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Bundesgesetz über die Biersteuer

Confederation · 641.411 · statute

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Gegenstand
  3. Art. 3 Begriff
  4. Art. 4 Entstehung der Steuerforderung
  5. Art. 5 Steuerbehörde
  6. Art. 6 Anwendbarkeit der Zollgesetzgebung
  7. Art. 7 Steuerpflichtige Personen
  8. Art. 8 Steuernachfolge
  9. Art. 9 Mithaftung
  10. Art. 10 Bemessungsgrundlage
  11. Art. 11 Steuersatz
  12. Art. 12 Anpassung des Steuersatzes
  13. Art. 13 Steuerbefreiung
  14. Art. 14 Steuerermässigung
  15. Art. 15 Meldepflicht und Registrierung
  16. Art. 16 Abrechnungsperiode
  17. Art. 17 Selbstveranlagung
  18. Art. 18 Entrichtung der Steuer
  19. Art. 19 Rückvergütung der Steuer
  20. Art. 20 Rückerstattung der Steuer
  21. Art. 21 Verjährung von Rückvergütungs- und Rückerstattungsansprüchen
  22. Art. 22 Steuernachforderung
  23. Art. 23 Verjährung der Steuerforderung
  24. Art. 24 Nachforderung von zu Unrecht rückvergüteten Beträgen
  25. Art. 25 Zinsen
  26. Art. 26 Steuerpfandrecht
  27. Art. 27 Sicherstellung von Steuerforderungen
  28. Art. 28 Kontrollmassnahmen
  29. Art. 29 Vorschriften für eingeführtes Bier
  30. Art. 30 Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr
  31. Art. 31 Zinsen
  32. Art. 32 Einsprache
  33. Art. 33 Beschwerden
  34. Art. 34 Steuerwiderhandlungen
  35. Art. 35 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer
  36. Art. 36 Steuerhehlerei
  37. Art. 37 Steuerpfandunterschlagung
  38. Art. 38 Versuch
  39. Art. 39 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
  40. Art. 40 Konkurrenz
  41. Art. 41 Ordnungswidrigkeiten
  42. Art. 42 Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung
  43. Art. 43 Vollzug
  44. Art. 44 Änderung bisherigen Rechts
  45. Art. 45 Übergangsbestimmungen
  46. Art. 46 Referendum und Inkrafttreten

46 provisions

Art. 41 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, eine Ausführungsbestimmung, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Art. 42 Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung

1 Widerhandlungen werden nach dem VStrR verfolgt und beurteilt. 2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG. 3 Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Steuerwiderhandlungen. SR 313.0

Art. 43 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Das BAZG vollzieht dieses Gesetz.

Art. 44 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderung kann unter AS 2007 2895 konsultiert werden.

Art. 45 Übergangsbestimmungen

1 Wer nach bisherigem Recht im Verzeichnis der Bierhersteller eingetragen ist, gilt als im Register nach Artikel 15 eingetragen. 2 Nach bisherigem Recht rechtskräftig erlassene Verfügungen werden durch das neue Recht nicht berührt. 3 Verfahren, welche die Biersteuer zum Gegenstand haben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. 4 Auf Einsprache- und Beschwerdeverfahren ist das neue Recht anwendbar. Die Steuerpflicht und der Steuertarif richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 46 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007 BRB vom 15. Juni 2007

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