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6 provisions
Art. 1
1 Folgende Gebiete werden im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 als Grundwasserschutzareal ausgeschieden:
a) auf Gebiet der Gemeinde Baltschieder (Plan 1); Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten:
631.550/128.200;
b) auf Gebiet der Gemeinde Saxon (Plan 2): Die Achse des genannten
Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 579.800/111.700;
c) auf Gebiet der Gemeinde Martinach (Plan 3): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 573.400/107.900;
d) auf Gebiet der Gemeinde Massongex (Plan 4): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 565.000/122.200.
2 Die Grenzen der Grundwasserschutzareale sind auf den beiliegenden Plänen 1:25'000 eingezeichnet, sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
814.201
Art. 2
1 In diesen Arealen dürfen keine Anlagen erstellt und Arbeiten ausgeführt
werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- und
Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten.
Art. 3
1 Das Errichten von Anlagen und das Ausführen von Arbeiten, welche diesem Beschluss widersprechen, bedürfen einer Bewilligung des zuständigen
Departementes.
Art. 4
1 Allfällige Entschädigungsleistungen können auf die späteren Eigentümer
von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen abgewälzt werden.
Art. 5
1 Bei Widerhandlung stellt das zuständige Departement die Arbeiten ein und
ordnet für die Wiederinstandstellung des Ortes alle notwendigen Massnahmen an.
2 Strafmassnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 6
1 Der vorliegende Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
814.201
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.01.1981 30.01.1981 Erlass Erstfassung RO/AGS 1981 f 51 | d 50
814.201
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 07.01.1981 30.01.1981 Erstfassung RO/AGS 1981 f 51 | d 50