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Reklamen und Reklameanlagen Reglement

Vaduz · 602 · communal act

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Begriffsverwendung
  6. Art. 6 III. Gestaltung von Reklamen
  7. Art. 7 Seite 4 von 10
  8. Art. 8 a) Mindestens 5.00 m
  9. Art. 9
  10. Art. 11 Seite 5 von 10
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15 Seite 6 von 10
  15. Art. 16 IV. Bewilligungsverfahren
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21 V. Vollzug und Strafen
  21. Art. 22
  22. Art. 23 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  23. Art. 24
  24. Art. 25

24 provisions

Art. 1

Rechtliche Grundlagen 1 Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung: a) Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBI. 1978 Nr.18; b) Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBI. 1980 Nr. 65; c) Weisung „Strassenreklame" der Regierung vom 18. November 2015, LNR 2015-1370 BNR 2015/1679; d) Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBI. 2009 Nr. 44; e) Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009, LGBI. 2009 Nr. 240; f) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76; g) Bauordnung der Gemeinde Vaduz vom 10. Juni 2014.

Art. 2

Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Zulässigkeit, die Ausgestaltung und die Bewilligungspflicht von Reklameanlagen und Reklamen jeglicher Art auf dem Gemeindegebiet Vaduz. 2 Es dient dem Schutz und der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbilds, wo runter auch das Platz- und Strassenbild zu verstehen ist, dem Schutz der Wohnqualität, der Gewährleistung der Verkehrssicherheit, dem Schutz von Kultur- und Naturobjekten sowie dem schonenden Umgang mit Grün- und Freiräumen.

Art. 3

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für alle unbefristeten und befristeten Reklameanlagen und Reklamen auf dem Gemeindegebiet Vaduz.

Art. 4

Sprachliche Gleichstellung 1 Unter dem in diesem Reglement nachfolgend verwendeten Begriff „Reklamen" werden jeweils auch die dazugehörenden Reklameanlagen und -einrichtungen verstanden. 2 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter. ■ ■ Seite 2 von 10

Art. 5 II. Begriffsverwendung

Definitionen 1 Reklamen sind Einrichtungen, Werbeformen und Ankündigungen, die namentlich mittels Schrift, Bild, Form, Licht, Ton, Farbe usw. der Öffentlichkeit als Werbung dienen. Reklamen können freistehend oder an Bauten und Anlagen angebracht sein. 2 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. 3 Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen. 4 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. 5 Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. 6 Wechselreklameanlagen sind Reklameanlagen für Eigen- oder Fremd reklamen, bei denen die Reklame ausgewechselt werden kann, ohne dass die Reklameanlage selbst verändert wird. 7 Baureklamen werden am Gerüst, am Gebäude oder an Bauwänden angebracht und weisen auf die am Bau beteiligten Firmen hin. 8 Baustelleninformationen orientieren an Ort über Neu- und Umbauten, die Bauherrschaft, die Architekten, Ingenieure und Planer, die Bauleitung, die am Bau beteiligten Unternehmen sowie über Verkauf und Vermietung. 9 Befristete Reklamen sind zeitlich begrenzte Ankündigungen von sportlichen, kulturellen, gesellschaftlichen oder politischen Veranstaltungen und Anlässen sowie für die Vermietung oder den Verkauf einer Immobilie bzw. Verkauf des Grundstücks.

