Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-01.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 5bdb97e52f1c45c3d5fce3eb364df411d405264391478f32a004db5ae2cba771
24 provisions
Art. 1
Rechtliche Grundlagen
1 Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis
folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBI. 1978 Nr.18;
b) Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBI.
1980 Nr. 65;
c) Weisung „Strassenreklame" der Regierung vom 18. November 2015, LNR
2015-1370 BNR 2015/1679;
d) Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBI. 2009 Nr. 44;
e) Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009, LGBI. 2009 Nr. 240;
f) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76;
g) Bauordnung der Gemeinde Vaduz vom 10. Juni 2014.
Art. 2
Zweck
1 Dieses Reglement regelt die Zulässigkeit, die Ausgestaltung und die
Bewilligungspflicht von Reklameanlagen und Reklamen jeglicher Art auf dem
Gemeindegebiet Vaduz.
2 Es dient dem Schutz und der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbilds, wo
runter auch das Platz- und Strassenbild zu verstehen ist, dem Schutz der
Wohnqualität, der Gewährleistung der Verkehrssicherheit, dem Schutz von
Kultur- und Naturobjekten sowie dem schonenden Umgang mit Grün- und
Freiräumen.
Art. 3
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für alle unbefristeten und befristeten Reklameanlagen
und Reklamen auf dem Gemeindegebiet Vaduz.
Art. 4
Sprachliche Gleichstellung
1 Unter dem in diesem Reglement nachfolgend verwendeten Begriff „Reklamen"
werden jeweils auch die dazugehörenden Reklameanlagen und -einrichtungen
verstanden.
2 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich in gleicher Weise
auf Angehörige beider Geschlechter.
■ ■
Seite 2 von 10
Art. 5 II. Begriffsverwendung
Definitionen
1 Reklamen sind Einrichtungen, Werbeformen und Ankündigungen, die
namentlich mittels Schrift, Bild, Form, Licht, Ton, Farbe usw. der Öffentlichkeit
als Werbung dienen. Reklamen können freistehend oder an Bauten und Anlagen
angebracht sein.
2 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in
Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der
Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr
zuwenden.
3 Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen,
Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in
einem örtlichen Zusammenhang stehen.
4 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen,
Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in
keinem örtlichen Zusammenhang stehen.
5 Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen,
dem oder den Branchenhinweisen (z.B. «Baustoffe», «Gartenbau») und
gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder
in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
6 Wechselreklameanlagen sind Reklameanlagen für Eigen- oder Fremd
reklamen, bei denen die Reklame ausgewechselt werden kann, ohne dass die
Reklameanlage selbst verändert wird.
7 Baureklamen werden am Gerüst, am Gebäude oder an Bauwänden
angebracht und weisen auf die am Bau beteiligten Firmen hin.
8 Baustelleninformationen orientieren an Ort über Neu- und Umbauten, die
Bauherrschaft, die Architekten, Ingenieure und Planer, die Bauleitung, die am
Bau beteiligten Unternehmen sowie über Verkauf und Vermietung.
9 Befristete Reklamen sind zeitlich begrenzte Ankündigungen von sportlichen,
kulturellen, gesellschaftlichen oder politischen Veranstaltungen und Anlässen
sowie für die Vermietung oder den Verkauf einer Immobilie bzw. Verkauf des
Grundstücks.
Art. 6 III. Gestaltung von Reklamen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1 Das Orts- und Landschaftsbild darf durch das Aufstellen und Anbringen von
Reklamen nicht beeinträchtigt werden.
■ ■
Seite 3 von 10
2 Reklamen müssen sich in Grösse, Form, Farbe, Ausführung (Werkstoff) und
Häufigkeit dem Orts- und Landschaftsbild sowie den bestehenden baulichen
Anlagen ein- und unterordnen. Sie müssen in einem ausgewogenen Verhältnis
zu ihrer Umgebung stehen und dürfen weder den Charakter einer Liegenschaft
verändern noch zu einem dominierenden Akzent in der Umgebung werden.
Dabei ist die Gesamtwirkung aller zulässigen Reklamen in der Umgebung zu
berücksichtigen. Auch dem Schutz vor Lichtverschmutzung ist Rechnung zu
tragen.
3 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind
Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zur Verwechslung mit
Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst namentlich durch
Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen
könnten.
