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Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden

Basel-Landschaft · 180.13 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 5
  3. § 6
  4. § 7
  5. § 9
  6. § 10
  7. § 11
  8. § 12
  9. § 13
  10. § 14
  11. § 16
  12. § 19
  13. § 22

13 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Bürgergemeinden und die Burgergemeinden sowie für die waldrechtlichen Revierverbände als Zweckverbände. * 2 Die Burgerkorporationen unterstehen dieser Verordnung nicht. § 2 * Grundsätze der Rechnungslegung 1 Für die Rechnungslegung gelten folgende Grundsätze: a. Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für 1 Kalenderjahr erstellt; waldrechtliche Zweckverbände können in den Statuten vorsehen, dass sich die Jährlichkeit nach dem Forstjahr richtet. b. Klarheit: Die Konten sind eindeutig und vollständig zu bezeichnen. c. Vollständigkeit: Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände werden in der Buchhaltung aufgezeichnet. d. Wahrheit: Alle wirtschaftlichen Sachverhalte sind korrekt zu erfassen und zu verarbeiten. e. Bruttoverbuchung: Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig. 1) SGS 100 2) SGS 180 2 180.13 f. Buchungszeitpunkt: Einnahmen und Ausgaben sind zum Zeitpunkt zu verbuchen, zu dem sie geschuldet sind. g. Rechnungsabgrenzung: Zahlungsvorgänge, denen eine Leistung über mehrere Rechnungsperioden zugrunde liegt oder die ein anderes Rechnungsjahr betreffen, sind zeitlich abzugrenzen. § 3 * Gliederung der Rechnungslegung 1 Es werden die Erfolgsrechnung und die Bilanz geführt. 2 Es gilt der Kontenrahmen gemäss Anhang. Die Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) erstellt eine Wegleitung zum Rechnungsmodell. 3 Die Körperschaften dürfen bei besonderen Verhältnissen den Kontenrahmen erweitern. Die Erweiterung bedarf der Bewilligung der Direktion. 4 Die Bürgergemeinden können anstelle des Kontenrahmens gemäss Anhang den Kontenrahmen, der für die Einwohnergemeinden gilt, anwenden. Eine einmal erfolgte Anwendung ist definitiv. 2 Bilanz * § 4 * Bilanz 1 Die Bilanz weist die Aktiven und die Passiven aus. 2 Die Aktiven umfassen: a. das Finanzvermögen; b. das Verwaltungsvermögen; c. die Zweckfinanzierungen; d. den Bilanzfehlbetrag. 3 Die Passiven umfassen: a. das Fremdkapital; b. die Zweckfinanzierungen; c. das Eigenkapital.

§ 5

Aktiven 1 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen. Die Anlage von Vermögenswerten ist nur in risikoarme Anlagen zulässig. * 2 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen. 3 Die Zweckfinanzierungen bestehen aus den Vorschüssen für Spezialfinanzierungen. Diese weisen den Bilanzfehlbetrag der spezialfinanzierten Aufgaben aus. * 3 180.13

§ 6

Passiven 1 Das Fremdkapital besteht aus den Schulden und Verpflichtungen. 2 Die Zweckfinanzierungen bestehen aus den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen, den Fonds und den Vorfinanzierungen. * 3 Das Eigenkapital zeigt die Reserven an.

§ 7

Bewertungsgrundsätze 1 Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs- oder Übertragungswert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wertberichtigungen zu berücksichtigen. 2 Vermögenswerte, die für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind zum Buchwert vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen zu übertragen. 3 Vermögenswerte des Finanzvermögens, die für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben benötigt werden, sind zum Buchwert vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zu übertragen. 3 Erfolgsrechnung * § 8 * Erfolgsrechung 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Ihr Saldo verändert das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

§ 9

Abschreibungen auf dem Finanzvermögen 1 Die Vermögenswerte des Finanzvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen abzuschreiben.

§ 10

Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen 1 Das Verwaltungsvermögen unterliegt der Abschreibungspflicht. Die Abschreibung erfolgt pauschal auf dem Restbuchwert zu Beginn des Rechnungsjahres. 2 Die Abschreibungssätze betragen bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen 20 % und bei den übrigen Vermögenswerten 10 %. 3 Wald, der nach der Wirksamkeit dieser Verordnung erworben worden ist, ist mit 10 % abzuschreiben.

