die Ermächtigung nach Artikel 222 MStG muss nicht eingeholt werden, wenn durch ein zuständiges Organ das Bundesgesetz vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr oder ein kantonales Ordnungsbussenverfahren angewendet wird.
Ursprünglich Art. 101.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).
SR 741.03. Heute: Ordnungsbussengesetz.
Art. 102 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 27. Dezember 1927 betreffend die Aufsicht über die mit bedingtem Strafvollzug verurteilten Dienstpflichtigen während des Dienstes;
2. Bundesratsbeschluss vom 18. September 1933 über Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 Ziffer 3 des Militärstrafgesetzes;
3. Bundesratsbeschluss vom 29. September 1947 über die Strafrechtspflege für das eidgenössische Grenzwachtkorps;
4. Bundesratsbeschluss vom 15. Mai 1951 über Ausführungsbestimmungen zum Militärstrafgesetz und zur Militärstrafgerichtsordnung;
5. Verordnung vom 29. Mai 1951 über das Rechnungswesen der Militärjustiz;
6. Verordnung vom 29. Januar 1954 über die Militärstrafrechtspflege;
7. Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1968 über den Vollzug der Haftstrafe an Dienstverweigerern aus Gewissensgründen;
8. Verordnung vom 15. Mai 1968 über den Vollzug der Disziplinarstrafordnung;
9. Verordnung vom 24. Februar 1971 über den militärischen Vollzug der Gefängnisstrafe;
10. Bundesratsbeschluss vom 3. November 1971 über die Divisions- und Territorialgerichte;
11. Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 4. August 1965 betreffend Übertragung der Disziplinarstrafgewalt gegenüber ins Ausland abkommandierten Instruktionsoffizieren;
12. Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 20. Januar 1966 betreffend die Übertragung der Disziplinarstrafgewalt an den Generalstabschef.
[BS 3 503]
[BS 3 452]
[BS 3 493]
[AS 1951 454; 1954 299 Art. 76 Abs. 2 Bst. c]
[AS 1951 498; 1963 602 Ziff. I und II; 1972 777]
[AS 1954 299; 1968 627 Art. 17 Abs. 2, 1016 Ziff. I und II]
[AS 1968 223]
[AS 1968 627, 704]
[AS 1971 273]
[AS 1972 681]
In der AS nicht veröffentlicht.
In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 103 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.