4 Aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildschutzes werden nicht bewilligt:
a) Fremdreklamen und befristete Reklamen in der Dorfzone „Ober- und
Mitteldorf' sowie an Bushaltestellen;
b) Reklamen auf Dächern im gesamten Gemeindegebiet;
c) Reklamen, die nach Farbe, Form und Umfang keine befriedigende Wirkung
haben und sich nicht in das Orts- und Landschaftsbild einfügen;
d) Hissfahnen ohne Ausleger und Beach- oder Aktionsflaggen;
e) Laserreklamen;
f) Sky-Beamer und starke, über die Horizontale oder in Richtung benachbarter
Wohnnutzungen gerichtete Lichtquellen;
g) Zu Reklamezwecken angeleuchtete Fassaden;
h) Reklamen, die reflektieren, fluoreszieren, lumineszieren, blenden, blinken,
durch wechselnde Lichteffekte wirken oder projiziert werden;
i) Plakatwände;
j) Akustische Reklamen;
k) Reklamen, die auf einen privat und finanziell orientierten lokalen Anlass
ausserhalb der Gemeinde Vaduz hinweisen;
1) Reklamen, die auf abseits der Strasse gelegene Ziele hinweisen oder Ziele
vorankündigen;
m) Reklamen, die an Tieren aufgemalt oder ihnen übergezogen werden.
5 Firmenanschriften und Eigenreklamen in der Dorfzone „Ober- und Mitteldorf'
müssen in gestalterischer Hinsicht speziell überzeugen und sind in einer
diskreten, nicht störenden Art zu halten.
6 Reklamen dürfen weder in dichter Folge aufgestellt, noch zur Wegweisung
nach einem bestimmten Fahrziel (Kettenreklame) wiederholt werden.
7 Mehrere Reklamen gelten als eine Reklame, wenn die einzelnen Reklame
tafeln weniger als die halbe Tafelbreite voneinander getrennt sind.
■ ■
Art. 7 Seite 4 von 10
Grösse und Abstandvorschriften für Reklamen
1 Reklamen dürfen vorbehaltlich Abs. 2 maximal 4.00 m2 gross sein. In
begründeten Ausnahmefällen können grössere Reklamen bewilligt werden.
2 Bei Arealbebauungen, Einkaufszentren, grösseren Büro- und Geschäftsbauten
und dergleichen, in denen sich eine Vielzahl von Betrieben befindet, sind die
Reklamen in geeigneter Form in gemeinsamen Reklameanlagen
zusammenzufassen und unter Wahrung der Gleichbehandlung der Betriebe in
ihrer Grösse auszugestalten.
3 Sämtliche Reklamen haben folgende Abstände von der Fahrbahn einzuhalten:
Innerorts
a) Parallel zur Fahrbahn aufgestellte Reklamen: mind. 1.00 m vom
Fahrbahnrand, mind. aber 1.00 m ab Gehwegrand;
b) In anderem Winkel: mind. 3.00 m vom Fahrbahnrand, mind. aber 1.00 m ab
Gehwegrand.
Ausserorts
Art. 8 a) Mindestens 5.00 m
Selbstleuchtende und beleuchtete Reklamen
1 Bei der Planung von selbstleuchtenden und beleuchteten Reklamen sind
Massnahmen zur Reduktion der Lichtverschmutzung zu berücksichtigen.
2 Für selbstleuchtende und beleuchtete Reklamen darf ein maximaler
Leuchtdichtewert von 40 cd/m2 bei einer Erkennungsweite von 500 m nicht
überschritten werden.
3 Selbstleuchtende und beleuchtete Reklamen dürfen von 06.00 - 23.00 Uhr
eingeschaltet sein. In begründeten Ausnahmefällen können abweichende
Beleuchtungszeiten bewilligt werden.
Art. 9
Wechselreklameanlagen für Fremdreklamen
1 Wechselreklameanlagen für Fremdreklamen dürfen nur an den bisher
bewilligten Standorten angebracht werden. Neue Standorte können nur in
begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden.
Art. 1 0 Baureklamen und Baustelleninformationen
1 Baureklamen und Baustelleninformationen sind unbeleuchtet im Bauparzellen
perimeter bis zur Bauvollendung gestattet.
2 Für Baureklamen und Baustelleninformationen ist keine Bewilligung nach
diesem Reglement erforderlich.
■ ■
Art. 11 Seite 5 von 10
Angebotstafeln
1 Angebotstafeln dürfen den Fahrzeug- und Fussgängerverkehr sowie den
Unterhalt der Strassen, Gehwege und Plätze, auf denen sie aufgestellt sind,
nicht behindern.
2 Angebotstafeln dürfen nur während den Geschäftsöffnungszeiten des
betreffenden Betriebs aufgestellt werden, sofern sie die Berechtigten auf den für
Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen nicht behindern oder gefährden.
Art. 12
Befristete Reklamen
1 Aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildschutzes sind befristete Reklamen
vorbehaltlich Abs. 2 unzulässig.
