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Delegationsverordnung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Staatskanzlei

Zug · 153.756 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

Zuständigkeit 1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung3) über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Kantons. 2 Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte: a) Lohnerhöhungen im Rahmen der jährlichen Lohnrunden und einmalige Zuwendungen; b) Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge; c) Entbindung vom Amtsgeheimnis; d) Gehaltskürzungen.

§ 2

Informationspflichten 1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter informieren die Landschreiberin oder den Landschreiber regelmässig über die Personalgeschäfte des Amtes. 1) BGS 154.21 2) BGS 153.3 3) BGS 153.3 GS 2025/016 1 153.756

§ 3

Rücksprache mit dem Personalamt 1 Die Ämter treffen die personalrelevanten Entscheide nach Rücksprache mit dem Personalamt und stellen diese dem Personalamt zur Kenntnisnahme zu. 2 Kann auf Stufe Amt keine Einigung mit dem Personalamt erzielt werden, ist die Landschreiberin oder der Landschreiber von der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter über das individuelle Personalgeschäft zu informieren. Die Landschreiberin oder der Landschreiber versucht mit dem Personalamt eine Einigung zu erzielen. 153.756 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 19.05.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung GS 2025/016 153.756 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 19.05.2025 01.07.2025 Erstfassung GS 2025/016

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