§ 11

Spezialfall der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen 1 Die Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten. 4 180.13

§ 12

Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen 1 Es können zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen vorgenommen werden. 2 Bei kurzlebigen Vermögenswerten soll über zusätzliche Abschreibungen eine Abschreibungsdauer angestrebt werden, die der Nutzungsdauer entspricht.

§ 13

Abschreibung des Bilanzfehlbetrags 1 Ein Bilanzfehlbetrag unterliegt der Abschreibungspflicht. Er ist längstens innert 5 Jahren abzuschreiben.

§ 14

Interne Verrechnungen 1 Verwaltungsinterne Leistungen, die für Spezialfinanzierungen erfolgen, sind als interne Verrechnungen auszuweisen. 2 Übrige verwaltungsinterne Leistungen können als interne Verrechnungen ausgewiesen werden. 3 Als verrechenbare Leistungen gelten Personal- und Sachaufwendungen sowie Kapitaldienste. 4 Investitionsrechnung § 15 * Investitionsrechnung 1 Die Körperschaften können eine Investitionsrechnung führen. Für diese gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden vom 14. Februar 20123) sowie, vorbehalten § 3 Abs. 4, der Kontenrahmen gemäss Anhang. 5 Zweckfinanzierungen *

§ 16

Spezialfinanzierung 1 Durch Gemeindeversammlungsbeschluss kann vorgesehen werden, besonders bezeichnete Aufgaben gesondert zu finanzieren und als Spezialfinanzierungen zu führen. * 2 Die Spezialfinanzierungen müssen mittelfristig ausgeglichen sein. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss. 3) SGS 180.10 5 180.13 § 17 * Fonds 1 Durch Gemeindeversammlungsbeschluss können Fonds vorgesehen werden. Fonds bestehen aus zweckgebundenen Mitteln. § 18 * Privatrechtliche Zweckbindungen 1 Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind als Privatrechtliche Zweckbindungen auszuweisen.

§ 19

Vorfinanzierung 1 Für künftige, besonders bezeichnete Investitionsvorhaben können Mittel als Vorfinanzierungen bestimmt werden, sofern dadurch kein Bilanzfehlbetrag entsteht. 2 Die Vorfinanzierung ist spätestens aufzulösen, wenn das Vorhaben realisiert ist. Die Auflösung erfolgt mittels zusätzlicher Abschreibungen. 3 Sie verfällt, wenn die Durchführung des Vorhabens nicht innert der nächsten 5 Rechnungsjahre seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen wird. 6 Ausgaben § 20 * Budget 1 Für die ungebundenen Ausgaben ist das Budget die Rechtsgrundlage, sie für die bezeichnete Funktion während des Rechnungsjahres zu tätigen. Vorbehalten bleibt § 21. § 21 * Übertragung und Verschiebung 1 In begründeten Fällen dürfen nicht oder nur teilweise ausgegebene, ungebundene Budgetbeträge noch während eines halben Jahres nach Ablauf des Rechnungsjahres für den bezeichneten Zweck ausgegeben werden (Übertragung). 2 Durch Gemeindeversammlungsbeschluss kann vorgesehen werden, dass ungebundene Budgetbeträge für einen anderen als den bezeichneten Zweck ausgegeben werden dürfen (Verschiebung). Der Gemeindeversammlungsbeschluss legt die erlaubten Verschiebungsmöglichkeiten fest. Eine Verschiebungsmöglichkeit über die zweistellige Kontenrahmenfunktion hinaus ist unzulässig. 6 180.13

