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Verordnung des UVEK über die Zertifizierung von nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geregelten Flugsimulatoren

Confederation · 748.222.4 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Offizielle Fassung
  3. Art. 3 Erteilung der JAR-FSTD-Zertifikate
  4. Art. 4 Richtlinien
  5. Art. 5 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung eines JAR‑FSTD‑Zertifikates
  6. Art. 6 Ausnahmen
  7. Art. 7 Inkrafttreten

7 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung werden die folgenden von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities) herausgegebenen JAR-Reglemente über die Zertifizierung von Flugsimulatoren (JAR‑FSTD) für an- wendbar erklärt: a. JAR-FSTD (A) – Aeroplane Flight Simulation Training Devices; b. JAR-FSTD (H) – Helicopter Flight Simulation Training Devices. 1bis Diese Verordnung gilt nur für Lizenzen, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht anwendbar ist. 2 Im Geltungsbereich dieser Verordnung richten sich die Rechte und Pflichten der Betreiber von Flugsimulatoren nach den JAR‑FSTD-Reglementen. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565). Adresse: Joint Aviation Authorities, Saturnusstraat 8–10, P.O. Box 3000, NL‑2130 KA Hoofddorp, Niederlande (www.jaa.nl). Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Nov. 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abk. vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2397). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2397).

Art. 2 Offizielle Fassung

1 Die Reglemente sind in der von der JAA publizierten Fassung verbindlich. Sie werden nicht übersetzt. 2 Die Reglemente werden in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eingesehen oder beim zuständigen Dienst der JAA erworben werden. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern; www.bazl.admin.ch Adresse: IHS, 321 Inverness Drive South, Englewood, Colorado 80112; www.ihs.com. Bezugsadresse in der Schweiz: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Art. 3 Erteilung der JAR-FSTD-Zertifikate

Das BAZL stellt die Zertifikate nach den JAR-FSTD-Reglementen (JAR-FSTD-Certificate) aus. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 4 Richtlinien

1 Das BAZL kann Richtlinien erlassen, die die Bestimmungen der JAR-FSTD-Reglemente ergänzen, um insbesondere den technischen Besonderheiten und Entwicklungen Rechnung zu tragen. 2 Die Richtlinien können beim BAZL eingesehen oder erworben werden.

Art. 5 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung eines JAR‑FSTD‑Zertifikates

Das BAZL kann in Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 die Erteilung eines JAR‑FSTD-Zertifikates verweigern, ein solches und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder dessen Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich wenn die Person, die sich für ein STD-Zertifikat bewirbt oder ein solches besitzt: a. die Anforderungen der JAR-FSTD-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt; b. die JAR-FSTD-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt; c. die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat. SR 748.0

Art. 6 Ausnahmen

1 Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, namentlich um Härtefälle abzuwenden oder der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen. 2 Es kann die Ausnahmen befristen und mit Bedingungen und Auflagen versehen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2003 in Kraft.

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