Art. 6 III. Gestaltung von Reklamen

Allgemeine Gestaltungsvorschriften 1 Das Orts- und Landschaftsbild darf durch das Aufstellen und Anbringen von Reklamen nicht beeinträchtigt werden. ■ ■ Seite 3 von 10 2 Reklamen müssen sich in Grösse, Form, Farbe, Ausführung (Werkstoff) und Häufigkeit dem Orts- und Landschaftsbild sowie den bestehenden baulichen Anlagen ein- und unterordnen. Sie müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen und dürfen weder den Charakter einer Liegenschaft verändern noch zu einem dominierenden Akzent in der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung aller zulässigen Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen. Auch dem Schutz vor Lichtverschmutzung ist Rechnung zu tragen. 3 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zur Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. 4 Aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildschutzes werden nicht bewilligt: a) Fremdreklamen und befristete Reklamen in der Dorfzone „Ober- und Mitteldorf' sowie an Bushaltestellen; b) Reklamen auf Dächern im gesamten Gemeindegebiet; c) Reklamen, die nach Farbe, Form und Umfang keine befriedigende Wirkung haben und sich nicht in das Orts- und Landschaftsbild einfügen; d) Hissfahnen ohne Ausleger und Beach- oder Aktionsflaggen; e) Laserreklamen; f) Sky-Beamer und starke, über die Horizontale oder in Richtung benachbarter Wohnnutzungen gerichtete Lichtquellen; g) Zu Reklamezwecken angeleuchtete Fassaden; h) Reklamen, die reflektieren, fluoreszieren, lumineszieren, blenden, blinken, durch wechselnde Lichteffekte wirken oder projiziert werden; i) Plakatwände; j) Akustische Reklamen; k) Reklamen, die auf einen privat und finanziell orientierten lokalen Anlass ausserhalb der Gemeinde Vaduz hinweisen; 1) Reklamen, die auf abseits der Strasse gelegene Ziele hinweisen oder Ziele vorankündigen; m) Reklamen, die an Tieren aufgemalt oder ihnen übergezogen werden. 5 Firmenanschriften und Eigenreklamen in der Dorfzone „Ober- und Mitteldorf' müssen in gestalterischer Hinsicht speziell überzeugen und sind in einer diskreten, nicht störenden Art zu halten. 6 Reklamen dürfen weder in dichter Folge aufgestellt, noch zur Wegweisung nach einem bestimmten Fahrziel (Kettenreklame) wiederholt werden. 7 Mehrere Reklamen gelten als eine Reklame, wenn die einzelnen Reklame tafeln weniger als die halbe Tafelbreite voneinander getrennt sind. ■ ■

Art. 7 Seite 4 von 10

Grösse und Abstandvorschriften für Reklamen 1 Reklamen dürfen vorbehaltlich Abs. 2 maximal 4.00 m2 gross sein. In begründeten Ausnahmefällen können grössere Reklamen bewilligt werden. 2 Bei Arealbebauungen, Einkaufszentren, grösseren Büro- und Geschäftsbauten und dergleichen, in denen sich eine Vielzahl von Betrieben befindet, sind die Reklamen in geeigneter Form in gemeinsamen Reklameanlagen zusammenzufassen und unter Wahrung der Gleichbehandlung der Betriebe in ihrer Grösse auszugestalten. 3 Sämtliche Reklamen haben folgende Abstände von der Fahrbahn einzuhalten: Innerorts a) Parallel zur Fahrbahn aufgestellte Reklamen: mind. 1.00 m vom Fahrbahnrand, mind. aber 1.00 m ab Gehwegrand; b) In anderem Winkel: mind. 3.00 m vom Fahrbahnrand, mind. aber 1.00 m ab Gehwegrand. Ausserorts

Art. 8 a) Mindestens 5.00 m

Selbstleuchtende und beleuchtete Reklamen 1 Bei der Planung von selbstleuchtenden und beleuchteten Reklamen sind Massnahmen zur Reduktion der Lichtverschmutzung zu berücksichtigen. 2 Für selbstleuchtende und beleuchtete Reklamen darf ein maximaler Leuchtdichtewert von 40 cd/m2 bei einer Erkennungsweite von 500 m nicht überschritten werden. 3 Selbstleuchtende und beleuchtete Reklamen dürfen von 06.00 - 23.00 Uhr eingeschaltet sein. In begründeten Ausnahmefällen können abweichende Beleuchtungszeiten bewilligt werden.

Art. 9

Wechselreklameanlagen für Fremdreklamen 1 Wechselreklameanlagen für Fremdreklamen dürfen nur an den bisher bewilligten Standorten angebracht werden. Neue Standorte können nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden. Art. 1 0 Baureklamen und Baustelleninformationen 1 Baureklamen und Baustelleninformationen sind unbeleuchtet im Bauparzellen perimeter bis zur Bauvollendung gestattet. 2 Für Baureklamen und Baustelleninformationen ist keine Bewilligung nach diesem Reglement erforderlich. ■ ■

Art. 11 Seite 5 von 10

Angebotstafeln 1 Angebotstafeln dürfen den Fahrzeug- und Fussgängerverkehr sowie den Unterhalt der Strassen, Gehwege und Plätze, auf denen sie aufgestellt sind, nicht behindern. 2 Angebotstafeln dürfen nur während den Geschäftsöffnungszeiten des betreffenden Betriebs aufgestellt werden, sofern sie die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen nicht behindern oder gefährden.