§ 22

Sondervorlage * 1 Die Sondervorlage ist die Rechtsgrundlage, den festgelegten Betrag für den bezeichneten Zweck auszugeben. 2 Der im Rechnungsjahr auszugebende Teilbetrag ist ins Budget aufzunehmen. * 7 ... * § 23 * … 8 Budget * § 24 * Budget 1 Das Budget umfasst die Erfolgsrechnung. Es ist nach dem Kontenrahmen zu gliedern. 2 Es enthält: a. die Ergebnisübersicht; b. den Zusammenzug von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung nach Arten; c. den Zusammenzug von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung nach Funktionen; d. das funktional gegliederte Detailbudget der Erfolgsrechnung, welches die Zahlen des aktuellen und des vorangehenden Budgets sowie der letzten Jahresrechnung enthält; e. die Anträge der verwaltenden und vollziehenden Behörde. § 25 * … § 26 * Verspäteter Beschluss des Budgets 1 Unterlässt es die Gemeindeversammlung, das Budget bis zum 31. Dezember zu beschliessen, so ist die verwaltende und vollziehende Behörde ermächtigt, die für ihre Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen. 7 180.13 9 Jahresrechnung § 27 * Jahresrechnung 1 Die Jahresrechnung umfasst die Bilanz und die Erfolgsrechnung. Sie ist nach dem Kontenrahmen zu gliedern. 2 Sie enthält: a. die Ergebnisübersicht mit dem Finanzierungsausweis; b. die Angabe über die Verwendung eines Ertragsüberschusses; c. die gemäss des Budgets gegliederte Erfolgsrechnung; d. den Zusammenzug der Bilanz; e. die Detailrechnung der Bilanz; f. die Abschreibungstabelle; g. das Verzeichnis über die Sondervorlagen mit Angabe der ausgegebenen Teilbeträge; h. das Verzeichnis des Verwaltungsvermögens ohne Strassen, Anlagen und Waldparzellen; i. das Verzeichnis der Anlagen des Finanzvermögens; k. das Verzeichnis der mittel- und langfristigen Schulden; l. das Verzeichnis der Eventualverpflichtungen und -guthaben; m. die Anträge der verwaltenden und vollziehenden Behörde. § 27a * … § 28 Verwendung eines Ertragsüberschusses 1 Ein Ertragsüberschuss der Jahresrechnung kann als Einlage in das Eigenkapital, für zusätzliche Abschreibungen oder für Einlagen in Vorfinanzierungen verwendet werden. § 29 Passation der Jahresrechnung * 1 Die Bürgergemeinden reichen die Jahresrechnung mit sämtlichen Verzeichnissen spätestens 2 Wochen nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion ein. * 2 Fristgerecht eingereichte Jahresrechnungen, zu denen die Direktion bis zum 30. September keinen Bericht erstattet hat, haben passiert. § 30 * Aufbewahrungsfristen 1 Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren: a. das Budget und die Jahresrechnung dauernd; b. die Kontenblätter während 20 Jahren; 8 180.13 c. die Belege während 10 Jahren. 10 Globalbudgetierung § 31 Globalbudgetierung 1 Durch Gemeindeversammlungsbeschluss kann die Globalbudgetierung eingeführt werden. 2 Die Globalbudgetierung beinhaltet: a. die Beschreibung aller oder einiger Aufgaben als Produkte; b. * die Zusammenfassung verwandter Produkte zu Produktegruppen, welche einem oder mehreren Konten der funktionalen Gliederung der Erfolgsrechnung entsprechen müssen; c. die Verbindung der Produktegruppen mit einem Leistungsauftrag sowie mit einem Globalbudget; d. die Befugnis der verwaltenden und vollziehenden Behörde, die Beträge der einzelnen Konten innerhalb des Globalbudgets zu verschieben oder auf das neue Rechnungsjahr zu übertragen; e. die Vornahme von Wirksamkeitsprüfungen. § 32 Zuständigkeiten 1 Die verwaltende und vollziehende Behörde ist zuständig für: a. die Beschreibung der Produkte und deren Zusammenfassung zu Produktegruppen; b. den Entwurf der zugehörigen Leistungsaufträge und Globalbudgets; c. die Vornahme der Wirksamkeitsprüfungen. 2 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: a. die Genehmigung der Produkte, der Produktegruppen und der Leistungsaufträge; b. die Beschlussfassung über die Globalbudgets. 3 Durch Gemeindeversammlungsbeschluss können alle oder einzelne Aufgaben gemäss Abs. 1 auf die Gemeindeversammlung übertragen werden. § 33 * Budget und Jahresrechnung 1 Die Gemeindeversammlung beschliesst das Budget und die Jahresrechnung in der Form der Globalbudgets. Umfassen diese nicht die ganze Erfolgsrechnung, ist der restliche Teil in der Form des Kontenrahmens zu beschliessen. 2 Das Budget und die Jahresrechnung sind in der Form gemäss Abs. 1 einzureichen. Zudem sind sie vollständig in der Form des Kontenrahmens einzureichen. 