Law

Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung des Kantons Schwyz an der finanziellen Wiederaufrichtung der Schweizerischen Südostbahn (Privatbahnhilfe)

Schwyz · 781.330 · other

Ask the law about thisMore laws of SchwyzFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 656685e7b201a7e392c4ff016cbe190ede2898c66901efadff87aae0cc33a63d

Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Der Kanton Schwyz beteiligt sich an der finanziellen Wiederaufrichtung der Schweizerischen Südostbahn: a) durch Verzicht auf eine Quote von Fr. 300 000.- des Elektrifikationsdarlehens, b) durch Übernahme von Prioritätsaktien in der Höhe von Fr. 300 000.-.

§ 2

Der in § 1 vorgesehene Verzicht auf einen Teil des Elektrifikationsdarlehens wird den Gemeinden gegenüber nicht als Kapitalverlust im Sinne von § 7 des Kantonsratsbeschlusses vom 4. November 1937 über die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn behandelt.

§ 3

Der Kanton Schwyz beteiligt sich an der finanziellen Wiederaufrichtung der Schweizerischen Südostbahn nur, wenn sich auch der Bund sowie die Kantone Zürich und St. Gallen mit folgenden Mindestbeiträgen daran beteiligen: a) der Bund durch Leistung eines Beitrages à fonds perdu von Fr. 750 000.- und durch Übernahme von Prioritätsaktien von Fr. 250 000.-, b) der Kanton Zürich durch Verzicht auf eine Quote von Fr. 125 000.- seines Elektrifikationsdarlehens und Übernahme von Prioritätsaktien für Fr. 125 000.-, c) der Kanton St. Gallen durch Verzicht auf eine Quote von Fr. 75 000.- seines Elektrifikationsdarlehens und durch Übernahme von Prioritätsaktien für Fr. 75 000.-.

§ 4

Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Beteiligung des Kantons Schwyz an der Hilfsaktion von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig zu machen.SRSZ 1.1.2015 781.330

§ 5

Dieser Beschluss wird der Volksabstimmung unterbreitet.

§ 6

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. 1 GS 12-419. 2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Januar 1945 mit 6002 Ja gegen 3455 Nein (Abl 1945 81).

← Find another law