Art. 12

Befristete Reklamen 1 Aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildschutzes sind befristete Reklamen vorbehaltlich Abs. 2 unzulässig. 2 Im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen auf Gemeinde- und Landesebene können befristete Reklamen von öffentlichen Institutionen, politischen Parteien, lnitiativgruppierungen und Einzelinitianten bewilligt werden. Für alle anderen befristeten Reklamen gilt der Art. 15 LED-Anzeigetafeln dieses Reglements. 3 Gesuche für befristete Reklamen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers und sind spätestens 14 Tage vor Anbringung der befristeten Reklamen bei der Gemeinde einzureichen. 4 Die Bewilligung für befristete Reklamen wird für die Dauer von maximal zwei Monaten erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligung einmalig um einen Monat verlängert werden. 5 Befristete Reklamen sind innerhalb einer Woche nach Ablauf der Bewilligung durch den Gesuchsteller zu entfernen. 6 Wird eine befristete Reklame nicht oder nur teilweise entfernt, wird die Gemeinde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers vornehmen.

Art. 13

Plakate 1 Das Anbringen von Plakaten an Bäumen, Hausfassaden, Zäunen, Mauern, LKW-Verteilkabinen, baulichen Schutzmassnahmen (Bauwänden) und ähnlichen Einrichtungen ist verboten.

Art. 14

Fahnen und Fahnengruppen 1 Aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes sind nur gespannte Knatterfahnen an Einzelmasten oder an Auslegern von Gebäudefassaden zulässig. 2 Innerhalb einer Fahnengruppe müssen alle Knatterfahnen dieselbe Grösse aufweisen. Auf öffentlichen Grundstücken darf eine Fahnengruppe aus maximal 5 Fahnen und auf privaten Grundstücken aus maximal 3 Fahnen bestehen. 3 Der Abstand bei Fahnengruppen mit Auslegern ist so zu wählen, dass die Ausleger nicht aufeinander stossen können und ein einheitliches Gesamtbild entsteht. Die Masten dürfen maximal einen Abstand von zweimal die Auslegerlänge + 20 cm Abstand haben. Beispiel: Auslegerlänge 120 cm = Abstand 260 cm. ■ ■

Art. 15 Seite 6 von 10

LED-Anzeigetafeln 1 Aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildschutzes sind LED-Anzeigetafeln vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze unzulässig. 2 Da zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes befristete Reklamen gemäss Art. 12 grundsätzlich unzulässig sind, stellt die Gemeinde im Wissen darum, dass für befristete Reklamen dennoch ein Bedürfnis besteht, LED-Anzeigetafeln mit wiederkehrenden Mitteilungen zur Verfügung 3 Die Nutzung der LED-Anzeigetafeln richtet sich nach dem von der Gemeinde erlassenen „Reglement zur Nutzung der LED-Anzeigetafeln" mit Preisliste in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar unter www.vaduz.li}. 4 Bei Tankstellen sind LED-Anzeigetafeln für die Benzinpreisangaben zulässig.

Art. 16 IV. Bewilligungsverfahren

Bewilligungspflicht 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Bau und Infrastruktur. 2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Strassenreklamen, die innerorts eine andere bereits bewilligte Strassenreklame am selben Standort ersetzen und deren Ausmass der bereits bewilligten Strassenreklame entspricht. Bewilligungsfreie Strassenreklamen müssen Art. 88 und 89 SSV entsprechen.

Art. 17

Gesuche 1 Gesuche für Reklamen können durch Eigentümer, Firmen, Pächter oder Mieter des Grundstücks gestellt werden, auf dem die Reklame angebracht werden soll. 2 Gesuche von Pächtern und Mietern bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers. 3 Das Gesuch für Strassenreklamen ist beim Amt für Bau und Infrastruktur einzureichen. Hierzu stellt das Amt für Bau und Infrastruktur ein Gesuchsformular unter www.llv.li zur Verfügung. 4 Gesuche für Reklamen, die nicht als Strassenreklamen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 SSV gelten, sind direkt bei der Gemeinde einzureichen.

Art. 18

Bewilligung / Verfügung 1 Bei Strassenreklamen wird die Gemeinde vom Amt für Bau und Infrastruktur gemäss Art. 78 BauG im Koordinationsverfahren um die Teilprüfung und Bewilligung des Gesuchs in Bezug auf den Orts- und Landschaftsbildschutz eingebunden. 2 Das Amt für Bau und Infrastruktur prüft das Reklamegesuch hinsichtlich der Verkehrssicherheit und erlässt auf der Grundlage der einschlägigen Normen und der Stellungnahme der Gemeinde eine entsprechende Verfügung. ■ ■ Seite 7 von 10 3 Im Falle des Art. 17 Abs. 4 entscheidet die Gemeinde über das Gesuch. 4 Die Bewilligung kann Auflagen und Bedingungen enthalten sowie zeitlich befristet werden. 5 Allfällig erforderliche Bewilligungen für Reklameanlagen nach dem Baugesetz bleiben vorbehalten.