9 180.13 11 Rechnungsprüfungskommission § 34 * Aufgaben 1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Rechnungslegung, berät gegebenenfalls finanzielle Einzelgeschäfte vor, begutachtet das Budget und prüft die Jahresrechnung. 2 Sie prüft insbesondere die Buchführung, den Rechnungsabschluss sowie die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften. 3 Die Budgetbegutachtung umfasst namentlich folgende Aufgaben: a. Überprüfung des Budgets und seiner Beilagen hinsichtlich Richtigkeit und Rechtmässigkeit; b. finanzpolitische Würdigung des Budgets hinsichtlich der Tragbarkeit und der Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts. 4 Die Prüfung der Jahresrechnung umfasst namentlich folgende Aufgaben: a. Kontrolle der Jahresrechnung und seiner Beilagen hinsichtlich der Einhaltung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie der Rechtmässigkeit; b. Prüfung der Dokumente, die mit der Rechnungsführung zusammenhängen. 5 Die Direktion erstellt eine Wegleitung für die Rechnungsprüfungskommissionen. § 35 * Berichterstattung, Anzeige 1 Vor dem Versand an die Gemeindeversammlung unterbreitet die Rechnungsprüfungskommission ihren Bericht der verwaltenden und vollziehenden Behörde zur Kenntnis und räumt dieser die Möglichkeit ein, ihr gegenüber dazu Stellung zu nehmen. 2 Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie Strafanzeige ein. 12 Schlussbestimmungen § 36 Bewertungskorrekturen 1 Auf die Wirksamkeit dieser Verordnung hin: a. ist in der Bestandesrechnung der Wald mit CHF 1.– pro memoria zu bewerten; b. können Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, für die eine Bewertungskorrektur angezeigt ist, mit CHF 1.– pro memoria bewertet werden. 2 Die Bewertungskorrektur hat in einem Schritt per 31. Dezember 1999 bzw. per 31. Dezember 2000 zu erfolgen und ist nur bilanzwirksam. 10 180.13 3 Die Bewertungskorrektur des Waldes ist über den Forstreservefonds und, wenn dieser erschöpft ist, über das Eigenkapital vorzunehmen. Forstreserevefonds, die nach der Bewertungskorrektur nicht erschöpft sind, sind aufzulösen, und deren Mittel ins Eigenkapital oder in einen Fonds gemäss § 17 zu überführen. § 37 Einführung des neuen Rechts 1 Die Direktion kann für einzelne Bürger- oder Burgergemeinden auf deren Antrag hin diese Verordnung für das Rechnungsjahr 2000 als erstmals wirksam erklären. 2 Für die übrigen Körperschaften wird diese Verordnung für das Rechnungsjahr 2001 erstmals wirksam. § 38 Änderung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 24. November 19984) über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) wird wie folgt geändert: ...5) § 39 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Auf den 1. Januar 2001 hin werden aufgehoben: a. die Regierungsratsverordnung vom 5. Juli 19776) über das Rechnungswesen der Gemeinden, b. das Reglement vom 18. Juli 19787) über den Kontenrahmen der Bürgergemeinden. § 40 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 4) GS 33.414, SGS 180.10 5) GS 33.810 6) GS 26.468, SGS 180.11 7) GS 26.772, SGS 180.111 11 180.13 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 12.10.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung GS 33.0801 26.06.2012 01.01.2014 Titel 7 aufgehoben 37.993 26.06.2012 01.01.2014 Erlasstitel geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 Ingress geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 1 Abs. 1 geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 2 totalrevidiert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 3 totalrevidiert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 Titel 2 geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 4 totalrevidiert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 5 Abs. 1 geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 5 Abs. 3 geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 6 Abs. 2 geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 Titel 3 geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 8 totalrevidiert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 15 totalrevidiert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 Titel 5 geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 16 Abs. 1 geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 17 totalrevidiert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 18 totalrevidiert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 