2 Im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen auf Gemeinde- und Landesebene
können befristete Reklamen von öffentlichen Institutionen, politischen Parteien,
lnitiativgruppierungen und Einzelinitianten bewilligt werden. Für alle anderen
befristeten Reklamen gilt der Art. 15 LED-Anzeigetafeln dieses Reglements.
3 Gesuche für befristete Reklamen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Grundeigentümers und sind spätestens 14 Tage vor Anbringung der befristeten
Reklamen bei der Gemeinde einzureichen.
4 Die Bewilligung für befristete Reklamen wird für die Dauer von maximal zwei
Monaten erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligung einmalig
um einen Monat verlängert werden.
5 Befristete Reklamen sind innerhalb einer Woche nach Ablauf der Bewilligung
durch den Gesuchsteller zu entfernen.
6 Wird eine befristete Reklame nicht oder nur teilweise entfernt, wird die
Gemeinde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands unter
Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers vornehmen.
Art. 13
Plakate
1 Das Anbringen von Plakaten an Bäumen, Hausfassaden, Zäunen, Mauern,
LKW-Verteilkabinen, baulichen Schutzmassnahmen (Bauwänden) und ähnlichen
Einrichtungen ist verboten.
Art. 14
Fahnen und Fahnengruppen
1 Aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes sind nur gespannte
Knatterfahnen an Einzelmasten oder an Auslegern von Gebäudefassaden
zulässig.
2 Innerhalb einer Fahnengruppe müssen alle Knatterfahnen dieselbe Grösse
aufweisen. Auf öffentlichen Grundstücken darf eine Fahnengruppe aus maximal
5 Fahnen und auf privaten Grundstücken aus maximal 3 Fahnen bestehen.
3 Der Abstand bei Fahnengruppen mit Auslegern ist so zu wählen, dass die
Ausleger nicht aufeinander stossen können und ein einheitliches Gesamtbild
entsteht. Die Masten dürfen maximal einen Abstand von zweimal die
Auslegerlänge + 20 cm Abstand haben. Beispiel: Auslegerlänge 120 cm =
Abstand 260 cm.
■ ■
Art. 15 Seite 6 von 10
LED-Anzeigetafeln
1 Aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildschutzes sind LED-Anzeigetafeln
vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze unzulässig.
2 Da zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes befristete Reklamen gemäss
Art. 12 grundsätzlich unzulässig sind, stellt die Gemeinde im Wissen darum,
dass für befristete Reklamen dennoch ein Bedürfnis besteht, LED-Anzeigetafeln
mit wiederkehrenden Mitteilungen zur Verfügung
3 Die Nutzung der LED-Anzeigetafeln richtet sich nach dem von der Gemeinde
erlassenen „Reglement zur Nutzung der LED-Anzeigetafeln" mit Preisliste in der
jeweils geltenden Fassung (abrufbar unter www.vaduz.li}.
4 Bei Tankstellen sind LED-Anzeigetafeln für die Benzinpreisangaben zulässig.
Art. 16 IV. Bewilligungsverfahren
Bewilligungspflicht
1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf einer Bewilligung
durch das Amt für Bau und Infrastruktur.
2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Strassenreklamen, die
innerorts eine andere bereits bewilligte Strassenreklame am selben Standort
ersetzen und deren Ausmass der bereits bewilligten Strassenreklame entspricht.
Bewilligungsfreie Strassenreklamen müssen Art. 88 und 89 SSV entsprechen.
Art. 17
Gesuche
1 Gesuche für Reklamen können durch Eigentümer, Firmen, Pächter oder Mieter
des Grundstücks gestellt werden, auf dem die Reklame angebracht werden soll.
2 Gesuche von Pächtern und Mietern bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Grundeigentümers.
3 Das Gesuch für Strassenreklamen ist beim Amt für Bau und Infrastruktur
einzureichen. Hierzu stellt das Amt für Bau und Infrastruktur ein
Gesuchsformular unter www.llv.li zur Verfügung.
4 Gesuche für Reklamen, die nicht als Strassenreklamen im Sinne von Art. 87
Abs. 1 SSV gelten, sind direkt bei der Gemeinde einzureichen.
Art. 18
Bewilligung / Verfügung
1 Bei Strassenreklamen wird die Gemeinde vom Amt für Bau und Infrastruktur
gemäss Art. 78 BauG im Koordinationsverfahren um die Teilprüfung und
Bewilligung des Gesuchs in Bezug auf den Orts- und Landschaftsbildschutz
eingebunden.
