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6 provisions
§ 1
Der Kanton Schwyz beteiligt sich an der finanziellen Wiederaufrichtung der
Schweizerischen Südostbahn:
a) durch Verzicht auf eine Quote von Fr. 300 000.- des Elektrifikationsdarlehens,
b) durch Übernahme von Prioritätsaktien in der Höhe von Fr. 300 000.-.
§ 2
Der in § 1 vorgesehene Verzicht auf einen Teil des Elektrifikationsdarlehens wird
den Gemeinden gegenüber nicht als Kapitalverlust im Sinne von § 7 des Kantonsratsbeschlusses vom 4. November 1937 über die Beteiligung des Kantons
Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn
behandelt.
§ 3
Der Kanton Schwyz beteiligt sich an der finanziellen Wiederaufrichtung der
Schweizerischen Südostbahn nur, wenn sich auch der Bund sowie die Kantone
Zürich und St. Gallen mit folgenden Mindestbeiträgen daran beteiligen:
a) der Bund durch Leistung eines Beitrages à fonds perdu von Fr. 750 000.-
und durch Übernahme von Prioritätsaktien von Fr. 250 000.-,
b) der Kanton Zürich durch Verzicht auf eine Quote von Fr. 125 000.- seines Elektrifikationsdarlehens und Übernahme von Prioritätsaktien für
Fr. 125 000.-,
c) der Kanton St. Gallen durch Verzicht auf eine Quote von Fr. 75 000.- seines
Elektrifikationsdarlehens und durch Übernahme von Prioritätsaktien für
Fr. 75 000.-.
§ 4
Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Beteiligung des Kantons Schwyz an der
Hilfsaktion von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig zu machen.SRSZ 1.1.2015
781.330
§ 5
Dieser Beschluss wird der Volksabstimmung unterbreitet.
§ 6
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 12-419.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Januar 1945 mit 6002 Ja gegen 3455 Nein
(Abl 1945 81).