20 totalrevidiert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 21 totalrevidiert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 22 Titel geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 22 Abs. 2 geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 22 Abs. 2 aufgehoben GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 22 Abs. 2 aufgehoben GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 23 aufgehoben GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 Titel 8 geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 24 totalrevidiert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 25 aufgehoben GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 26 totalrevidiert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 27 totalrevidiert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 27a aufgehoben GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 29 Titel geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 29 Abs. 1 geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 30 totalrevidiert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 31 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 33 totalrevidiert GS 37.993 26.06.2012 01.01.2014 § 34 totalrevidiert GS 37.993 12 180.13 Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 26.06.2012 01.01.2014 § 35 totalrevidiert GS 37.993 03.12.2024 01.01.2025 § 29 Abs. 1 geändert GS 2024.060 13 180.13 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.10.1999 01.01.2000 Erstfassung GS 33.0801 Erlasstitel 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993 Ingress 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993 § 1 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993 § 2 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 § 3 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 Titel 2 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993 § 4 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 § 5 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993 § 5 Abs. 3 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993 § 6 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993 Titel 3 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993 § 8 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 § 15 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 Titel 5 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993 § 16 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993 § 17 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 § 18 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 § 20 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 § 21 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 § 22 26.06.2012 01.01.2014 Titel geändert GS 37.993 § 22 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993 § 22 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993 § 22 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993 Titel 7 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben 37.993 § 23 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993 Titel 8 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993 § 24 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 § 25 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993 § 26 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 § 27 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 § 27a 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993 § 29 26.06.2012 01.01.2014 Titel geändert GS 37.993 § 29 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993 § 29 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.060 § 30 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 § 31 Abs. 2, Bst. b. 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993 § 33 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 14 180.13 Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit § 34 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 § 35 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993 Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20141 1 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014. 2 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014. 