2 Das Amt für Bau und Infrastruktur prüft das Reklamegesuch hinsichtlich der
Verkehrssicherheit und erlässt auf der Grundlage der einschlägigen Normen und
der Stellungnahme der Gemeinde eine entsprechende Verfügung.
■ ■
Seite 7 von 10
3 Im Falle des Art. 17 Abs. 4 entscheidet die Gemeinde über das Gesuch.
4 Die Bewilligung kann Auflagen und Bedingungen enthalten sowie zeitlich
befristet werden.
5 Allfällig erforderliche Bewilligungen für Reklameanlagen nach dem Baugesetz
bleiben vorbehalten.
Art. 19
Ausnahmen
1 Ausnahmen von diesem Reglement können von der Gemeinde im Einzelfall
gestattet werden, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und die
Ausnahme dem Zweck dieses Reglements nicht grundlegend zuwiderläuft.
Gründe für eine Ausnahme sind durch den Gesuchsteller ausführlich
darzulegen.
Art. 20
Gebühren
1 Die Bewilligungsgebühren der Gemeinde für Reklamen richten sich nach dem
von der Gemeinde erlassenen „Reglement über die Gebühren für
Baubewilligungen und Reklamen" in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar
unter www.vaduz.li).
Art. 21 V. Vollzug und Strafen
Vollzug
1 Das Amt für Bau und Infrastruktur verfügt unter Hinweis auf die Strafandrohung
die Entfernung illegaler Strassenreklamen.
2 Der Vollzug für Reklamen im Sinne von Art. 17 Abs. 4 obliegt der Gemeinde.
Art. 22
Haftung, Verstösse und Strafen
1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die Reklamen.
2 Werden widerrechtliche Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements
oder des übergeordneten Rechts oder werden Gefährdungen der
Verkehrssicherheit festgestellt, können Reklamen durch die Gemeinde unter
Kostenfolge des Gesuchstellers oder Verursachers demontiert werden. Die
Verzeigung fehlbarer Veranstalter und/oder Grundeigentümer bleibt vorbehalten.
■ ■
Seite 8 von 10
Art. 23 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsrecht
1 Alle zur Zeit des lnkrafttretens dieses Reglements nicht bewilligten Gesuche
unterliegen diesem Reglement.
2 Die vor Inkrafttreten dieses Reglements bewilligten Reklamen bleiben
bestehen.
Art. 24
Aufhebung des bisherigen Reglements
1 Mit diesem Reglement wird das Reglement für Reklameanlagen in der Fassung
vom 19. April 2016 aufgehoben.
Art. 25
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat vom 4 .Juli
2017 per sofort in Kraft.
Vaduz, 05. Juli 2017
Ewald Ospelt,
■■
Seite 9 von 10
■■
Index
1. Allgemeine Bestimmungen..................................................................................2
Art. 1 Rechtliche Grundlagen .............................................................................2
Art. 2 Zweck .......................................................................................................2
Art. 3 Geltungsbereich .......................................................................................2
Art. 4 Sprachliche Gleichstellung .......................................................................2
II. Begriffsverwendung ............................................................................................3
Art. 5 Definitionen...............................................................................................3
III. Gestaltung von Reklamen ................................................................................. 3
Art. 6 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ........................................................3
Art. 7 Grösse und Abstandvorschriften für Reklamen .......................................5
Art. 8 Selbstleuchtende und beleuchtete Reklamen .........................................5
Art. 9 Wechselreklameanlagen für Fremdreklamen .......................................... 5
Art. 1 O Baureklamen und Baustelleninformationen ...........................................5
Art. 11 Angebotstafeln .......................................................................................6
Art. 12 Befristete Reklamen ...............................................................................6
Art. 13 Plakate....................................................................................................6
Art. 14 Fahnen und Fahnengruppen..................................................................6
Art. 15 LED-Anzeigetafeln ................................................................................. 7
IV. Bewilligungsverfahren .......................................................................................7
Art. 16 Bewilligungspflicht ..................................................................................7
Art. 17 Gesuche .................................................................................................7
Art. 18 Bewilligung /Verfügung..........................................................................7
Art. 19 Ausnahmen ............................................................................................8
Art. 20 Gebühren...............................................................·-·······························8
V. Vollzug und Strafen ............................................................................................8
Art. 21 Vollzug ....................................................................................................8
Art. 22 Haftung, Verstösse und Strafen .............................................................8
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen ...........................................................9
Art. 23 Übergangsrecht ......................................................................................9
Art. 24 Aufhebung des bisherigen Reglements .................................................9
Art. 25 1 nkrafttreten ............................................................................................9
lndex..................................................................................................................10
Seite 10 von 10