Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, eine Ausführungsbestimmung, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Art. 42 Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung
1 Widerhandlungen werden nach dem VStrR verfolgt und beurteilt.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
3 Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Steuerwiderhandlungen.
SR 313.0
Art. 43 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Das BAZG vollzieht dieses Gesetz.
Art. 44 Änderung bisherigen Rechts
…
Die Änderung kann unter AS 2007 2895 konsultiert werden.
Art. 45 Übergangsbestimmungen
1 Wer nach bisherigem Recht im Verzeichnis der Bierhersteller eingetragen ist, gilt als im Register nach Artikel 15 eingetragen.
2 Nach bisherigem Recht rechtskräftig erlassene Verfügungen werden durch das neue Recht nicht berührt.
3 Verfahren, welche die Biersteuer zum Gegenstand haben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
4 Auf Einsprache- und Beschwerdeverfahren ist das neue Recht anwendbar. Die Steuerpflicht und der Steuertarif richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 46 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007
BRB vom 15. Juni 2007