3 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014. Anhang: Kontenrahm en1 Funktionale Gliederung der Erfolgs- und Investitionsrechnung2 Bürgergemeinde 0 ALLGEMEINE VERWALTUNG 2 Allgemeine Verwaltung 29 Bürgerrechnung 8 VOLKSWIRTSCHAFT 81 Forstwirtschaft 810 Forstrechnung 87 Sonstige Betriebe 870- 879 Frei für Nebenbetriebe 9 FINANZEN, FINANZVERMÖGEN 94 Vermögens- und Schuldenverwaltung 940 Kapital- und Zinsendienst 942- 949 Frei für Liegenschaften Finanzvermögen 96 Privatrechtliche Zweckbindungen 960 Privatrechtliche Zweckbindungen 99 Nicht aufteilbares 999 Abschluss Artengliederung der Erfolgsrechnung3 3 Aufwand Bürgergemeinde 30 Personalaufwand 300 Behörden und Kommissionen 301 Löhne Verwaltungs-, Betriebspersonal 305 Sozialversicherungsbeiträge 306 Dienstkleider, W ohnungs- und Verpflegungszulagen 307 Rentenleistungen 308 Temporäre Arbeitskräfte Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20142 1 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014. 309 Übriger Personalaufwand 31 Sachaufwand 310 Büro-, Schulmaterial, Drucksachen 311 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 312 W asser, Energie, Heizmaterialien 313 Verbrauchsmaterialien 314 Baulicher Unterhalt durch Dritte 315 Übriger Unterhalt durch Dritte 316 Mieten, Pachten, Benützungskosten 317 Spesenentschädigungen 318 Dienstleistungen, Honorare 319 Übriger Sachaufwand 32 Passivzinsen 320 Laufende und kurzfristige Schulden 322 Mittel- und langfristige Schulden 329 Übrige Zinsen 33 Abschreibungen 330 Finanzvermögen 331 Verwaltungsvermögen, ordentliche Ab-schreibungen 332 Verwaltungsvermögen, zusätzliche Ab-schreibungen 333 Bilanzfehlbetrag 35 Entschädigungen an Gemeinwesen 351 Kantone 352 Gemeinden 353 Zweckverbände, Revierverbände 36 Eigene Beiträge 360 Bund 361 Kantone 362 Gemeinden 363 Zweckverbände, Revierverbände 364 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 365 Private Institutionen 366 Private Haushalte 369 Übrige Beiträge 38 Einlagen in Zweckfinanzierungen1 380 Einlagen in Spezialfinanzierungen Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20143 1 Aufgehoben am 26. Juni 2012 (GS 37.993), mit Wirkung ab 1. Januar 2014. 381 Einlagen in Fonds 382 Einlagen in Vorfinanzierungen 39 Interne Verrechnungen 390 Verrechneter Personalaufwand 391 Verrechneter Sachaufwand 392 Verrechnete Kapitaldienste ...1 4 Ertrag Bürgergemeinde 40 Steuereinnahmen 408 Bürgersteuern 41 Regalien und Konzessionen 410 Regalien und Konzessionen 42 Vermögenserträge 421 Verzugszinsen Steuern 422 Kapitalerträge des Finanzvermögens 423 Liegenschaftserträge des Finanzvermögens 424 Buchgewinne auf Anlagen des Finanzverm. 426 Kapitalerträge des Verwaltungsvermögens 427 Liegenschaftserträge des Verwaltungsverm. 428 Einnahmenüberschuss Investitionsrechnung 429 Übrige Vermögenserträge 43 Entgelte 431 Gebühren für Amtshandlungen 432 Spitaltaxen, Heimtaxen, Kostgelder 434 Andere Benützungsgebühren, Dienst-leistungen 435 Verkäufe 436 Rückerstattungen 437 Bussen 438 Eigenleistungen für Investitionen 439 Übrige Entgelte 44 Beiträge ohne Zweckbindung 444 Finanzausgleichsfonds 449 Übrige Beiträge 45 Rückerstattungen von Gemeinwesen Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20144 1 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014. 451 Kantone 452 Gemeinden 453 Zweckverbände, Revierverbände 46 Beiträge für eigene Rechnung 460 Bund 461 Kantone 462 Gemeinden 463 Zweckverbände, Revierverbände 464 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 465 Private Institutionen 466 Private Haushalte 469 Übrige Beiträge 48 Entnahmen aus Zweckfinanzierungen1 480 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen 481 Entnahmen aus Fonds 482 Entnahmen aus Vorfinanzierungen 49 Interne Verrechnungen 490 Verrechneter Personalaufwand 491 Verrechneter Sachaufwand 492 Verrechnete Kapitaldienste Investitionsrechnung Bürgergemeinde 5 Ausgaben 50 Sachgüter 500 Grundstücke 501 Tiefbauten 503 Hochbauten 505 W aldungen 506 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 509 Übrige Sachgüter 52 Darlehen und Beteiligungen 522 Gemeinden 523 Zweckverbände, Revierverbände 524 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 525 Private Institutionen Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20145 1 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014. 2 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014. 