§ 1
Zuständigkeit 1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung3) über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Kantons. 2 Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte: a) Lohnerhöhungen im Rahmen der jährlichen Lohnrunden und einmalige Zuwendungen; b) Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge; c) Entbindung vom Amtsgeheimnis; d) Gehaltskürzungen.