Art. 19

Ausnahmen 1 Ausnahmen von diesem Reglement können von der Gemeinde im Einzelfall gestattet werden, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und die Ausnahme dem Zweck dieses Reglements nicht grundlegend zuwiderläuft. Gründe für eine Ausnahme sind durch den Gesuchsteller ausführlich darzulegen.

Art. 20

Gebühren 1 Die Bewilligungsgebühren der Gemeinde für Reklamen richten sich nach dem von der Gemeinde erlassenen „Reglement über die Gebühren für Baubewilligungen und Reklamen" in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar unter www.vaduz.li).

Art. 21 V. Vollzug und Strafen

Vollzug 1 Das Amt für Bau und Infrastruktur verfügt unter Hinweis auf die Strafandrohung die Entfernung illegaler Strassenreklamen. 2 Der Vollzug für Reklamen im Sinne von Art. 17 Abs. 4 obliegt der Gemeinde.

Art. 22

Haftung, Verstösse und Strafen 1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die Reklamen. 2 Werden widerrechtliche Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements oder des übergeordneten Rechts oder werden Gefährdungen der Verkehrssicherheit festgestellt, können Reklamen durch die Gemeinde unter Kostenfolge des Gesuchstellers oder Verursachers demontiert werden. Die Verzeigung fehlbarer Veranstalter und/oder Grundeigentümer bleibt vorbehalten. ■ ■ Seite 8 von 10

Art. 23 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsrecht 1 Alle zur Zeit des lnkrafttretens dieses Reglements nicht bewilligten Gesuche unterliegen diesem Reglement. 2 Die vor Inkrafttreten dieses Reglements bewilligten Reklamen bleiben bestehen.

Art. 24

Aufhebung des bisherigen Reglements 1 Mit diesem Reglement wird das Reglement für Reklameanlagen in der Fassung vom 19. April 2016 aufgehoben.

Art. 25

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat vom 4 .Juli 2017 per sofort in Kraft. Vaduz, 05. Juli 2017 Ewald Ospelt, ■■ Seite 9 von 10 ■■ Index 1. Allgemeine Bestimmungen..................................................................................2 Art. 1 Rechtliche Grundlagen .............................................................................2 Art. 2 Zweck .......................................................................................................2 Art. 3 Geltungsbereich .......................................................................................2 Art. 4 Sprachliche Gleichstellung .......................................................................2 II. Begriffsverwendung ............................................................................................3 Art. 5 Definitionen...............................................................................................3 III. Gestaltung von Reklamen ................................................................................. 3 Art. 6 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ........................................................3 Art. 7 Grösse und Abstandvorschriften für Reklamen .......................................5 Art. 8 Selbstleuchtende und beleuchtete Reklamen .........................................5 Art. 9 Wechselreklameanlagen für Fremdreklamen .......................................... 5 Art. 1 O Baureklamen und Baustelleninformationen ...........................................5 Art. 11 Angebotstafeln .......................................................................................6 Art. 12 Befristete Reklamen ...............................................................................6 Art. 13 Plakate....................................................................................................6 Art. 14 Fahnen und Fahnengruppen..................................................................6 Art. 15 LED-Anzeigetafeln ................................................................................. 7 IV. Bewilligungsverfahren .......................................................................................7 Art. 16 Bewilligungspflicht ..................................................................................7 Art. 17 Gesuche .................................................................................................7 Art. 18 Bewilligung /Verfügung..........................................................................7 Art. 19 Ausnahmen ............................................................................................8 Art. 20 Gebühren...............................................................·-·······························8 V. Vollzug und Strafen ............................................................................................8 Art. 21 Vollzug ....................................................................................................8 Art. 22 Haftung, Verstösse und Strafen .............................................................8 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen ...........................................................9 Art. 23 Übergangsrecht ......................................................................................9 Art. 24 Aufhebung des bisherigen Reglements .................................................9 Art. 25 1 nkrafttreten ............................................................................................9 lndex..................................................................................................................10 Seite 10 von 10

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