526 Private Haushalte 529 Übrige Darlehen und Beteiligungen 56 Investitionsbeiträge 560 Bund 561 Kanton 562 Gemeinden 563 Zweckverbände, Revierverbände 564 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 565 Private Institutionen 566 Private Haushalte 569 Übrige Investitionsbeiträge 58 Übrige zu aktivierende Ausgaben 580 Materielle Entschädigungen 581 Planwerke 589 Übrige Investitionsausgaben 59 Passivierungen 590 Passivierte Einnahmen 592 Übertrag Einnahmenüberschuss in die Erfolgsrechnung1 593 Übertrag in Zweckfinanzierungen2 595 Übertrag Abgänge von Liegenschaften des Finanzvermögens 6 Einnahmen 60 Abgang von Sachgütern 600 Grundstücke 601 Tiefbauten 603 Hochbauten 605 W aldungen 606 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 609 Übrige Sachgüter 61 Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte 610 Anschlussbeiträge 611 Erschliessungsbeiträge 62 Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen 622 Gemeinden 623 Zweckverbände, Revierverbände 624 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 625 Private Institutionen Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20146 1 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014. 626 Private Haushalte 629 Übrige Darlehen und Beteiligungen 66 Beiträge für eigene Rechnung 660 Bund 661 Kanton 662 Gemeinden 663 Zweckverbände, Revierverbände 664 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 665 Private Institutionen 666 Private Haushalte 669 Übrige Beiträge 69 Aktivierungen 690 Aktivierte Ausgaben 695 Übertrag Zugänge von Liegenschaften des Finanzvermögens Bilanz1 1 Aktiven Bürgergemeinde 10 Finanzvermögen 100 Flüssige Mittel 1000 Kasse 1001 Post 1002 Banken 101 Guthaben 1010 Vorschüsse 1011 Kontokorrente 1012 Steuerguthaben 1013 Gemeinwesen 1015 Andere Debitoren 1016 Festgelder 1019 Übrige Guthaben 102 Anlagen 1020 Festverzinsliche W ertpapiere 1021 Aktien und Anteilscheine 1022 Darlehen Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20147 1023 Liegenschaften (Boden und Gebäude) 1025 Vorräte 1029 Übrige Anlagen 104 Transitorische Aktiven 1040 Transitorische Aktiven 11 Verwaltungsvermögen 114 Sachgüter 1140 Grundstücke 1141 Tiefbauten 1143 Hochbauten 1145 W aldungen 1146 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 1149 Übrige Sachgüter 115 Darlehen und Beteiligungen 1152 Gemeinden 1153 Zweckverbände, Revierverbände 1154 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 1155 Private Institutionen 1156 Private Haushalte 1159 Übrige Darlehen und Beteiligungen 116 Investitionsbeiträge 1160 Bund 1161 Kanton 1162 Gemeinden 1163 Zweckverbände, Revierverbände 1164 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 1165 Private Institutionen 1166 Private Haushalte 1169 Übrige Investitionsbeiträge 117 Übrige aktivierte Ausgaben 1170 Materielle Entschädigungen 1171 Planwerke 1179 Übrige aktivierte Ausgaben 16 Verwaltungsvermögen Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss Kontonummern des allgemeinen Verwaltungsvermögens gelten sinngemäss (16xx) Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20148 1 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014. 2 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014. 18 Zweckfinanzierungen1 180 Vorschüsse für Spezialfinanzierungen 1805 Spezialfinanzierungen gemäss Beschluss 19 Bilanzfehlbetrag 190 Fehldeckung 1900 Bilanzfehlbetrag 2 Passiven Bürgergemeinde 20 Fremdkapital 200 Laufende Verpflichtungen 2000 Kreditoren 2001 Depotgelder 2003 Gemeinwesen 2006 Kontokorrente 2009 Übrige laufende Verpflichtungen 201 Kurzfristige Schulden 2010 Banken 2011 Gemeinwesen 2019 Übrige kurzfristige Schulden 202 Mittel- und langfristige Schulden 2020 Hypotheken 2021 Darlehen 2023 Obligationenanleihen 2029 Übrige mittel- und langfristige Schulden 203 Privatrechtliche Zweckbindungen 2033 Verwaltete Stiftungen 2034 Zweckgebundene Schenkungen, Legate 2039 Übrige privatrechtliche Zweckbindungen 204 Rückstellungen 2040 Erfolgsrechnung2 2041 Investitionsrechnung 2045 W ertberichtigung auf Guthaben 205 Transitorische Passiven 2050 Transitorische Passiven Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20149 1 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014. 28 Sonderfinanzierungen 280 Verpflichtungen für Zweckfinanzierungen1 2805 Spezialfinanzierungen gemäss Beschluss 281 Fonds 2812 Fonds gemäss Beschluss 282 Vorfinanzierungen 2820 Vorfinanzierungen Bürgergemeinde 2825 Vorfinanzierung Spezialfinanz. gemäss Beschluss 29 Eigenkapital 290 Eigenkapital 2900 Eigenkapital

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